Darmstadt. Das Regierungsblatt Nr. 38 enthält: Bekanntmachung,^

den zwischen der Großherzoglich Hessischen und der Königlich Preußischen Staats-Regierung wegen des Posiwesens abge­schlossenen Vertrag betreffend. .Q

Der nachstehende, zwischen der Großherzozlich Hessischen und der Königlich Preußischen Staats. Regierung wegen des Post- wesens am 19. Juli l. I. zu Darmstadt abgeschlossene Vertrag wird, nachdem derselbe beiderseits ratisicirt, auch die vorbehaltene Zustimmung der Stände des Großherzogthums eingeholt worden ist, nebst dem dazu gehörigen Schlußprolocoll hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Darmstadt, den 31. August 1867.

Aus Allerhöchstem Auftrage:

Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern.

v. D a l w i g k.

Rothe.

Vertrag

zwischen der Großherzoglich Hessischen und der König- lich Preußischen Staatöregierung wegen des Posiwesens.

Auf Grund des Artikels 10 des Friedens-Vertrages zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreich Preußen vom 3. September 1866 und der Bestimmungen in §. 6 ces Schluß. : protocolls zu diesem FriedcnSvertragc sind nunmehr, nachdem die Königlich Preußische Staats-Regierung durch Vertrag mit Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Taxis vom 28. Januar 1867 die gesammten TaxiS'schen Postg^rechtsame erworben hat, zwischen der Großherzoglich Hessischen Staatsregierung, vertreten durch

den LegationS-Rath Dr. Karl Neidhardt, und der Königlich Preußischen Staats-Regierung, vertreten durch I den Geheimen Post-Rath Heinrich Stephan,

kraft ihrer beiderseitigen Vollmachten die nachstehenden ^Artikel unter Vorbehalt der Ratification der beiderseitigen hohen Staats- regierungen verabredet worden.

Art. 1. Die gesammte Verwaltung des Postwescns und s bic Ausübung des Postregals im Großherzogthum Hessen^ nebst allen, den Posten des Landes in ihrer Eigenschaft als Staats- posten zukommenden Rechten geht, unbeschadet der HoheilSrechte Seiner Königlichen Hoheit des Großhcrzogs, mit dem 1. Juli 1867 nach Maßgabe der im Eingang erwähnten Vereinbarungen vom 3. September 1866, sowie der in den folgenden Artikeln festgesetzten Bestimmungen für alle Zeiten auf Preußen über.

Art. 2. In Gemäßheit der unter den contrahirenden Re- gicrungen vereinbarten Verfassung des Norddeutschen Bundes unterliegt das Postwesen der Gesetzgebung dieses Bundes. Diese Bestimmung findet nach §. 6 des Schlußprokocolls zu dem Frie- dcnSvertrage zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreiche Preußen d. d. Berlin, den 3. September 1866 auch auf das Postwesrn in den Provinzen Starkenburg und Rhein- Hessen Anwendung.

Bis zum Erlaß der betreffenden Gesetze sollen im Interesse der Herstellung thunlichster Einheit des PvstwesenS die für die Preußischen Posten geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch für das Postwesen im Großherzogthum grundsätzlich Anwendung finden. Zu dem Ende wird die Großherzogliche Regierung die Postgesetz, gebung des GroßherzogthumS, mit den Preußischen gesetzlichen Bestimmungen über das Postwesen, welche ihr zu diesem Zwecke werden mitgetheilt werden, sobald als irgend thunlich in Einklang bringen.

Bis dahin, daß die Verkündigung der erwähnten Normen durch das Großherzogliche Regierungsblatt stattgefunden haben wird, bestehen die seither im Großherzogthum gültigen Bestim­mungen fort.

Der Verkehr zwischen den Postanstalten im Großherzogthum und allen übrigen unter Preußischer Verwaltung stebenden Post- anstalten wird als interner Preußischer Postverkehr behandelt.

Art. 3. Die Verwaltung und der Betrieb des Postwesens im Großherzogthum werden von der Königlich Preußischen Post. Verwaltung nach den im Königreich Preußen jeweilig über das Postwesen geltenden Bestimmungen, reglementarischen Festsetzungen, allgemeinen administrativen Anordnungen und von Preußen ab. geschlossenen internationalen Verträgen selbstständig eingerichtet und geführt.

Die gedachten Normen werden, soweit dabei die Verhältnisse

VeS PublicumS in Betracht kommen, der Großherzoglichen Regie­rung Behufs der Publication mitgetheilt.

Die nach den Preußischen Postverwaltungsgrundfätzen statt- findknden VerkrdrS-Erleichterungen sollen dem Postwesen im Groß- herzogtbum in demselben Umrange zugewendet werden, wie solches innerhalb ces Königreichs Preußen geschieht. Sollte aus befon- deren Gründen die Aufhebung einer bestehenden Postanstalt noth- wendig werden, so wird darüber vorher mit der Großherzoglichen Regierung in's Benehmen getreten werden.

