personal und die Postillone «ragen die Dienstkleidung der König- lich Preußischen Osficianten; jedoch, soweit sie Großherzogliche Untcrthanen sind, mit der Großhcrzoglich Hessischen Cocarde.
Art. 6. Auf alle bei dem Postwcsen im Großherzogthum künftig anzustellenden Beamten re. sind die für die Königlich Preußischen Postbeamten rc. geltenden Gesetze und Vorschriften, namentlich auch hinsichtlich der Gestellung von Kautionen, der Pensionirung und der Theilnahme an der Königlich Preußischen Wiitwenkaffe anwendbar, ebenso die im Königlichen Postdienstc bestehenden Borschristen über die DiSciplin und die Ausübung der Disciplinargerichtebarkeit. Die hierbei ausgesprochenen Strafen werben, soweit cs zu deren Bollstreckung der Bcihülfe der Groß- herzoglichen Behörden bedarf, von diesen auf Requisition des Königlichen Ober-Post-Directors vollzogen.
Wie cs jedoch mit der Verhängung und Vollstreckung von Gefängnißstrafcn für Disciplinarvcrgehcn zu halten fei, soll mit Rücksicht aus die im Großherzogthum Hessen resfalls geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch besondere Ucbcrcinkunst geregelt werden. Die Großhcrzoglich Hessische Regierung wird die Bcr- kündigung der die obigen Verhältnisse betreffenden, ihr zu diesem Zwecke mitzutheilenken Gesetze und Beiordnungen thunlichst bald durch das Großherzogliche Regierungsblatt bewirken.
Art. 7. Die gegenwärtig bei der Postverwaltung im Groß- hcrzogthum von Seiner Königlichen Hoheit dem Großhcrzoge, beziehungsweise Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Taxis angestelltcn Beamten rc. werden in den Königlich Preußi- schen Postdienst mit ihren dcrmaligen Dicnstbczügen und crwor- denen Ansprüchen, sowie rücksichtlich dieser Bezüge mit den für (te und die Ihrigen bestehenden Pensions-Verhältnissen übernommen.
In allen übrigen Beziehungen sind auch für sie die im Ar- tifel 6 erwähnten Gesetze und Vorschriften über die Königlich Preußischen Postbeamten rc. anwendbar.
Art. 8. Die Königliche Postvcrwaltung im Großherzog- khum nimmt und gibt Recht wegen gerichtlich zu verfolgender Ansprüche vor den zuständigen Großherzoglichen Gerichten und wird dabei durch den betreffenden Königlichen Ober-Post-Director vertreten.
Art. 9. In Absicht auf Wege- und Brückengelder, sowie sonstige Communications-Abgaben, sei es an den Staat, an Ge- mcindcn oder an Privatpersonen, entscheiden rücksichtlich der Posten die jeweilig im Königreich Preußen hierüber geltenden Vorschriften; somit dermalen die Bestimmung, daß die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, sowie die auf Kosten des Staates beförderten Couriere und Estafetten, ingleichen die von Postbeföcderungen ledig zurückkommenden Postfuhrwerke und Pferde, sowie endlich die Briefträger und Postboten von Entrichtung solcher Abgaben befreit sind.
Die Großhcrzoglich Hessische Regierung übernimmt cintretcn- den Falls die Entschädigung der zum Bezüge derartigen Gelder etwa berechtigten Gemeinden oder Privatpersonen.
Art. 10. Das sogenannte Bezirksbotenwesen ist fortan mit der Postverwaltung verbunden und macht als die zum Post- institutc gehörige Landpost-BestellungS-Anstalt einen Bestandtheil der Postvcrwaltung aus.
Dieser Anstalt wird im Großherzogthum nach den preußischen Grundsätzen die thunlichste Ausdehnung gegeben werden.
Art. 1 1. Zu den dermalen im Großherzogthum bereits vorhandenen Staats- und Privat-Eiscnbahnen tritt die Königliche Postvcrwaltung in das seitherige Berhältniß der Taxis'schen Post- verwaltung ein.
Ebenso sollen, wenn innerhalb des GroßbcrzogthumS neue Eisenbahnen, sei es vom Staate, sei cs von Privaten, gebaut werden, für das Berhältniß der Postvcrwaltung zu diesen Eisenbahnen die Bestimmungen des Vertrags vom 6. August 1851, betreffend den Beitritt des Großherzogthums zu dem Deutsch- Ocsterrcichischcn Postvcrcin, vorbehaltlich etwaiger anderweitiger Bersiändigung, maßgebend fein.
A r t. 12. Die Großherzogliche Regierung begibt sich aller und jeder Ansprüche, welche sie gegen seine Durchlaucht den Fürsten von Thurn und Taxis oder dessen Mitbelehnte, sowie gegen dessen oder deren Nachkommen, sei es aus der Abtretung der Fürstlichen Postrechte im Großherzogthum an die Königliche Regierung, sei es aus der seitherigen Verwaltung, dem Besitze und Genüsse der gedachten Postrcchte irgendwie erheben zu können vermeinen sollte, dergestalt, daß alle und jede Verpflichtungen des Fürstlichen Hauses und seiner sämmtlichen Glieder und Nachkommen aus den rücksichllich der Posten bestandenen Verträgen und Verhältnissen als vollständig erloschen anzuschen sind.
