an k.n Bürger.
des Viehhankels
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LÄM 2 Bild-., der Mililärcommissiomn A-sn.bm. unt -°-i-°ii,-n,
der Ab- und Zugänge.
das unter §. 10 Nr. 3 b. erwähnte Verbot von
Zn dem Binnenbezirk darf kein Transport von Rindvieh scheinigung der Ortspolizeibehorde versehen ist, in r-<J”
Ebenso darf der Handel mit Rauhfuttcr, Streumater,allen uno Dünger nur ,°> tfaUe rrmgeneeu Bedürfnisses unter Aussicht der Behörde stattsinkcn. , I....n,menkÜ»ste mm Bchuse
Die in den übrigen l?andestheilcn ungehindert stattgndenden D.ehmarkte oder Zusammenkünfte zum
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$. 12. Unter den in dem »°m 1*3.“
»erstanden : die anaeMten JI.ei«»eterinM.|te m* be »en ter Öta-W.ltinn* namentlich |.
kannten und verpflichteten practi,chcn Veterinararzte (I. und II. Waffe). I r«tro«Wujg „Ahnten veterinärärztlichen Ob-
concessionirter Empiriker hinsichtlich der in rem Polizeistrasgc ctze u 9 9t ? 9 355 tca PolizeistrafgeseßeS ange.
liegeüheite., und Befugnisse wird für den welcher sich j Mvem Verluste aller Entschädigung«.
drohte» Strafe belegt, für Den>cnigen aber, Wilcher euun Uiilitufl n ii > I Gesetzes oder sonstiger
ansprüche verbunden, vorbehaltlich der Bestrafung durch den Richter wegeanker r Ucvtrlrktungen 0 . ^aatskasse.
strafbarer Handlungen, sowie vorbehaltlich der EutschadigungSanspruichc ^chadtgter, g g t J. auf tic Rinderpest berufen Bo» allen befugten Veterinararzte», auch von denen, welche nicht zur Oicnsilei g z . ~ . Erscheinungen
werden, wird erwartet, daß sie sich mit Rücksicht aus die bereits ertolgten Veröffentlichungen Xe^hemühen und sich durch Eifer und Eigenschaften der Krankheit, sowie den über dieselbe gesammelten Erfahrungenl rfan » d „ J nl glänzender
und Thätigkeit gleiche öffentliche Anerkennung zu erwerben suchen, w,c sie .n einem der .nsic.rten Lancer icinrr
Weise öffentlich ausgesprochen worden sind. SterbfäUe. ..
§. 13. Tritt in dem Seuchen Grenz-Bez,rt der Tod eines nach 8 10 als krank
angezeigt gewesenen Thieres ein, fo_ ist dieses bis M Ankunft des alsbald « Zwacken und jede Berührung kessel-
wärtig, da, wo cs gefallen, bis auf weitere Weitung ces Arztes zu belassen, Wlj i Rind rpest die Ursache des
b,n -uSzuschliesteii. SiM kann der ürtt, Mi »h|.<1eil er ne «.»«< nbs.bu.ta
Todes acwcsen ist so ist von demselben anzuordnen, daß hinsichtlich der Beteiligung des Eavapcrs naey ve, , Bestimmungen der §. 299 bis 307 des Polizeistrafgesetzes*), jedoch mit folgenden Movtsicat.onen -erfahren w.r .
Viehmärkten und Zusammenkünften zum Zwecke dcS Viehbanbe .
' iccic'p, Schafen odir Ziegen stattsinden, welcher nicht nut eine i welcher der Gegenstand des Transports möglichst genau bezeichne und
Krankheit unter ter betreffenden D.ehgattung brrrtcht und - — —•) per genau darin
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Ansteckung kann, neben der Verurtheilung m die verwirkte Straf, überdies au Antrag des ^eteri z
Tödtung der betreffenden Thiere und die Vernichtung der leblose» Gegenstände verfugt werken.
Ein Entschädigungsanspruch finket in diesem Falle md>t Jat • «Äeftrafuna nicht abgewartet werden kann, namentlich
Zn Fällen, in welchen der Natur ter Sache nach die pol,ze.ger.chtliche JJtJWIjnj nw ■ °8 bettefftnU Polizeibehörde, im Falle von Widersetzlichkeit gegen den Vollzug vorgeschriebener Anordnungen oder M tz g , nöthigen Falls mittelst Anwendung polizeilicher Gewalt den Vollzug zu bewirken.
ß 11 Für den aus den an den Seuchen-Grenz-Bezir^an^en^nden Orten und Gemarkungen bestehenden Binnenbez.rk 5tt ®Äen:miei8tn von Erkrankungen und Sterbefällen und Berufung des nächsten
') Art. 299. Wenn ein Glück Vieh (Rindvieh. Pferde, Ssel, Schweine, Schaaf«, gesasien svere^eN oder M Kreuzern bi« fulf
Fleisch davon an sich ungenießbar erklärt worden ist. so .st dessen «'«."thun. , b« N'rme dung^n» nad, dein Verenden oder nut Gulden, verpflichtet, innerhalb sechs Stunden bei warmer und innerhalb ,wo'«tundnbe mit d.ffen Geschäften »«
vollzogener Tödtung eine« solchen Stück« Vieh, davon dem Waienme.ster, oder wo em so'cyer n,w. vor.,
der Polizeiverwaltungsbehörde Beamtrazlen die Anzeige zu machen. @hltf mj.n Batf nur von dem Wasenmeister oder defi«
Art. 300. Da« in Folge einer ansteckenden Krankheit ge.asiene oder ge StudUJwh Lasenplap gebracht werden, wa« alt Stellvertreter mittelst eine« ausschließlich hierzu bestimmten Karrens oder eine ' - .NntrTn Personen, namentlich dem Gigenthüm»
bald nach der in Gemäßbeit de» vorhergehenden Artikel« zu machenden Anzeige ge, >h .. . Wulb(n [m Allgemeinen untersagt und n« des Diebs, ist die Vornahme diese« ^«schäft«. bei Vermeidung emer Strafe von einem d>S ,un^^^ Gemäßheit de« vorhergehend,
dann gestattet, wenn e« von dem Wasenmeister oder dessen Stellvertreter nicht , > , < . .. ,th#c Vermeidung einer Strafe v-,
Artikel« zu machenden Anzeige vollzogen wird. Auch ,n einem solchen Fast.' dar.M«do»,ba
fünf bis zehn Gulden, an keinen andern Ort, al« den ausschließlich dazu bestimmten W . b g zEchluß folgt.)


