Ausgabe 
16.10.1867
 
Einzelbild herunterladen

3) Die Bestellung der Packete und Geldsendungen in da« Haus, wie solche bisher im Großherzogthum bestand, bleibt gegen die dafür verordnungsmäßig zu erhebenden Gebühren bis zu einer etwaigen anderweitigen Vereinbarung beibehaltcn.

4) Hinsichtlich der Anwendung der die Portofreithümer betrcf. tenden Preußischen Bestimmungen im Großherzogthum bleibt eine besondere Vereinbarung Vorbehalten.

5) Zu Artikel 7 kam man noch über folgende Punkte überein: a. Denjenigen Großherzoglich Hessischen Postbeamten, welche bereits vor dem 1. Juli 1862 eecretmäßig in Assistenten- oder Secretärstellen angestellt worden sind, soll für ihr weitere« Aufrücken im Dienste das Bestehen der in Preußen vorgeschricbenen höheren Prüfung nicht auferlegt werden.

Auch sollen diejenigen Beamten der Pöstverwaltung des Großherzogthum«, welche vor dem 1. Juli 1852 angestellt worden sind, nicht gegen ihren Willen außerhalb des Großberzogthums versetzt werden, sofern nicht im einzelnen Falle dringende Gründe des dienstlichen In- tercsse« eine solche Versetzung nothwendig machen sollten, b. Diejenigen Postbeamten, welche bisher dem Großhcrzog- lichen Civilk,euer-Wittwen-Institut angehörten, treten aus demselben auS, und die Königlich Preußische Regie- rung übernimmt gegen Ueberlassung der Eintrittsgelder der am 1. Juli 1867 fungirenben Postbeamten und der vom genannten Tage an Seitens derselben zu leistenden Beitrage die Zahlung der gegenwärtig aus der Groß- herzoglichen Civildiener - Wittwenkasse an Wittwcn und Waisen Großherzoglicher Postbeamten zu entrichtenden sowie der durch deinnächstige Todesfälle sich ergebenden Wittwcn, und Waisen-Pensionen in den nach den ge- schlichen Bestimmungen des GroßherzogthumS normirtcn Beträgen vom 1. Juli 1867 an.

6) Zu Artikel 10 wurde vereinbart, daß cS in Beziehung auf den Umfang der durch Vie Lanvpost zu bestellenden Objecte bis zu etwaiger anderweiter Verständigung bei den derzeit im Großherzogthum bestehenden Einrichtungen sein Ver- bleiben behält.

7) Zu Artikel 1t wird Folgendes vereinbart:

Die Bestätigung des zwischen der Thurn- und TaxiS'- schcn Pöstverwaltung und der TaunuS-Eisenbahn-Gesellschaft unter Theilnahme von Commissarien der Regierungen von Hessen, Nassau und Frankfurt am 29. Dcccmber 1848 ab­geschlossenen Vertrags ist von Seiten des Senates der vor­maligen freien Stadt Frankfurt a. M. nur für so )ange erfolgt, als sich das nutzbare Eigenthum der Post im Fürst­lich Thurn- und Taxis'fchen Besitze befindet. Gleichzeitig ist bei der Bestätigung Vorbehalten, daß beim Wegfall der obigen Voraussetzung die Regierungen berechtigt sein sollen, nach Maßgabe ihrer aus dem Eigenthum und dem Regal der Post, sowie aus der der Taunuö-Elsenbahn- Gesellschaft crtheilten Concession fließenden Besugnisse, das Weitere hinsichtlich der Verhältnisse der Post zur Taunus-Eisenbahn anzuorvncn und zu verfügen.

