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und Höringhausen;
den nordwestlichen Theil des Kreises Gießen, welcher die Orte Frankenbach, Krnmbach, Königsberg, Fellings- hausen, Bieber, Haina, Rodheim, Waldgirmes, Naunheim und Hermannstein mit ihren Gemarkungen um-
Dornassenheim; .
die vormals Kurhessische Enclave Trais an der Lumda ; den vormals Kurhessischen zwischen den Großherzoglich Hessischen Ortschaften Altenstadt und Bönstadt belegenen Domanialwalddistrict;
die vormals Frankfurtischen Ortsbezirke Dortelweil und
Preußen und Oesterreich zu Nicolsburg am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminarvertrages an und tritt denselben, soweit sie die Zukunft Deutschlands betreffen, auch Seinerseits bei.
Art. 14. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Heffen und bei Rhein rc. tritt an Se. Majestät den König von Preußen mit allen Sonveränitäts- und Domanialrechten ab:
I. Die Landgrafschaft Hessen-Homburg, einschließlich des Oberamtsbezirks Meisenheim, jedoch ausschließlich der beide», in der Königlich Preußischen Provinz Sachsen belegenen Hessen- Liomburgischen Domanialgüter Hötensleben und Oedisfelde;
11. Folgende bisher zur Provinz Oberhcssen gehörigen
Gebietstheile, nämlich:
den Kreis Biedenkopf;
den Kreis Vöhl, einschließlich der Enclaven Eimelrod
faßt;
den Ortsbezirk Rödelheim;
den unter Großherzoglich Hessischer Souveränität stehenden Theil des Ortsbezirks Niever-Ursel.
Mit Seinen sämmtlichen nördlich des Mains liegenden Gebietstheilen tritt Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein rc auf der Basis der in den Reformvor- schlägcn vom 1U. Jnni d. I. aufgestellten Grundsätze in den norddeutschen Bund ein, indem Er sich verflichtet, die geeignete Einleitung für die Parlamentswahlen, dem Bevölkerungs- Verhältnisse entsprechend, zu treffen. Das in Folge dessen aus- znsonderndc zum Norddeutschen Bunde gehörige Großherzoglich Hessische Contingent tritt unter Oberbefehl des Königs von Preußen nach Maßgabe der ans der Basis der Bundesreform- Vorschläge vom 10.. Juni d. I. zu vereinbarenden Bestimmnngen.
Art. 15. Seine Majestät der König von Preußen tritt an Seine Königliche Hoheit den Großherzog von Heffen und bei Rhein rc. behufs Herstellung territorialer Einheit in der Provinz Oberbeffcn folgende Gebietstheile mit allen Souveräni- täts- und Domanialrechten ab:
1) den vormals Kurhessischen District Katzenberg mit den Ortschaften Ohmes, Vockenrode, Ruhlkirchen, Seibels-
wahrten Bücher, Handschriften und andere Jnventarstücke werden der Regierung Sr. Majestät des Königs von Preußen für das Kölner Domkapitel zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung über die Zugehörigkeit der einzelnen Stücke wird durch einen Commissarins Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen und bei Rhein rc. in -Gemeinschaft mit einem Conunissarius Sr. Majestät des Königs von Preußen, in streitigen Fällen durch einen von beiden zu wählenden un- partheiischen Obmann, endgültig getroffen werden.
Art. 18. Die Großherzogliche Regierung verpflichtet sich, den zwischen einer Anzahl Badehansbesitzern in Kreuznach und der Großherzoglichen Saline Carls-Theodors-Halle abgcscküos- senen, bis zu dem Jahre 1872 laufenden Contract wegen Lieferung von Soole und Mutterlauge bis auf Weiteres, jedenfalls "bis zu dem Zeitpunkte, zu welchem die^ Preußische Regierung sich zu dem Erwerb der gedachten Saline veranlaßt finden sollte, mit der sofort eintretenden Maßregel zu verlängern, daß die Stadt Kreuznach in Stelle der bisherigen Eon- trahenten den nöthigen Bedarf an Soole und Mutterlauge erhält.
Auch wird Großherzoglich Hessischer SeitS die ^Legung einer Röhrenleitnng für den Bezug der soole aus dem salinen- brunnen nach der Stadt Kreuznach gestattet.
Art. 19. Die Ratification des gegenwärtigen Vertrags erfolgt bis spätestens zum 15. September d. I.
Zn Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelten Exemplaren unterzeichnet und ihre
dorf;
2) das vormals. Kurhessische Amt Nauheim, mit den sämmtlichen landesherrlichen Eigenthumsrechten und den in Nauheim befindlichen Bade-Anstalten und Salinen, sowie den Ortschaften Dorheim, Nauheim, Schwalheim und Rödgen; ’
das östlich davon belegene vormals Nassauische Amt Reichelsheim, mit den Ortschaften Reichelsheim und
Nieder-Erlenbach; ,
7) den vormals Kurhessischen Ortsbezirk Massenheim;
8) den vormals Nassauischen Ortsbezirk Haarheim,
9) den vormals Kurhessischen, etwa 1700 Morgen um- faffenden Gebietstheil des Ortsbezirks Mittel-Grundau.
