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gegen Westen, wodurch Artilleriegefechte der Badener und Baiern herbeigeführt wurden, die resultatlos blieben. Beide Bundes­corps stellten sich nun um Würzburg auf, die Baiern nehmen das Gefecht bei Roßbrunn mit der 2. und 4. Infanterie-Divi­sion und der Reserve-Jnfanterie-Brigade wieder auf, weisen die Preußen zurück und führen mit der Reserve-Kavallerie eine glanzvolle Attaque bei den Hellstädter Höhen aus. Am 27. Juli großer Kampf bei Würzburg, an dem sich auch diese Fe­stung betheiligt. Würzburg wird 3 Stunden lang beschossen, wobei das Dach des Zeughauses in Brand geräth, schließlich aber die Preußen zurückgeworfen werden. Ihre Verluste sollen ganz entsetzlich gewesen sein. Von einem Regimente wären 600 Mann geblieben. Ein anderes (das 53ste) soll sämmtliche Officiere verloren haben. Haufen von Leichen bedeckten das Schlachtfeld.

Während so die süddeutschen Truppen sich nutzlos opfern, da ihre Kämpfe keinen Ausschlag mehr gebeu können (sie kom­men zu spät), so hat Oesterreich einen Waffenstillstand mit Preußen und Italien abgeschlossen, ohne zugleich auch einen Waffenstillstand seiner Bundesgenossen durchzusetzen. Die Letz­teren sind somit von Oesterreich in der Stunde der höchsten Noth im Stiche gelassen worden, Oesterreich sucht die eigene Haut zu retten, und die anderen mögen nun zu sehen, wie sie durchkommen. Auch Baiern soll kurz darauf diesem edle» Zuge, der nur für sich sorgt und die früheren Freunde vergißt und ihrem Schicksale überläßt, gefolgt sein und einen Waffen­stillstand abgeschlossen haben. Es blieben darnach nur noch Württemberg, Baden und Darmstadt übrig, d. h. mit andern Worten, sie müssen gleichfalls einen Waffenstillstand unter jeder Bedingung annehmen.

Was wird die Folge dieses Krieges fein ? Wie wird der Friede ausfallen? Wenn nicht die seitherigen Muthmaßungen trügen, wird alles Land nördlich vom Main, demnach auch unsere Provinz Oberhesseu, zu Preußen geschlagen werden und den süddeutschen Staaten überlassen bleiben, einen eignen Bund zu gründen. Die Theilung Deutschlands ist damit factisch einge­treten, und der Grund zu späteren Kriegen gelegt.

Unsere deutschen Zustände neigen sich nach und nach immer mehr dem Frieden zu. Preußen hat mit Oesterreich bereits Friedenspräliminarien festgestellt, und der Inhalt derselben ist der Art, daß mit Nothwendigkeit der Friede sich daraus ent­wickeln muß, da die Hauptstreitpunkte darin ausgeglichen sind. Zur bestem Benrtheilung der Leser lassen wir einen Auszug aus denselben folgen :

Art. I. Der Territorialbeftand der österreichischen Mo­narchie, mit Ausnahme des lombardisch-veuetianischen König­reichs, bleibt unverändert.

Art. II. Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich erkennt die Auflösung des bisherigen deutschen Bundes an und gibt Seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands ohne Betheiligung des österreichischen Kaiserstaates.

Art. III. Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich überträgt auf Se. Maj. den König von Preußen alle Seine im Wiener Frieden vorn 30. Oct. 1864 erworbenen Rechte auf die Her- zogthüiner Holstein und Schleswig, mit der Maßgabe, daß die Bevölkerungen der nördlichen Districte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten wer­den sollen.

Art. IV. Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich verpflichtet Sich, behufs Deckung eines Theiles der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten, an Se. Maj. den König von Preu­ßen die Summe von 40 Millionen Thalern zu zahle», jedoch mit Abzug von 20 Millionen für Schleswig-Holstein und Ver­pflegung der preußischen Armee.

Art. V. Aus den Wunsch Sr. Maj. des Kaisers von Oesterreich erklärt Se. Maj. der König von Preußen sich be­reit, bei den bevorstehenden Veränderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs Sachsen in feinem bisherigen Umfang bestehen zu lassen.

Dagegen verspricht Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich die von Sr. Maj. dem König von Preußen in Norddeutschland herzustelleudeu neuen Einrichtungen, einschließlich der Territorial­veränderungen, anzuerkennen.

Art. VI. Se. Maj. der König von Preußen macht Sich

anheischig, die Zustimmung Seines Verbündeten, Sr. Maj. des Königs von Italien, zu den Friedenspräliminarien und zu dem auf dieselben zu begründenden Waffenstillstände zu beschaffen, so­bald das venetianische Königreich durch Erklärung Sr. Maj. des Kaisers der Franzosen zur Disposition Sr. Maj. des Königs von Italien gestellt sein wird.

