2) Da« KreiSamt hat zugleich behufs besserer Ueberwachung der erlassenen Bestimmungen und getroffenen Anordnungen in jedem Orte eine AufstchtScommifffon zu bestellen, deren Zahl je nach Größe der Orte zu bestimmen ist und mindestens aus 3 Ortsvorstandspersonen bestehen muß, zu welchen stets der Bürgermeister oder ter OrtSpolizeibcamtc, wenn dieses der Bür­germeister nicbt selbst ist, gehören soll. Diese Commission hat alsbald nach dem anliegenden Formulare den Bestand der betreffenden Viehgattungen in jever Hofraithc aufzunchinen und diesen Stand alle 8 Tage zu revidiren. Bel dieser Com- Mission ist jeder Ab- und Zugang, im Fall eines Zugangs zugleich der Ort der Herkunft des Stücks, von dem Besitzer anzuzeigen. Haben unbefugte oder verheimlichte Ein- und AuSfübrungen stattgefunden, so ist alsbald der Verwaltungsbehörde Anzeige zu machen, welche die polizeigerichtliche Bestrafung der Ucbcrtrctung oder Verheimlichung zu veranlassen hat.

Der bestellte Veterinärarzt hat von Zeit zu Zeit nach Anleitung dieser Aufnahmen nicht blos eine Revision des Standes vorzunehmen und etwa entdeckt werdende Abweichungen zur Anzeige zu bringen, sondern sich auch überhaupt von dem Gesundheitszustände aller Thiere zu überzeugen.

3) Cs ist, gleichviel ob bereits eine Grenzsperre gegen das Ausland besteht oder nicht, bekannt zu machen :

a) daß in diesen Grenzbezirk aus (nach §. 3) als verseucht erklärten Ländern oder LandcStbeilcn weder cingeführt noch durch denselben geführt werden dürfen, gleichviel woher der Transport stammt, oder wohin er bestimmt ist :

a) Hausthicrc jeder Art mit Ausnahme der Pferde;

6) thierische Rohstoffe und Abfälle (von Rindvieh, Schafen, Ziegen, Schweinen und Federvieh);

c) Rauhfuttcrstoffe und Streumaterialien;

<l) Lumpen, gebrauchte Stallgerätbe und Anspanngeschirre, sowie gebrauchtes Lcvcrzcug, getragene Kleiber und gebrauchtes Schuhwerk, insofern diese Gegenstände für den Handel bestimmt sind;

b) daß in dem ganzen Umfange des Scuchen-Grenz-Bezirks keine Viehmärkte abgchalten werden dürfen und baß alle nach Gewohnheit öfter oder zu bestimmten Zeiten an gewissen Orten stattfinrende Zusammenkünfte von Käufern und Ver- käufern, Händlern und Maklern zum Behuf des An- und Verkaufs aufgetriebener Thiere der unter a) a) bezeichneten Gattungen zu unterbleiben haben;

c) Ebenso ist das Austreiben von Rindvieh auf Weiden zu untersagen, sowie dasjenige der Schafhccrden und Ziegen in diejenigen Theile ter Gemarkungen, für welche und solange rS nicht durch die Polizeibehörde nach Anhörung des Vete- rinärarztes gestattet ist;

6) Der Handel mit Rindvieh, überhaupt der Transport von Rindvieh, Schafen und Ziegen in dem Grcnzbezirke und aus demselben ist untersagt; nur ausnahmsweise darf jener mit Schlachtvieh oder zu der als nothwendig nachgcwicscnen Ergänzung des Vichstanecs unter Aussicht der Behörde stattfinben.

Zn diesem Fall ist der Transport mit einer Bescheinigung der OrtSpolizcibchörde zu versehen, in-welcher der Gegenstand des Transports möglichst genau bezeichnet und zugleich bezeugt wird, daß in dem Orte der Ausfuhr keinerlei Krankheit unter der betreffenden Viehgattung herrscht und seit mindestens sechs Wochen eine solche nicht vorgekommen ist.