In Bezug auf die Errichtung neuer Poststellen werden etwaige Wünsche der Großherzoglichen Regierung, soweit es mit den all­gemeinen PostverwaltungSgrundsätzen vereinbar ist, berücksichtigt werden.

Die Königliche Postverwaltung beziehe alle Einnahmen und bestreitet alle Ausgaben, welche mit der Verwaltung des Post- wesens im GroßherzogthumS verbunden sind, sie übernimmt so­wohl dem Publikum als auch dem Großherzoglichen FiökuS gegen­über dieselben Vertretungs-Verbindlichkeilen, welche ihr in Bezug auf die der Post anvertrauten Sendungen ic. innerhalb des Preußischen Staats gesetzlich resp. vertragsmäßig obliegen.

Art. 4. Die zur Wahrnehmung des Dienstes bei den P o st a n st a l t e n im Großherzogthum erforderlichen Beamten jeder Kategorie werden von der Königlich Preußischen Postverwaltung ernannt und bestellt und leisten der Königlich Preußischen Regie­rung den Diensteid.

Bei der Wahl dieser Beamten wird vorzugsweise auf Landes- Angehörige Rücksicht genommen werden, insoweit solches mit dem Interesse des Postdienstes vereinbar erscheint.

Auch werden bei Besetzung der Vorsteher»Stellen der Post­ämter etwaige Wünsche der Großherzoglichen Regierung thunlichstc Berücksichtigung finden, und w rc der Großherzoglichen Regierung vorn dem Eintreten von Vacanzen solcher Stellen Nachricht ge­geben werden, um ihre etwaigen Wunsche äußern zu können.

Bei Ernennung und Bestellung des Vorstehers und der Be­amten der Oberpostdirectivn für den Hessischen Postbezirk, finden die vorstehenden Bedingungen nicht Anwendung; vielmehr erfolgt die Ernennung und Bestellung dieser Beamtin durch Seine Majestät den König von Preußen, beziehungsweise durch die Königliche Postverwaltung unbeschränkt.

Den Landesangehörigen des GroßherzogthumS steht die dienstliche Laufbahn bei cem gelammten Königlich Preußischen Postwesen in gleicher Weise offen, wie den Preußischen Staats­angehörigen. Bei Anstellungen im Preußischen Staatsgebiet ist jedoch zuvorige Entlassung aus dem Großherzoglichen Untertanen- Verbände erforderlich- Im Uebrigen treten die Landes-Angehörigen, welche im Königlichen Postdienst beschäftigt oder innerhalb des Großherzogthums im Königlichen Postdienst angestellt werden, hierdurch nicht aus dem Großherzoglich Hessischen Unterthanen- Verbande; ebensowenig verlieren die bei den Poststellen im Groß- Herzogtum angestellten Preußischen Untertanen und deren An­gehörige ihr Preußisches Staats » Bürgerrecht ; dieselben haben die hiermit verknüpften Rechte und Pflichten an ihrem HeimathS- orte im Königreiche auszuüben, refp. zu erfüllen, haben jedoch während ihrer Anstellung oder Beschäftigung im Großherzogthum die in diesem gesetzlich und ortsstatutenmäßig bestehenden Staats- und Gemeindeabgaben in derselben Weise wie die Großherzoglichen Staatsbeamten zu entrichten und sind den Polizei-, Eivil- und Criminal-Gesetzen, sowie den Gerichten am Orte ihrer Anstellung oder Beschäftigung unterworfen. In Betreff der Diseiplinar- Gerichlsbarkrit sind lediglich die Bestimmungen des nachfolgenden Artikels 6 maßgebend.

Den Bestimmungen der Verfassung des Norddeutschen Bun­des über ein gemeinsames Jndigenat soll durch die Fellsehungcn des gegenwärtigen Artikels nicht präjudicirt werden.

Art. 5. An den Gebäuden, in welchen sich die Postan­stalten befinden, wird das Königlich Preußische Post-Wappen und neben demselben das Großherzoglich Hessische Wappen dergestalt angeheftet, daß das letztere'rechter Hand des Beschauers zu stehen kommt. Beide Wappen werden von gleichen Dimensionen sein; das Großherzoglich Hessische Wappen wird eine Beischrift nicht tragen.

Das Gebäude der Ober-Post-Direction in Darmstadt wird die Inschrift tragen:

Oder- Post- Direetion für das Großherzogthum Hessen."

Alle Postanstaltcn im Großherzogthum werden ausschließlich mit den Insignien und Emblemen des Preußischen Posiwesens versehen ; sie führen die Benennung, das Wappen unc die Farben Königlich Preußischer Poststellen; die Postbeamten, das Unter-