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Insoweit der Eigenthümer Ersatz aus ter Staatskasse erhält, geben an ten Staat die Ansprüche jenes auf Entschädigung über, die ihm etwa gegen Dritte zustehen.

Artikel kl. Sobald verordnet wird, daß die Bestimmungen diese« Gesetze« für den bezeichneten Grenzbczirk in Wirksam­keit zu treten haben, sind von dem betreffenden Kreisamte für kleinere Bezirke Schätzungs-Commissionen zu bestellen, welche zu be­stehen haben :

aus dem betreffenden Veterinärarzte als Obmann,

au« einem vom Kreisamte zu ernennenden Metzger,

aus einem intelligenten, vorn Ortsvorstande des Hauptorts des SchätzungshezirkS vorzuschlagenden Landwirthe.

Der erstgenannte wird durch Verweisung auf seine Dienstpflicht, die beiden andern aber werben vom Krcisamt mittelst körper- lichen Eldts auf die gewissenhafte Erfüllung ihres Berufs verpflichtet.

Artikel 12. Sollten der wirkliche Ausbruch der Rinderpest, oder die vorbereitenden ärztlichen Verrichtungen (Artikel 2, 3, 4, 5, 6 und 9), die Kräfte des angcflellten Kreieveterinärarztes in einem Kreise allzusehr in Anspruch nehmen, so hat da« be- treffende Kreisamt die Befugniß, nach eingeholtem Gutachten und mit Zustimmung der Ober-Medikinal-Direetion in Gemäßheit tcg §. 10 ter Medicinalortnung praktische Vetennärärztc zur Dienstleistung nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes einzubcrufen und ihnen Bezirke zuzutheilen. Dieselben haben tiefem Ruse Folge zu leisten, sich, soweit es niJtbig, temporär in dem Bezirke niederzulaffen, alsdann auch die Befugnisse und Obliegenheiten des KreiSvetcrinärarzteö auszuüben.

Artikel 13. Die Kosten ter ärztlichen Behandlung erkrankter und verdächtiger Thiere, ter Verfügung über die Ueberrestc ter Thiere trägt ter Eigenthümer ter Thiere, die Kosten ter Untersuchung und Oeffnung gcsallcner, erkrankter oder verdächtiger Thiere (Art. 3 und 4), vorausgesetzt, daß der Eigenthümer nicht den Anspruch auf Entschädigung durch gesetzwidrige« Verhalten verwirkt hat, die Kosten ter zu führenden Aussicht über den Viehstand (Art. 2 und 9), soweit solche den Vetcrinärarzt betreffen, sowie die Kosten etwaiger allgemeiner Maßregeln, trägt die Staatskasse.

Artikel 14. In allen Fällen, in welchen nach gegenwärtigem Gesetze ein bestimmter Ausspruch des betreffenden Veterinär- arzte« zu erfolgen hat und der Vollzug desselben nach feinem pflichtmäßigen fachkundigen Ermessen ohne Nachtheil nicht aufgeschoben werden kann, findet ein Rccurs des Betheiligten dagegen nicht statt.

Wenn aber die Zeit und die nothwendige Erhaltung des Gegenstandes in feinem Zustande es gestattet, so steht es dem Veterinärarzte sowohl, als dem Betheiligten frei, bei dem Kreisamte auf eine nähere Untersuchung anzutragen, welches dann zu solcher den betreffenden Krcisarzd und Kreisveterinärarzt, wenn dieser nicht zugleich der vorher handelnde Arzt war, zu requiriren befugt ist, oder statt dessen die Abordnung eines Commissars der Ober-Medicinal-Direttion verlangen oder «in Obergutachten der Ober-Medieinal-Direction einziehen kann, auf den alsdann erfolgenden Ausspruch aber definitiv zu erkennen hat.

Artikel 15. Die Regierung ist ermächtigt, bei drohender oder ausbrcchendcr Seuche weitere nothwendig erscheinende Maß­regeln oder die Modification dieses Gesetzes zu verordnen und Zuwiderhandlungen mit polizeilichen diesem Gesetze analogen Strafen zu bedrohen; sowie nach Maßgabe der Verhältnisse Milderungen der Bestimmungen de« Gesetzes eintreten zu lassen.

