6, Vom bestimm,m Abladeorte dürfen die Tbiere lebend nicht »eiter gebrach, und muffen an demselben geschlachtet werden Die OrtSpolizeibehvrde da, darüber Anordnungen tu treffen und ,u wachen, daß von ter Abladung bi« zur Schlachtung und bei Letzterer selbst Alle« vermieden werde, wa« eine Krankheit verschleppen konnte.

7) Personen, welche solche Transvorte begleiten, dürfen während kiese« Geschäfte« mit fremdem Lieb nicht in Berührung kommen und müssen sich nach Ablieferung de« Schlachtvieh« tetinfiriren lassen.

8) Die Transportwagen müssen sofort nach der Abladung unter polizeilicher Aussicht sorgfältig gereinigt, und Dünger, «treu und Futterreste sogleich vergraben und verbrannt werden.

B. Hinsichtlich der Durchfuhr : ,

n Bei der Durchfuhr sind die vorstehenden unter Absatz 1. 3. 5. 6. 8. gegebenen Bestimmungen kinzuhaltki:;

2) vor der Zulassung de« Eintritte« muß der amtliche Nachweis beigebracht werden, daß der zunächst anstoßende >staat den Eingang de« Transporte« über seine Grenze nicht beanstande; ,

3) die Transporte müssen auf denselben Wagen, auf welchen sie an der Eingangsstation e.nge,rossen sind, d,e Grenze an der AuegangSstation überschreiten; , . m , .. ...

4) Müssen die Transporte die Wagen an einer Zollgrenze (Ausgangsstation) verlassen, um m da« Ausland verbracht zu werken, so sind an der Ausgangsstation von der OrtSpolizcibehörde die erforderlichen sanitatspolizeilichen Maßregeln zu

5) dic"zürückkehrenken Transportwagcn müssen an der Grenze deSinficirt werken, wenn nicht die bereit« geschehene DeSlnfrction nachgewiesen wird.

Transporte von Rohstoffen und Strafbestimmungen.

8. Für den au« seuchenfreien Orten des Auslandes zulässigen Transport von Rohstoffen sh. 6. 3.) gelten folgens Bestimmungen :

A. Bezüglich der Einfuhr :

1) Der Transport darf nur auf Eisenbahnen oder Wasserstraßen statlsinkcn;

2j hei den Transvorten müssen die bestimmten Eintrittsorte und die Vorschriften in4. eingehalten werden;

3, an diesen Eintritisortcn ist der vorschriftsmäßige Zustand ter Rohstoffe zu contraliun, unk wenn derselbe nicht besteht oder auch nur bei einzelnen Stücken mangelhaft befunden wird, sofort die ganze Fracht zurückzuweistn;

4) wenigstens 12 Stunden vor der Ankunft muß von dem Bctheiligtcn Anzeige an die Ortspolizelbehorde des Bestimmungsort- gcmacht werken, welche gegen Vie Gefahr einer Verschleppung der Krankheit geeignete Anordnungen zu treffen hat;

5) vom Eintritts- bis zum Bestimmungsorte dürfen keine Auslavungen stattfinden; Umladungen aber nur dann, wenn sie zur Weiterbeförderung auf ter Eisenbahn- ober Wasserstraße unvermeidlich sind;

6) bei einer nothwentigcn Umladung und bei der Wegbringung von der Ausladungsstation darf Rindvichgespann nicht benutzt werden und sind die etwa getroffenen SicherungSmaßregeln zu beobachten;

1) die zu solchen Transporten benützten Wagen müssen vor einer Verwendung zu VichtranSporten^ sorgfältig gereinigt werden- B. Bezüglich der Durchfuhr gelten die Bestimmungen' des §. 7. B. 16, sowie §. 8. A. 17.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 3. 4. 5. 6. 7 und 8. durch Ucbertrctung der Anordnungen wegen in- und Durchfuhr, durch Nichlbefolgung einer Zurückweisung oder Umgehung vorgcschricbcncr Stationen, sowie durch Unterlassung vorgcschricbcncr Dcsinfcetioncn werden, je noch Erheblichkeit des Falles, sowohl für den Einbringenden oder Transportanten, als den Empfangenen mit H) st. bis 100 st. oder Gefangniß von 7 bis 28 Tagen bestraft, sofern nicht höhere in dem Etrafgesetzbueve angedrohtc Strafen verwirkt sind- DaS gegen die Bestimmungen ein- und kurchgeführte oder nicht zurückgebrachte Vieh wirk gclödtct, und ebenso wie andere cingebrachtc Gegenstände durch Vergraben beziehungsweise Verbrennen unter polizcilichcr AuNicht vernichtet. Eine Entschädigung findet in keinem dieser Fälle statt.

