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nähere Ermittelung das Vorhandensein einer entfernt drohenden Gefahr anerkannt hat, dann wird die Ein- und Durchfuhr aus seuchenfreien Gegenden des Auslands
1) für Rindvieh, Schafe und Ziegen in lebendem und todtem Zustande,
2) für Rohstoffe von diesen Tbieren im frischen oder getrockneten Zustande,
3) für Heu und Stroh, auch in Gestalt von Verpackungsmitteln,
und unter nachfolgenden Bedingungen gestattet :
a) die Einführung darf nur an den besonders bezeichneten, der Grenze möglichst nahe gelegenen öffentlich bekannt zu wachenden Orten erfolgen;
b) an diesen Eintrittsorteti must bei jedem Transporte durch amtliche Zeugnisse der unverdächtige Gesundheitszustand der Thiere, und ferner nachgewiesen werden, daß dieselben aus Gegenden stammen und nur durch Gegenden gekommen sind, in weichen die Rinderpest nicht herrscht;
c) bezüglich der unter Nr. 2 und 3 genannten Gegenstände bat sich dieser Nachweis darauf zu erstrecken, daß dieselben nicht aus verseuchten Orten oder Bezirken stammen unb in verseuchten Orten oder Bezirken nicht gelagert waren.
d) die unter 3 erwähnten Stoffe in Kisten, Fässern, Kübeln, Körben und Ballen sind nach der Auspackung unter Polizei- lieber Aussicht durch Feuer zu vernichten.
§. 5. An die bestimmten Eintrittsorte werben Veterinärärzte stationirt werden, um den unverdächtigen Zustand der einzu- führenden Thiere u. s. w. festzustellen und die Ursprungszeugnisse zu controliren; im Fall eines Verdachts hinsichtlich des Gesund- heitszustandes der Thiere ober eines Anstandes bei den Ursprungszeugnissen ist der Transport ohne Weiteres zurückzuweisen und hiervon alsbald dem betreffenden Kreisamte, sowie dem betreffenden Aufsichtspersonal in geeigneten Fällen der Eisenbahn- oder Zollbehörde davon Nachricht zu geben. Im Falle der Nichtbeanstandung aber ist auf dem Ursprungszeugnisse zu bemerken, daß die Revision erfolgt sei und kein Anstand sich ergeben habe, sofort das Zeugniß dem Transportanten zum ferneren Gebrauche wieder zuzustellen.
Die vorgeschriebenen Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse müssen amtliche, d. h. von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgestellt ober beglaubigt sein, die Ausstellung ober Beglaubigung dieser Zeugnisse durch Gemeindevorsteher ist sohin nicht genügend.
Die genannten Thierärzte sind gehalten ein Tagebuch zu führen und in dasselbe von jedem ankommenden ViehtranSporte
a) den Tag der Ankunft am Eintrittsorte,
b) den Namen des ThiereigenthümerS,
c) das Signalement des Thieres oder die Stückzahl unb Race der Heerde,
d) den Ort unb Bezirk, von welchem, unb die Route, auf welcher das Vieh hergekommen,
c) die Behörde, welche die Ursprungs- unb Gesundheits-Zeugnisse ausgestellt, beziehungsweise beglaubigt hat und
f) den Bestimmungsort genau einzutragen.
Ebenso muß von jedem ankommenden Transporte von thierischen Rohstoffen
a) der Tag der Ankunft am Eintrittsorte,
b) der Name des Absenders,
c) die Bezeichnung der Rohstoffe unter Angabe der Quantität und der Art der Verpackung,
d) der Ort unb Bezirk, woher die Rohstoffe stammen unb wo sie gelagert waren,
ej die Behörde, welche die Ursprungszeugnisse ausgefertigt ober beglaubigt hat und
f) der Bestimmungsort
von dem Thierarzte in das von ihm zu führende Tagebuch eingetragen werden.
Modifikation bei naher Gefahr.
6. Bei nahe gerückter Gefahr können von den §. 3 erwähnten allgemeinen Bestimmungen für die Grenzsperre folgende Abweichungen eintreten :
Aus seuchenfrcien Orten oder Bezirken können, unter Beibehaltung oder Einführung des §. 4. unter a. b. c. d. angegebenen Maßregeln zugelassen werden :
t) Transporte von Schlachtvieh (f. §. 7.).
2) Inländisches Dieb, welches bei dem Eintritt der Sperre sich noch im Auslande z. B. auf Weiden befindet, darf mit be- fonterer Bewilligung der Distrietspolizeibehörde und unter Beachtung der von derselben nach veterinärärztlichem Gutachten zur Verhütung einer Einschleppung angeordneten Vorsichtsmaßregeln in das Inland zurückgebracht werden.
3) Transporte von vollkommen trockenen, von Knochen unb Weichtheilen befreiten Häuten, von Hornspitzen, trocknen Knochen, gesalzenen oder getrockneten Rindsdärmen geschmolzenem Talg in Fäss-rn oder Kübeln, sodann von Kuhhaaren, Schweineborsten und Ziegendaaren, so'ern letztere Gegenstände in Säcken oder Ballen verpackt sind.
Wolle und Kämmlinge, welche einer Fabrikwäsche unzweifelhaft unterlegen haben, dürfen mit Erlaubniß der Behörde und unter Beachtung der getroffenen Anordnungen zugelassen werden, (f. §. 8).
Modifikation für Schlachtviehtransporte.
7. Für Schlachtviebtransporte aus feuerfreien Orten des Auslandes (§. 6. 1.) sind insbesondere folgende Bedingungen maßgebend :
A. Hinsichtlich der Einfuhr :
1) Bei den Transporten müssen die im 4 unter a—d vorgeschriebenen Anordnungen eingehalten werden;
2) die Transporte dürfen nur auf Eisenbahnen geschehen und zwar in besonderen Diehzügen, welchen nach dem Eintritt über die Grenze keine Wagen angebängt werken dürfen;
3) den Behörden der beim Eintritt über die Grenze anzugebenden Ablade-Orte muß von dem Betheiligten mindestens zwölf Stunden vor der AnkunK der Transport nach Zahl und Gattung der Viehstücke angekündigt werden;
4) zwischen dem Eintritts- und Auslade-Ortb dürfen keine Ausladungen erfolgen, Umladungen aber nur bann, wenn sie zur Weiterbeförderung auf der Eisenbahn unbedingt nothwendig sind.
5) Bei solchen nothwenigen Umladungen und an Haltestellen muß jedes Zusammenkommen Mit ankeren Thieren vermieden werben.


