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derselben. Dresden ist unterdessen zu einem respektablen Waffen- platz umgeschaffen worden.

Aus Böhmen ziehen sich die preußischen Truppen allmählig zurück. Vom 3. September au ist der Güterverkehr auf den in der Richtung nach Rhcinpreußen führenden baierischen Bahnen eingestellt, um preußische Truppen ans Böhmen nach dem Rhein zu befördern.

Ucber Luxemburg, das bekanntlich (ähnlich dem frühe­ren Verhältniffe Schleswig-Holsteins zu Dänemark) unter der Krone Holland steht, schweben gleichfalls noch die Verhandlungen. Die Regierung des König-Großherzogs be­harrt dabei, alle Vorschläge für einen Anschluß des Großher- zogthums an den norddeutschen Bund abzulehnen und die Räu­mung der Festung Luxemburg durch die Preußen zu verlangen. Preußen dringt dagegen immer entschiedener ans den Beitritt des Großherzogthums zu dem norddeutschen Bunde und weis't die Idee einer Räumung der Festung kategorisch zurück.

Eine weitere und glückliche Folge des Krieges in Deutsch­land besteht darin, daß die Aufhebung der Rhein- und Main­schifffahrtsabgaben erzielt worden ist. Hierdurch kann sich der Güterverkehr auf diesen beiden Flüssen wieder heben, da ihm nun die Möglichkeit gegeben ist, mit den Eisenbahnen zu concurriren.

Sehen wir auf die Friedensverhandlungen zwischen Oester­reich und Italien, so haben die eigentlichen Verhandlungen zwar noch nicht begonnen, aber doch schon Vorbesprechungen stattge­funden. Beide Staaten kommen sich auf die freundlichste Weise entgegen, doch glaubt man, daß die Fragen wegen der neuen Gränzlinie, der österreichischen Entschädigungsansprüche und der Schuldübertragung eine sehr langwierige Verhandlung zur Folge haben werden. Nach französischen Blättern will Oesterreich von Italien 30 Millionen Entschädigung für die jüngsten Befesti­gungen des Festungs-Vierecks verlangen. Andrerseits verlautet, daß es auch auf der Aufhebung des Sequesters bestehe, unter welchem die Güter der abgesetzten italienischen Fürsten seitens der Florentiner Regierung gestellt worden find.

Der Friedensvertrag zwischen Preußen und unserem Lande ist nun speciell veröffentlicht und wir lassen darum unseren Lesern folgenden Abdruck hier folgen:

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, souveräner Landgraf zu Hessen, und Seine Majestät der König von Preußen, von dem Wunsche geleitet, Ihren Völ­kern die Segnungen des Friedens zu sichern, haben beschlossen, Sich über die Bestimmungen eines zwischen Ihnen abzuschließen­den Friedensvertrags zu verständigen und zu Ihren Bevollmäch­tigten ernannt, nämlich:

Seine Königliche Hoheit der Großhcrzog von Hessen und bei Rhein rc.

den Präsidenten des Großherzoglichen Gesammtministerinms und Minister des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern, sowie des Innern, wirklichen Geheimen Rath Freiherr» Rein­hard v. Dalmigk zu Lichtenfels und

den Vortragenden Rath in den. Großherzoglichen Ministe­rium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern, Geheimen Legationsrath Karl Hofmann,

Seine Majestät der König von Preußen:

Seinen Ministerpräsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten Grafen Otto v. Bismarck-Schönhausen, Ritter des schwarzen Adler-Ordens rc. und

Seinen wirklichen Geheimen Rath, Kammerherrn und Ge­sandten Karl Friedrich von Savigny, Ritter des rothen Adler- Ordens erster Klasse, welche nach erfolgtem Austansch ibrer in guter Ordnung befun­denen Vollmachten über nachfolgende Vertragsbestimmungen über- cingekommen sind:

Art. 1. Zwischen Seiner Königlichen Hoheit dem Groß­hcrzog von Hessen und bei Rhein rc. und Seiner Majestät dem König von Preußen, deren Erben und Nachfolgern, deren Staaten und Unterthancn soll sortan Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten bestehen.

Art. 2. Seine Königliche HoheO der Großherzog von Heffcn und bei Rhein rc. versuchtet Sich, bcbufs Deckung eines Thcils der für Preußen ans dem Kriege erwachsenen Kosten an Seine Majestät den König von Preußen die Summe von drei Millionen Gulden binnen zwei Monaten zu bezahlen. Durch

Bezahlung dieser Summe entledigt Sich Sc. Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. der im §. 8 des Waffenstillstandsvertrags d. d. Eisingen bei Würzburg den 1. August 1866 übernommenen Entschädigungsverbindlichkeiten.