Diese Gebietstheile (zu 1—9) treten in die Provinz Ober- Hessen und in die für dieselbe geltenden staatsrechtlichen Verhältnisse (Art. 13) ein. Nächstdem wird der auf dem linken Mainufer gelegene, vormals Kurhessische Gebietstheil mit dem Orte Rumpenheim ebenfalls an se. Königliche Hoheit mit allen Sonveränitäts- und Domanialrechten abgetreten. Die betresten- den Gränzbeschreibungen liegen bei. , .c
Art. 16. Die Auseinandersetzung zwischen den beiden hohen Contrahenten bezüglich der gegenseitig abgetretenen Gebietstheile, der'Archive, der Beamten, Militärs :c, bleibt be^ soliderer Verständigung durch beiderseitige Coinmissanen o
# bleibt be-
mmittelbai mch ÜvminsverhAb n der Zollver- it)m in Verbinden AMnch Tage des Aus- rertrags an mit dem der hohen
einer Ansknn- m zu lassen, n Contrahenten
Uebereinkünste
umittclkr nach Zusammentritt M VviiiMi zu und Güterver- uaMtitlich die regeln und den estrebungen der dem die hohen die Herstellung „ Eiseubahnver- urdern ist, wer- anch in dieser -ressen gebotenen
-giening erklärt welche Preußen ang des Thur"-
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Siegel beigedruckt. _
So geschehe» zu Berlin, den 3. September 186b.
(gez.) (L. 8.) v. Dalwigk. (L. 8.) Bismark.
(L. 8.) Hofmann. (Ö. L.) Savigny.
In Bezug auf die in den Art- 14 und 15 des ^ricdens- vertrags vom heutigen Tage verabredeten Abtretungen und Grenzregulirungen sind die unterzeichneten Bevollmächtigte» über folgeiide Punkte übereingekommen :
1) In den abgetretenen'Bezirken tritt der preußische Staat in alle Rechte und Verbindlichkeiten des hessischen Staates ein und hat daher auch die Zahlung der Pensionen und Besoldungen in der bisherigen Weise zu leisten. Den in den gedachten Bezirken zu übernehmendcii Beamten und Bedieirstcteii wird der Betrag ihrer seitherigen Gesammtbezüge garantirt, wenn sie in Königlich Preußischen Diensten bleiben. Treten sie aber nach Hessen zurück, was ihnen innerhalb der nächsten drei Monate nach Ratification dieses Vertrags freisteht, so werden sie bis zu ihrer Wiederverwendung nach den hier einschlagenden Großher- roqlich Hessischen Bestimmungen behandelt.
1 In analoger Weise regeln sich die Verhältnrffe der aus den vormals Nassauischen und Kurhessischen jetzt abgetretenen Landcstheilen zu übernehmenden Beamten. Diejenigen aus den obenqedachten Bezirken gebürtigen Militärpersonell, welche nicht Officiersranq haben, werden aus der Großherzoglich Hessischen Armee in ihre Heimath entlassen. Die Dienstzeit im ^roßhcr- -oglich Hessischen Heere wird ihnen auf die Preußische Dienstpflicht angerechnet.' Den Officieren, sowie den Militärpersomn, welche Officiersrang haben, steht die Wahl zu, in den Diensten welchen Landes sie ferner stehen wollen.
2) Die nach Art. 16 des Friedensvertrags erwähnten Commissarien werden sich mit allen denjenigen Gegenständen beschäftigen, welche mit der gegenseitige» Auseinandersetzung im Zusammenhänge stehen, wie z. B- den Rückständen öffentlicher Abgaben and andere» Gegenstälide» dieser Art.
3) Sämmtliche» Eüiwohnern der abzutretenden Gebietstheile bleibt innerhalb eines Jahres vom Tage des Austausches der Ratificationen dieses Vertrages an die volle Freizügigkeit vorbehalte Abtretung der Landgrafschaft Heffen-Homburg sind die in dem Residenzschlosse zu Homburg vor der Hohe befindlichen Gemälde, Bibliothek und sonstigen Sammlungen, sowie die Orangerie nicht begriffen. Diese Gegenstände bleiben vielmehr Eigenthum des Großherzoglichen Hauses.
5) Gleichzeitig mit der Zurückziehung der Königlich Preußischen Truppen von dem Großherzoglich Hessischen Gebiet werden auch die in Bezug auf die Civilverwaltung der occupirten Landestheile von Königlich Preußischer Seite ergriffenen Maßregeln wegfallen und die Großherzoglichen Behörden und Be-
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Art. 17. Die vor dem Jahre 1794 in der Kölnischen Dombibliothek befindlich gewesenen, zur Zeit in oem Großwr- zoglichen Museum und der Großherzoglichen Bibliothek aus e-