Da der hier vorgesehene Fall nunmehr eingetreten ist, indem das Fürstliche Haus Thurn und Taxis sich nicht mehr im Besitz des nutzbaren Eigenthums des Postrcgals befindet, so erklärt die Großherzoglich Hessische Regie­rung sich damit einverstanden, daß die Königlich Preußische Regierung die Verhältnisse der Post zur Taunus-Eisenbahn- Gesellschaft und zwar auch für die in Großhcrzoglich Hessischem Gebiet belege ne Strecke nach Maßgabe des obigen, bei der Bestätigung des Vertrages vom 29. Diceni- bcr 1848 gemachten Vorbehalt selbstständig neu ordne. Dabei übernimmt es die Königliche Regierung, die Groß- herzogliche Regierung gegen etwaige Regreß-Ansprüche zu vertreten, welche von Seite der Taunus-Etsenbahn-Gcsell- schäft gegen die Großbcrzogliche Regierung aus diesem Anlaß möglicherweise erhoben werden möchten.

8) Was den künftigen Geschäftsgang hinsichtlich der Postver- waltungSangclegcnhcitcn betrifft, so wird bei wichtigeren Gegenständen, namentlich solchen von principieller Natur, j eine direkte schriftliche Eommunication zwischen dem Groß- I herzoglich Hessischen Ministerium des Großhcrzoglichen Hauses und des Aeußern und dem Königlich Preußischen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten stattfinden, unbeschadet etwaiger diplomatischer Behandlung derjenigen Fälle, welche hierzu angcthan sein sollten.'

! In Betreff der minderwichtigen Gegenstände, namentlich

t auch der localen Angelegenheiten, wird eine von der Groß» > herzoglichen Regierung zu bestellende Commission mit der Königlichen Ober-Post-Direction in Darmstadt, in geschäst- ' lichen Verkehr treten.

Die bisherige Postaussichtsbehörde, die Großherzogliche

Ober-Post-Jnspection, wird aufgehoben, und cs treten dem­nach auch die Postkcputirten außer Wirksamkeit.

9) Sofern eS der Großherzoglichen Regierung in gegebenen Fällen wünschcnswcrth erscheinen sollte, bei Eröffnung der Briefe in der Rctourbrief-Sröffnungs-Eommission der Ober- Post-Direction zu Darmstadt einen Commiffär Mitwirken zu lassen, so würde hiergegen Königlich Preußischer Seit« unter der Voraussetzung nichts erinnert werden, daß der betreffende Commiffär in gleichem Maße wie die betheiligtcn Beamten ter EröffnungS - Commission zur Wahrung de« Briefgeheimnisses vorher Seitens der Großhcrzoglichen Re- gierung verpflichtet worden fein würde.

10) Der Großherzoglich Hessische Commiffär behielt Namen« seiner Regierung die Zustimmung der Stände de« Groß­herzogthumS, soweit dieselbe verfassungsgemäß erforderlich ist, ausdrücklich vor.

Ebenso behielt der Königlich Preußische Commiffär Namens seiner Regierung die Zustimmung des Landtages, soweit dieselbe verfassungsgemäß erforcerlich ist, ausdrück­lich vor.

Vorstehende Vereinbarungen sollen die Kraft und Gültigkeit haben, als wären dieselben in den Vertrag selbst ausgenommen und sollen durch die Ratfication des letzteren ebenfalls ihre Rati­fication ohne Weiteres erhalten.

So geschehen Darmstadt, den 19. Juli 1867.

(gcz.) Dr. Ncidhardt. Heinrich Stephan.

_ (L- &) _ __ JL- «)___

Locales.