Andererseits übernimmt die Königlich Preußische Regierung die Verpflichtung, die Großhcrzoglich Hcssischc Regierung gegen alle und jede Ansprüche zu vertrct<n. welche das Fürstliche HauS von Thurn und Taxis jetzt oder künstig gegen das Großberzog- thum Hessen in Bezug auf das Postwcsen des Großherzogthums aus dem jetzt beseligten Postlehnsverhältnisse erheben sollte.
Art. 13. «statt der von dem Fürstlichen Hause von Thurn und Taxis bisher an die Großherzvgliche Regierung für die nutzbare Uebcrlassung des Postrcchts gezahlten Summe von jährlich 37,000 fl., bestehend in dem Canon von 25,000 fl. und derjenigen Summe von 12,000 fl., zu deren Entrichtung sich der Fürst von Thurn und Taxis nach Aufhebung des Chausscegeldes im Großherzogthum verpflichtet hat, zahlt die Königlich Preußische Staatsregierung den Canon von 25,000 fl. und die Chausscc- geldcntschädigung von 12,000 fl., sowie außerdem als Entschädigung für die bisher der Fürstlich Thurn- und Taxis'schen Bcr waltung obgclcgcne Entrichtung der nach Artikel 9 künftighin i wegfallenden Wege- und Brückengelder und sonstigen Communications Abgaben 3000 fl., zusammen also jährlich 40,000 fl. im 52'/,-Guldenfuße in vierteljährlichen Raten, am Schlüsse jeden Vierteljahrs an die Großherzvgliche Hauptstaatskasse.
Diese Entschädigung wird nur bei etwaigen Territorial-Vcr- ; änderungcn verhältnißmäßig verändert.
Mit weiteren Lasten oder Abgaben, als den in gegenwärtigem Vertrage erwähnten, kann die Ausübung des Postregals nicht beschwert werden.
Art. 14. Es bleibt Vorbehalten, die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages den Verhältnissen entsprechend zu ändern, welche sich in Folge der durch die Verfassung oder die Gesetze des Norddeutschen Bundes zu treffenden Festsetzungen über die ' Verwendung der Post-Einnahmen ergeben werden.
Art. 15. Der vorliegende Vertrag wird von der Groß- herzoglichen Staatsregierung als die an die Stelle der Verordnung vorn 31. März 1818 tretende Norm für das Postwcsen im Großherzogthum zur allgemeinen Nachachtung publicirt werden.
Alle bisherigen, das Postwesen betreffenden Verträge zwischen Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog bczichungweise der Großherzoglichen Regierung einerseits und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Taxis beziehungsweise der Fürstlich Thurn- und Taxis'schen Verwaltung andererseits sind, soweit der gegenwärtige Vertrag nicht Ausnahmen macht, aufgehoben.
Art. 16. Die Ratification dieses Vertrages erfolgt bald- thunlichst, Großherzoglich Hessischer Seits, auf Grund Allerhöchster Ermächtigung, durch das Ministerium des Großherzoglichen , Hauses und des Acußern, Königlich Preußischer Seite, auf Grund j Allerhöchster Ermächtigung, durch das Ministerium der auswär- ! tigen Angelegenheiten und das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, und soll der Austausch der Ratifications- \ Urkunden im Correspondenzwege stattfinden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten i diesen Vertrag in doppelten Exemplaren unterzeichnet und ihre Siegel beigckrückt.
So geschehen zu Darmstadt, den 19. Juli 1867. (unterz.) Dr. Neidhardt. Hunterz.) Heinrich Ltephan.
(L. 8.) __ (L. 8.)
Schlustprotocoll
zu dem Vertrage zwischen der Großherzogllch Hessischen und der Königlich Preußischen Staatsregicrung wegen des Postwesens.
Bei der heutigen Unterzeichnung des obigen Vertrags sind weiter die nachstehenden Puncte vereinbart worden:
1) Zu Artikel 2 war man beiderseits darin einverstanden, daß, wenn gegen die Einführung einzelner Bestimmungen der gegenwärtigen Preußischen Gesetze über das Postwesen von der einen oder der andern Seite mit Rücksicht auf bestehende Verhältnisse begründete Bedenken geltend gemacht werden sollten, die beiderseitigen Regierungen zum Zweck einer Verständigung hierüber in Benehmen treten werden, ohne daß dadurch die Publication der übrigen gesetzlichen Bestimmungen aufgehalten wird.
2) Insoweit die jetzigen Brieftaxen niedriger sein sollten, als die nach dem gegenwärtigen Preußischen Tarif sich ergebenden Briefportosätze, wird es bei den jetzt gültigen Brief- taten fein Bewenden behalten, ohne daß hiermit den vom Norddeutschen Bunde zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen über den Posttarif präjudicirt wird.