Der Waffenstillstand ist auf vier Wochen, vom 2. August anfaugend, geschlossen.

Ist hiernach der Friede mit Oesterreich mit ziemlicher Be­stimmtheit vorauszusagen, so folgt daraus von selbst, daß auch die deutschen Mittelstaateu sich zu demselben bequemen müssen, da sie allein zu schwach sind, um längeren Widerstand leisten zu können. Bereits ist denn auch auf allen Puickten Süd-Deutsch­lands Waffenruhe eingetreten und die Waffenstillstandsbedin­gungen, die von den einzelnen Staaten eingegaugen worden sind, lasten erkennen, daß eine Wiederaufnahme der Feindseligkeiten von Niemanden mehr beabsichtigt wird, da die Tr»ppen der einzelnen Länder von einander getrennt und in ihre Heimath beordert worden sind. Die Bedingungen des Waffenstillstandes für unser Land sind folgende :

1) Zwischen den königl. preußischen und den ihnen ver­bündeten Truppen einerseits und den großh. Hess. Truppen an­dererseits wird ein Waffenstillstand für die Dauer von drei Woche» und zwar vom 2. bis 22. August 1866, beide Tage einschließlich, stattfinden.

2) Falls die großh. Hess. Truppe» in Baiern in Canton- nements verbleiben, dürfen dieselben das rechte Ufer des Mains nicht betreten; auch die Straße von Ochsenfurt nach Aub nicht in westlicher Richtung überschreiten und sich nicht auf königlich württembergisches Gebiet begeben.

3) Falls dagegen von großh. Hess. Seite die Rückkehr der großh. Truppen nach dem Großherzogthum beschlossen würde, so haben dieselbe» hierzu die Straße aus der Gegend von Uffen- heim-Burgbornheim über Mergentheim, Walldürn, Amorbach, Erbach und Heppenheim nach Worms zu benutzen. Den großh. Truppen aber wird zu ihrer Aufstellüng bis zum Schluffe des Waffenstillstandes das großh. Gebiet auf dem linken Rheinufer mit Ausnahme eines einmeiligen Umkreises um Mainz, über­wiesen werden.

4) Die königl. preußischen und die mit ihnen verbündeten Truppen ihrerseits werden de», de» großh. Hess. Truppe» üb er­ratenen, auf dem linken Rheinufer gelegenen Theil des Groß- herzogthums raährend der Dauer des Waffenstillstandes nicht betreten.

5) Die königl. preußischen und die mit ihnen verbündeten Truppen werden in den von ihnen besetzten großh. Hess. Landes- theilen Staats- wie Privateigenthnm respectireu und keine Con- tributionen auferlegen. Den betr. Landestheilen liegt nur die kostenfreie Verpflegung der genannten Truppen nach den beson­ders mitgetheilten Sätzen ob.

6) Die großh. Hess. Regierung übernimmt die Verpflichtung, zu bewirken, daß ihre in Mainz etwa noch stehenden Truppen diese Festung längstens bis zum 8. August verlassen und sich von dort unverzüglich nach dem der großh. Armee-Division für die Dauer des Waffenstillstandes in dem im §. 3. bezeichneten Falle überwiesenen Theile des großh. Gebietes begeben.

7) Die großh. Hess. Regierung verpflichtet sich ferner, zu bewirken, daß den Truppe» der »orddeutsche» Staate» (Wei­mar, Mei»i»ge», Lippe-Bückeburg und Reuß), soweit solche i» Maiuz sich befinde», gestattet werde, sofort mit ihren Waffen und ihrer vollen Ausrüstung in ihre Heimath zurückzukehren, auch daß hierbei, soweit sie auf großh. Gebiete sich zu bewegen haben, denselben die nöthige Verpflegung kostenfrei zu Theil werde. Soweit solche Truppen sich in Rastatt oder Ulm be­finde», erhebt die großh. Regier»»g gegen deren gleichzeitige Rückkehr in die Heimath keine (gintoenbung.

8) Die großh. Hess. Regiermig verpflichtet sich, denjenigen Untertanen des Königreichs Preuße» u»d der mit ihm verbün­dete» Staaten, welche nach dem Abzüge der königl. preußischen Truppen aus der Festung Mainz ausgewiesen und dadurch in ihrem Eigenthum beschädigt wurden, hierfür zu ihrem entspre­chenden Theile Entschädigung zu leisten.

9) Die großh. Hess. Regierung wird in demjenigen Theile des großh. Gebiets, welches in dem im §. 3 bezeichneten Falle den großh. Truppen überwiesen ist, keinen fremden Truppen de»