Ein solches Attest behält nur während der genau darin zu bezeichnenden Zeit Gültigkeit und muß von dem Transportanlen, im Falle der Ablieferung des Viehes, an den Bürgermeister des Bestimmungsorts, andernfalls aber wieder an den Aussteller sogleich abgeliefert werden.

Ebenso darf der Handel mit Rauhfutter, Streumaterialien und Dünger nur im Falle dringenden wirthschastlichen Bedürfnisses unter Aufsicht der Behörde stattfinden;

e) Personen, welche von Außen Herkommen und von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie in verseuchten Orten ge- * wesen oder mit Thieren aus solchen Orten in Berührung gekommen sind, müssen sich unter polizeilicher Aufsicht deSin- ficiren lassen;

f) Alle Hunde, mit Ausnahme der Hirten-Hunde während des Gebrauchs, sind anzulegen, sowie alle Katzen einzusperrei^. Die frei herumlaufenden Hunde und Katzen sind zu tödten;

g) Im Umkreis einer Stunde vom Seuchenorte ist auch das Federvieh eingesperrt zu halten, im Uebertretungssalle aber zu tödten.

4) Es ist sodann zur allgemeinen Nachachtung Folgendes zu veröffentlichen :

a) jede Erkrankung, sowie der Tod eines Stücks Rindvieh, eines Schafes oder einer Ziege, welche nicht aus äußerer Ver­letzung entstanden, sind als unter verdächtigen Umständen erfolgt zu betrachten und der Besitzer ist verpflichtet davon ohne Verzug dem Bürgermeister oder dem Ortspolizeibeamten, wenn der Bürgermeister dieses nicht selbst ist, Anzeige zu machen;

b) Dieselbe Verbindlichkeit haben, sofern und sobald sie von einer Erkrankung oder einem Sterbfalle Kenntniß erhalten, die Genieindehirten und Gemeindefasselwärter, die Mitglieder der nach Satz 2 gebildeten Commission, sowie die übrigen in 31 dieser Verordnung näher angegebenen Aufsichtspersonen.

5) Sobald der Bürgermeister (Ortspolizeibeamte) hierdurch oder auf sonstige Weise Kenntniß von einer Erkrankung oder einem Sterbfalle erhält, hat er alsbald erforderlichen Falls durch Expregen, dem betreffenden Kreisamte die erforderliche Anzeige zu machen, sowie den nächstwohnenten Kreis- und praktischen Veterinärarzt zu berufen, sofort einstweilen darauf zu sehen, baß bis zu kessen Erscheinen bas erkrankte Thier unter Verschluß gehalten und womöglich allein gestellt wirb, bei ringe» tretenem Tobe aber der Cadaver unberührt und unter Verschluß bleibt, oder besonders bewacht wird. Der berufene Vete- rinärarzt hat sofort den Befund unter Beifügung seines Gutachtens zur Kenntniß der Verwaltungsbehörde zu bringen und bie Ortspolizeibehörbe hat darüber zu wachen, daß die vom Arzte getroffenen Anordnungen genau befolgt werden.

6) Sobald die unter 14 vorgeschriebenen Maßregeln angeordnet und getroffen sind, hat das Kreisamt für kleine Abheilungen des Scuchen-Grenz-Bezirks Schätzungscommissionen zu bestellen, welche bestehen sollen :

aus dem betreffenden Veterinärarzte,

aus einem vom Kreisamte zu ernennenden Metzger,

aus einem intelligenten, von dem Ortsvorstande des Hauptorts des Schätzungsbezirks vorzuschlagenden Landwirthe.

Der erstgenannte wird durch Verweisung auf feine Dienstpflicht, die beiden andern aber werden vom Kreisamt mittelst körper­lichen Eides auf die gewissenhafte Erfüllung ihres Berufs verpflichtet.