Artikel 16. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage des Erscheinens in dem Regierungsblatte in Wirksamkeit.

Artikel 17. Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzüge gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschritt und beigedrückien Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, ten 22. Mai 1867.

(L. S.) LUDWIG. » Dalwigk.

Verordnung, Maßregeln gegen Verbreitung der Rinderpest betreffend.

Da dem Vernehmen nach nicht alle Frachtgüter, welche in verschlossenen Colli auf Eisenbahnen und Dampfschiffen aus den mit der Rinderpest heimgesuchten Staaten Belgien, Holland und Großbritannien durch die Königlich Preußischen Rheinlande trän- fitiren, um in die vier Staaten Hessen, Bayern Württemberg und Baden ein- und in den inneren Verkehr überzugehen, bei dem Eingang nach Preußen so genau revidirt werden können, daß constatirt wird, ob sie nicht Gegenstände enthalten, welche mit Heu oder ähnlichen Verpackungsmitteln umhüllt, oder mit diesen Stoffen in Kisten, Fässern, Kübeln, Körben und Ballen verpackt sind, solche Stoffe jedoch als vorzugsweise Träger des Ansteckungsstoffes zu betrachten sind und darum auch im Allgemeinen an der Preußischen Grenze nicht eingelassen oder vernichtet werden, in der allgemeinen wegen der Rinderpest heute erlassenen Verordnung aber der Fall derartiger in direkter Einfuhr aus verseuchtem zurückliegendem Auslande nickt vorgesehen werden konnte, weil der Verkehr mit den Preußischen Rhcinlanden hinsichtlick des Viehs nock frei ist, so sehen wir uns, in Uebereinftimmung mit ten desfallsigen Anordnungen der Regierungen der drei genannten Staaten Bayern, Württemberg und Baden, und in Anwendung de« Art. 372 de« Polizeistrafgesetzes veranlaßt, Folgendes zu verordnen :

§. 1. Sobald mit Dampf-, Segel- ober Schleppschiffen und den Güterzügen der Eisenbahnen an Stationen innerhalb der Gränzen de« Großherzogthums verschlossene Waaren-Colli (Kisten, Fässer, Kübel, Körbe, Ballen) mit aus den Königreichen Belgien und der Niederlande direkt stammenden Frachtbriefen oder mit, diese Staaten durchlaufen habenden Frachtbriefen aus weiter zurückliegenden Staaten, auf welchen nicht eine an der Königlich Preußischen Gränze bereits stattgefundene Revision oder Oeffnung bescheinigt ist, zur Einfuhr in das Großherzvgthum anlangen, so sind solche vom Adreffaten zunächst in einem vom Abladeplätze nicht entfernten verschlossenen Raume, hinsichtlich dessen eine Annäherung von Rindvieh, Schafen oder Ziegen nicht leicht stattfinden kann, uneröffnet in Verwahrung zu bringen; sofort ist von demselben in den ersten 24 Stunden nach dem Eintreffen der Polizeibehörde de« Ort« oder der Gemarkung davon Anzeige zu machen. Ist der Abladeplatz nicht zugleich der Bestimmungsort, so ist innerhalb der ersten 24 Stunden das Collo an den Bestimmungsort zu schaffen, dort wie vorbemerkt in verschlossenem Gewahrsam zu bringen und der Ortspolizeibehörde davon Anzeige zu machen.

§. 2. Die Ortspolizeibehörde hat sich alsbald nach der Anzeige mit dem Adressaten über Zeit und Ort der von letzterem zu bewirkenden Auspackung des Collo zu benehmen, sofort dieser Auspackung, welche an einem nicht feuergefährlichen Orte, in dessen Nähe sich weder Rindvieh, noch Sckafe und Ziegen befinden, geschehen muß, beizuwohnen und darüber zu wachen, daß das etwa