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(Schluß folgt.)
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für die Provinzialhauptstadt Gießen. (UinfsliliiK Oes .KmTcs fließen.)
Erscheint rröchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 42 ft., für Auswärtige incl. des vorschriftsmäßigen Postauchchlags 1 ff. 42 ft. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1). JÜ. 4t. t Samstag den 12. Januar IS(»7.
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Betreffend: Das Anwerben und Mitnehmen von Kindern zum Musiciren und zum Hausiren im Auslande.
Die nachstehende Bekanntmachung ter Königlich Preußischen Regierung zu Wiesbaden bringen wir in Gemäßheit einer Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 4. d. Mls. hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Gießen, den 18. Deeember 1866. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
In Verhinderung des Kreisraths : Pietsch, Regierungs - Rath.
Abschrift.
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das Anwerben und Mitnehnien von Kindern zum Musiciren und zum Hausirhandel im Auslande betr.
Um dem der seitherigen Maßnahme ungeachtet noch nicht völlig ausgerotteten schimpflichen und verderblichen Anwerben von Kindern unter 18 Jahren und von Mädchen zu den durch Vorgeben anderweiter Beschäftigungen verkleideten Zwecken des Bettels und der Prostitution, insbesondere allen Contraventionen gegen die Bestimmungen in §. 9 des Nassauischen Gesetzes über den Hausirhandel vom 25. September 1862, wonach Kinder unter 18 Jahren ohne amtliche Erlaubniß zum Hausirhandel, zu Schaustellungen, zum Musiciren :c. nicht angeworben und verwendet werden dürfen, nach Möglichkeit zu steuern, wird Jedem, welcher einen derartigen Fall zur Entdeckung bringt, wenn hiernächst Feststellung des Thaibestands und Bestrafung der Schuldigen Statt findet, eine aus den Polizeifonds der Königlichen Acmter des diesseitigen Verwaltungsbezirks auszuzahlende Prämie von 100 Gulden zugesichert. Wiesbaden, den 22. November 1866.
Königlich Preußische Regierung.
Das
G roßherjogliche K r e i a <i m t Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises nnd die Großherzogliche Polizeiverwaltung der Proviuzialhauptstadt Gießen.
Indem wir Sie beauftragen, die vorstehende Bekanntmachung in Ihren resp. Gemeinden ordnungsmäßig zu publieiren, bringen wir die wegen des sraglichen Gegenstandes erlassenen Vorschriften, namentlich unser Ausschreiben vom 11. März 1845 ; den sittlichen Zustand der deutschen Bevölkerung in Paris, insbesondere derjenigen aus dem Großherzogthum Hessen betr. (Amtsblatt Nr. 10 von 1845), sowie unsere Verfügung vom 11. August 1865: ten Fliegenwedelhandel nach England und das Mitnehmen von Kindern und Frauenspersonen auf Reisen zu diesem Zwecke betr. (Local-Verordnung Nr. XXV) zur genauesten Befolgung mit dem weiteren Auftrage in Erinnerung, das Ihnen untergebene Aussichtspersonal, insbesondere an den Eisenbahnstationsorten, zur Wachsamkeit auf etwa vorkommende verdächtige Reisegesells^aft junger Leute anzuweisen und die betreffenden Personen, wenn sie genügende Legitimationspapiere nicht vorzuzeigen vermögen, sofort arretiren und uns vorführen zu lassen.
In Verhinderung des Kreisraths:
Pietsch,
______________Regierungs-Rath.____________________________
Betreffend: Maßregegeln zur Verhinderung der Verbreitung der Rinderpest.
An
die Mitglieder der Kichener Iiehverstcherungs - Gesellschaft.
Anschließend an die Bekanntmachung Großherzoglichen Kreisamts im vorigen Anzeigeblatt fordern wir die Mitglieder unseres Vereins im Interesse des Fortbestehens desselben hiermit auf, bei Ankauf von Rindvieh streng auf Beibringung der im Art. 2 vor- geschriebenen GesunvheitS- und Ursprungs-Zeugnisse zu sehen, indem nur gegen Vorlage derselben neu angeschaffte Thiere zur Versicherung ausgenommen werden können. 8ür den Vorstand: Wortmann. (106)


