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zur Emballage verwendete Heu, Stroh oder ähnliche« Material alsbald nach der Auspackung und am Orte derselben vollständig verbrannt wird. . _ _
3. Für die hier vorgeschriebene polizeiliche Aufsicht und Beiwohnung hat ter Adressat an die Polizeibehörde keine Ge- bühren zu zahlen; dagegen bleiben ihm selbstverständlich die Kosten etwaiger Aufbewahrung, des Transport», sowie ter Eröffnung und Auspackung der Colli.
Zuwiderhandlungen gegen gegenwärtige Verordnung werden mit 10 bis 50 st. polizeilicb bestraft.
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Verordnung,
Vorkehrungen gegen ansteckende Thierkrankheiten, insbesondere gegen die Rinderpest betreffend. 8llDWJG HL von Gottes Gnaden Grostberzog von Hessen und bei Rhein k. rc.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 22. Mai d. I., betreffend Vorkehrungen gegen ansteckende Thierkrankheiten, insbesnndere gegen die Rinderpest, wirb hierdurch Folgendes verordnet :
Allgemeine Instruktion.
§. 1. Die Ausführung des gedachten Gesetzes und namentlich die Uebcrwachung und der Vollzug der zur Abhaltung und Unterdrückung ter Rinderpest zu ergreifenden Maßregeln, insoweit dieses von den Verwaltungsbehörden zu erfolgen hat, liegt, unter der oberen Leitung Unseres Ministeriums tes Innern, innerhalb ihrer Dienstbezirkc und nach Maßaabe ihrer allgemeinen drrnülichen Kompetenz zunächst Unseren Kreisämtern ob, welche sich in ten geeigneten Fällen, namentlich wo es sich um technische Fragen, oter um Anwentung disciplinärer Maßregeln gegen taS ter Ober-Meticinal-Direction untergeortnete Personal hantelt, nut ter Ober- Medicinal-Direction, in minder wichtigen ober eilenden Fällen aber zunächst mit dem betreffenden KreiSmedicinalamte und KreiS- veterinärarzte zu benehmen haben.
§. 2. Unsere Kreisämter, insbesondere diejenigen, deren Bezirke an taS Ausland grenzen, haben sich zu bemühen, ersorter- lichen Falls durch Correspondenz mit den* auswärtigen Behörden, fortwährend in Kenntniß des Gesundheitszustandes unter de, Thieren, namentlich des Rindviehs, ter Schafe und Ziegen, in Beziehung auf ansteckende Tdierkrankheiten in dem benachbarten Auslände zu erhalten, insbesondere möglichst daraus aufmerksam zu sein, ob eine Verbreitung solcher Krankheiten in da« Inland zunächst nicht zu besorgen oder eine entferntere, ober.eine nähere Gefahr kafür vorhanden ist, welche zu Verkehrsbeickränkungen hinsichtlich der Ein- oder Durchfuhr in — ober durch Thcile des Inlands auffordern konnte, oder ob die Krankheit schon so nahe gerückt, daß deren Ausbruch in dem Bezirke des Kreisamts unmittelbar zu besorgen ist, damit hiernach ermessen werden kann, ob Maßregeln gegen Einschleppung oder Verbreitung dir Krankheit und in welcher Weise zu ergreifen sink. Die Kreisämter sind befugt, in zweifelhaften Fällen den betreffenden KreiSveterinärarzt zum Behuie näherer Ermittelung in die Gegend, worüber man Gewißheit zu erhalten wünscht, zu senden, und sie haben, sobald die Ergrei'ung irgend weicher Maßregel, auch des mildesten Grades indicirt ist, sogleich an Unser Ministerium des Innern zu berichten, zugleich Unserer Ober-Medirinal-Direction davon Kennt- niß zu geben und die geeigneten Anträge zu stellen, in eilenkcn Fällen aber einstweilen provisorische Maßregeln zu treffen.
In Beziehung auf das Inland ist selbstverständlich von allen Kreisäm/ern, sowie von den KreiSniedicinalämtern und den Kreisveterinärärzten der Gesundheitszustand von Rindvieh, Schaken und Ziegen namcnilich zu dem Behufe zu überwachen, daß, wenn die Ergreifung von Maßregeln gegen die bereits eingebrochene Krankheit nöthig wirb, solche alsbald erfolgen kann.
Rach den zwischen den Regierungen von Hessen, Bayern, Württemberg u ib Baden getroffenen Verabredungen sind die Länder dieser vier conferirenden Staaten in Beziehung auf die Maßregeln geg n die Rinderpest als ein Land zu betrachten, solche mithin unter „Inland" zu verstehen, unter Ausland dagegen diejenigen Nachbarstaaten, welche und soweit sie den Verabredungen ter vier genannten Staaten noch nicht ausdrücklich beigetreten sind.
In Beziehung auf das Großherzogtbum kommt daher als Ausland nur das Königreich Preußen, und zwar zunächst ter nordwestlich vom Großherzogthum gelegene Thcil desselben in Betracht, welchem gegenüber tas Großhcrzogthum Hessen die Grenze des Vereinslandes bildet.
[. Maßregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest.
Allgemeine Verfügung. (Grenzsperre.)
Wenn wegen naher Gefahr ter Einschleppung ein AuSlanv ober bestimmt bezeichnete Bezirke vesselben von Unserem Mini- sterium tcS Innern als verseucht erklärt unb Sperrmaßregeln gegen solche angeorbnet worben sind; so treten im Allgemeinen folgende Anordnungen in Wirksamkeit :
1) Die Grenzsperre hat sich auf alle Haussiere, mit Ausnahme der Pferde, ferner auf thierische Rohstoffe und Abfälle (von Rindvieh, Schafen, Ziegen, Schweinen und Federvieh), auf Rauhsutterstoffe und Streumaterialien, auf Lumpen, gebrauchte Stallgeräthe und Anspanngeschirre, sowie gebrauchtes Lcterzeug zu erstrecken. Ebenso dürfen getragene Kleiber und gebrauch, tcs Schuhwerk, insofern diese Gegenstände für den Handel bestimmt sind, nicht eingebracht werten. Wenn Heu unt Stroh als innere Verpackungsmittel in Kisten, Fässern, Kübeln, Körben und Ballen eingebracht wirk; so ist Vasselbe bei ter ersten Auspackung sofort zu.vernichten.
2) Personen, welche vom Auslande kommen und von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie in verseuchten Orten gewesen ober mit Thieren aus solchen Orten in Berührung gekommen sind, müssen sich unter polizeilicher Aufsicht te-infieiren lassen.
Als nahe Gefahr ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn tic Krankheit sich bi» auf eine Entfernung von 12 Stunden den Grenzen des Großherzogthums genähert hat.
Modifikation bei entfernterer Gefahr.
§. 4. Wenn die Rinderpest in entfernt/ren Gegenden keS angienzenben Auslandes auögebrocken, allein noch auf bestimmte Orte und bestimmte genau bezeichnete Bezirke beschränkt ist, mit Rücksicht auf tic kort getroffenen Maßregeln mithin andere jen- seitige LandeStheile noch als scuchenfrei betrachtet werten können und unser Ministerium tes Innern auf tessalls angestellte
Darmstadt, den 23. Mai 1867.
Großherzogliches Ministerium des Innern v. D a l w i g k.
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