Engere Sperre. 1) Seuchen grcnzbczirk.

§. 9. Wenn in einem Orte de« nahen Auslandes oder in einem Orte des Inlandes der Ausbruch der Rinderpest amtlich

oder in sonst zuverlässiger Weise eonstatirt ist; so bilden ohne Weiteres alle im Umkreis von 3 Meilen (6 Stunden) gelegene,

t. h- alle, 6 Stunden oecr weniger vom Seuchenorte entfernte, Orte und Gemarkungen ken nach Art. 1 des Gesetzes vom 22. Mai b. I. zu bezeichnenden Grenzbezirk (S e uch cn g r cn z b ez i rkf und vas betreffende KreiSamt hat alsbald und gleichzeitig

mit der von dem Ausbruche ter Krankheit an Unser Ministerium des Innern zu machenden Anzeige provisorisch durch besondere

Bekanntmachung in seter der betreffenden Gemeinten unter namentlicher Verweisung auf t i e gesetzlichen und ver­ort n u n g S in äßi g e n Bestimmungen und tic eintret end en Folgen die Bildung dieses Grenz- oder (Seuchen- Grenz-. Bezirks bekannt zu machen, auch die mit ihren Gemarkungen an die Gemarkungen diese« Seuchengrenzbezirks anstoßen­den den f. g. Binnenbezirk bildenden Gemeinden davon in Kenntniß zu setzen.

Fällt der Grenz- (Seuchen-Grenz-) Bezirk in mehrere Kreise, so ist selbstverständlich in den betreffenten Orten eine« jeden dieser Kreise das Erforderliche zu besorgen, indem das KreiSamt, welches zuerst die Kunde vom Ausbruche der Rinderpest in der Nähe erhalt, dem benachbarten mitbetheiligten Kreisamte davon Nachricht zu geben hat.

3m Zweifel an der Nichtigkeit der Evnstatirung hat das KreiSamt die Absendung eines der bereits bezeichneten thierheil- kundigen Commissärk der Ober-Medirinal-Direetion zur näheren Information zu veranlassen, nach Befinden auch vorläufig den be­treffenden Kreisveterinärarzt an Ort und Stelle zu senden.

Anordnungen für den Grenzbezirk.

10. Zugleich mit der Bekanntmachung ter Bildung des Seuchengrenzbezirks treten die Bestimmungen der Art- 2. 9. 11. 12. des Gesetze« vom 22. Mai d. I. in Wirksamkeit unk sind alsbalk folgende Anordnungen zu vollziehen :

1) da« betreffende Kreisamt hat, wenn nicht schon in dem Seuchen-Grenz-Dezirk ein Kreis- ober praktischer Veterinärarzt stationirt ist, zu veranlassen, daß ein solcher alsbald seinen Aufenthalt in einem Orte t«s Seuchen-Grenz-Bezirks nimmt. Ist in tent betreffenden Kreise ein solcher wohnhaft, so hat dieser der deSsallsigen Aufforderung des Kreisamts alsbald Folge zu leisten; ist ein solcher im Kreise nicht vorhanden und ein außerhalb desselben in ker Nähe wohnender Veterinärarzt nicht alsbald zu erlangen; so hat das Kreisamt zu veranlassen, daß die Ober-Medieinal-Direction einen benachbarten Kreisveterinärarzt, oder nach Art. 12 des Gesetzes vom 22. Mai d. I. einen praktischen Veterinärarzt beauftragt, sich als­bald in den Seuchen-Grenz-Bezirk temporär nirderzulassen. Derselbe hat diesem Rufe auf der Stelle zu folgen.