Art. 3. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. leistet für die Bezahlung dieser Summe Garantie durch Hinterlegung von Obligationcn Großherzoglich Hessischer Staats-Anlchn, wobei die 4proccntigcn Obligationen zum Course von 80 und die 3^/zprocentigen zum Course von 70 angenommen werden.

Art. 4. Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. steht das Recht zu, obige Entschädigung ganz oder theilweise, unter Abzug eines Tisconto von 5 pCt. per Jahr früher zu bezahlen.

Art. 5. Unmittelbar nach geleisteter Garantie in Gemäß­heit des Art. 3 oder nach erfolgter Zahlung der Kriegsent­schädigung wird Se. Majestät der König von Preußen seine Truppen aus dem Großherzoglich Hessischen Gebiete zurückziehen. Die Verpflegung der Truppen bei ihrem Rückmarsch erfolgt nach dem bisherigen Buudesverpflegnngs-Reglcment.

Art. 6. Die Auseinandersetzung der dnrch den früheren deutschen Bund begründeten Eigenthumsverhältnisse bleibt be­sonderer Vereinbarung Vorbehalten.

Art. 7. Die hohen Contrahenten werden unmittelbar nach Abschluß des Friedens wegen Regelung der Zollvercinsverhält- nisse in Verhandlung treten. Einstweilen sollen der Zollvcr- einsvertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbin­dung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Kriegs außer Wirksamkeit gesetzt sind, vom Tage des Aus­tausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags an mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Contrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Aufkün­digung von 6 Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen.

Art. 8. Alle übrigen, zwischen den hohen Contrahenten vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Ucbereiukünfte werden hiermit wieder in Kraft gesetzt.

Art. 9. Die hohen Contrahenten werden unmittelbar nach Herstellung des Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Commissarien zu dem Zwecke veranlassen um Normen zu vereinbaren, welche geeignet fino, den Personen- und Güterver­kehr auf den Eisenbahnen möglichst zu 'fördern, namentlich die Concurrenzverhältuisse in angemessener Weise zu regeln und den allgemeinen Verkehrsintercsscn nachtheiligen Bestrebnngen der einzelnen Verwaltungen entgcgenzutretcn. Indem die hohen Contrahenten darüber einverstanden sind, daß die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahnver­bindung zuzulassen und so viel als thunlich zu fördern ist, wer­den sie durch die vorbezeichneten Commissarien auch in dieser Beziehung die durch die allgemeinen Verkehrsinteressen gebotenen Grundsätze aufstcllen lassen.

Art. 10. Die Großherzoglich Hessische Regierung erklärt sich im voraus mit den Abreden einverstanden, welche Preußen mit dem Fürstlichen Hause Taxis wegen Beseitigung des Thurn- und Taxis'schen Postwesens trifft.

In Folge dessen wird das gesammte Postwesen im Groß- herzogthum Hessen an Preußen übergehen.

Art. 11. Die Großherzoglich Hessische Regierung ver­pflichtet sich, in Mainz keine andere als eine Preußische Tele- graphenftation zu gestatten. In gleicher Weise räumt die Groß- herzogliche Regierung der Preußischen auch in den übrigen Ge- bietsthcilen des Großherzogthums das Recht zur unbeschränkten Anlegung und Benutzung von Telegraphenlinien und Telegra­phenstationen ein.

Art. 12. Die Großhcrzoglich Hessische Regierung wird die Erhebung der Schifffahrtsabgabcn aus dem Rhein und zwar sowohl der Schifffahrtsgebühr Tarif B. zur Ucbereinkunft vom 31. März 1831 als and) des Zolles von der Ladung Zusatzartikel XVI. und XVII. zu der Uebereinkunft vom 31. März 1831 von dem Tage ab völlig einstellen, an welchem in den übrigen deutschen Ufcrstaatcn des Rheins die gleiche Maßregel zur Ausführung gebracht werden wird. Tie hohen Contrahenten übernehmen dieselbe Verpflichtung bezüglich der noch bestehenden Schifffahrtsabgaben auf dem Maine.

Art. 13. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Heffcn und bei Rhein rc. erkennt die Bestimmungen des zwischen