Gießen. Es ist bei dem hiesigen Publikuui nicht unbemerkt geblieben, daß in neuerer Zeit das Glockengeläute zu denjenigen Stunden, welche damit angedeulet werden Vormittags 10 Uhr, Mittags 12 Uhr, Nachmittag« 5 Uhr u. f. w. länger andauert, als früherhin und man hat sich darüber gefreut, weil dies dem Zwecke entspricht, aus welchem wenigstens in unftrin Zeckaller die Stunden angeläutet werden, nämlich dem Zwecke, die Einwohner, in«- | besondere diejenigen, welche außerhalb der Sladt, auf dem Felde n. I. w. beschäftigt ' sind, auf die betresiende Stunde aufmerksam zu machen. Plicht in gleicher Weise hat man sich auch einer Berbefferung des Kirchenläntens zu erfreuen, denn diejeS dauert in der Regel ^so kurze Zeit, daß Jemand, der z. B. am SelterSthor oder Wallthor wohnt, wenn er sich auch mit dem ersten Glocken­tone in Bewegung jetzt, vor Beendigung d S Läutens die Kirche nicht erreichen kann. Ganz abgesehen davon, daß dies einem Irden, der auf Pünktlichkeit und Ordnung hält, nicht angenehm fein kann, fv ist dies auch störend für den Gottesdienst, denn dieser beginnt sogleich mit der Beendigung de« Kirchen­läutens und man konnte seither an jedem Sonntage die Wahrnehmung machen, daß eine große Zahl von Kirchenbesuchern erst in die Kirche gelangte, al» da« erste Lied schon beinahe beendet war, wodurch natürlich Störungen verursacht werden. Man wende nicht ein, daß Jeder das ©einige dazu beitragen könne, um rechtzeitig in die Kirche gelangen zu können. Das ist richtig, allein bei der seitherigen kurzen Dauer des Kirchenläutens war dies für viele Kirchen­besucher eine reine Unmöglichkeit, wenn sie nicht vor Beginn des desselben von Haufe Weggehen oder im Trab zur Kirche laufen wollten. Beide» kann man nicht verlangen. Allerdings gibt eS auch solche Leute, welche nicht rechtzeitig kommen werden und wenn das Läuten eine ganze Stunde bauert Diesen muß man eben das Privileg zugestehen, andre Leute in ihrer Andackck zu stören.

Wir erachten es deßhalb für zweckmäßig, wenn von der betressenden Stelle angeordnet wird, daß das Kirchenläuten so lange zu dauern habe, wie es in jeder anderen Stadt auch der Fall ist.

Gicßcn. 3e weiter die Arbeiten des Bereins für die Geschichte von Gießen und der Umgegend vorrücken, um so mehr zeigt eS sich, wie wünschenswerth eine lebhaftere Theilnahme nicht nur von loealkuudigen und mit den früheren städtischen Einrichtungen vertrauten Männern, sondern von allen Gebildeten, die sich für Geschichte interessiren, für die Förderung dieser Arbeiten ist. Durch die gelegentlich der Secularfeicr der Bereinigung der Stadt mit Hessen erfolgte Bertheilung der au» den Arbeiten des Bereins hervorgegangenenUeberficht der interessanteren Thatsachen au« der Geschichte der Stadt" ist die Thätigkeit desselben und deren Richtung bei den Bewohnern von Gießen allgemeiner bekannt geworden; daß dennoch von den Bielen, die ein Interesse für die Ergebnisse der Forschungen im Ge­biete der hiesigen Local-Geschichte haben, sich seitdem nur so wenige dem Ber- eine angeschlossen haben, scheint dafür zu sprechen, daß sie ihre Unterstützung für überflüssig halten, und e« wird daher nur ter Versicherung bedürfen, daß ihre Hülfe und Mitwirkung jederzeit willkommen ist, um eine allgemeinere Betheiligung hervorzurufen. Die pecuniären Beiträge, welche regelmäßig jähr­lich nut 30 fr. betragen und zu Nachgrabungen, Abschriften, Zeichnungen, Dnickkosten n. s. w verwendet werden, dürften wenigsten» nicht davon abhal­ten, da den Mitgliedern dagegen auch die Benutzung der historischen Schriften, welche der Verein besitzt, freisteht und dieselben ein Eremplar der erscheinenden Geschichte von Gießen und der Umgegend zum Subskriptionspreis erhalten. Wir erlauben uns daher zum weiteren Beitritt zum Verein hiermit ergebenft einzuladen. Für den historischen Localverein:

Dr. Kraft.

Druck und Verlag der Brühl'schen Druckerei (Fr. Ehr. Pietsch) in Gießen.