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b4r T fcie Vernichtung ter leblosen Gegenstände verfügt werden. Ein Entschädigungsanspruch findet in diesem Falle nicht statt.

5) ?aV°n Ce ?Lein;n f^Jet)tn Ort zum Behuf besserer Ueberwachung des Gesetzes und der getroffenen Anordnungen zu bestellenden AufnchlS.Eommission ist von den Besitzern die Aufnahme des jeweiligen Standes der bette enden Diebgattungen alsbald nach Verkündigung tiefes Gesetzes zu gestatten, jeder fernere Ab- und Zugang ohne Verzug ane'.melden, und ihr sowie dem von dem KreiSamt hierzu bezeichneten Veterinärarzt jeder Zeit die Revision de« Standes zu gewähren

Die Strafe besteht, sofern nicht wegen Uebertrelung anderer Bestimmungen eine höbere Strafe verwirkt ist für leten »all in einer Geldbuße von 310 fl.

Artikel 3. Tritt der Tod eines erkrankten Thieres (Art. 2 Rr. 1) ein und findet der Veierinärarzt fo ort oder nach O-ffnung teS Tbiere«, welche sich der Viehbesitzer auf Verlangen des Arztes gefallen lassen muß, daß unbezweifelt eine andere Krankheit, als die Rinderpest Ursache des Todes gewesen ist, so ist nach den Bestimmungen des Art. 299 je. des Polite, rafaesetzeS andernfalls aber nach dem von der Regierung erlassenen Reglement zu verfahren.

Artikel 4. Erkrankt ein Thier mit den der Rinderpest eigenthümlichen Symptomen oder liegt die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung an der Rinderpest vor, so ist sogleich nach Anordnung und im Beisein des Arztes zur Tödtung und hierauf zur ection zu schreiten, insoweit nicht die Zahl der Erkrankungen letzteres für einen Theil der fade unmöglich macht.

Artikel 5. Diejenigen <tbiere, welche mit einem an ter Rinderpest verendeten, oder als verdächtig getesteten und bei ter ©ection pestkrank befundenen Thiere in demselben Stalle, oder in demselben Gebäude unter demselben Dache gestanden haben int auch wenn sie noch kein Zeichen der Krankheit an sich tragen, als der Ansteckung verdächtig, sogleich nach Antrag tcS Arztes und Anordnung des OrtSpoltzeibeamien zu tosten, uns wenn wegen zu großer Nähe oder heftiger Verbreitung der Krankheit Sie «ög. lichkett uns Wahrscheinlichkeit einer noch erfolgenden Ansteckung zu besorgen ist, können auch Thiere, welche noch ganz ge- sund uns noch nicht einer Ansteckung verdächtig sind, aus anderen Ställen auf motivinen Antrag des Deterinärarztes und Anord- nung des Kreisamts getodtet werden. Zn den Fällen dieses und des vorigen Artikels sind dieleer gewordenen Stallräume nach Entfernung Ser CaSaver vorläufig bis zur erfolgten Desinfection polizeilid zu schließen.

Artikels. Nur zum Behufe ter Vornahme ter von tem Veterinärarzte nun alsbald anzuortnenden Reinigung und Desin­fection Surfen die vorläufig verschlossenen Räume wieset geöffnet werden. Die Reinigung und Desinfection ist genau nach Vor­schrift SieseS Arztes unter besonderer Aufsicht Ser Polizeibehörde vorzunehmen.

3ete Uebertrelung des von ter Regierung erlassenen Reglements in Betreff ter Ausräumung inficirter Ställe, Ser Befeitiauna der Ueberreste gefallener und getesteter Thiere (Art. 3-5), Sie willkührliche Eröffnung ter vorläufig verschlossenen Räume ebenso das Unterlassen oder Sie ungenügenSe Vornahme Ser Desinfection, gleichviel ob ter Stallraum sogleich wieder ,n Gebrauch ge- nommen werden soll ober nicht, sowie das vorzeitige Einstellen von Vieh in dieselben wird mit 10 bis 100 st oder mit Gefäna- niß bestraft. ' *

Die Wiederbenutzung solcher Räume durch Einstellung von Vieh bleibt, Ser erfolgten Desinfection ohngeachtet, so lange verboten, als nicht bas Erlöschen der Seuche im ganzen Grenzbezirke amtlich verkündigt worden ist

Die Gestattung eines beschränkten Privatverkehrs (Artikel 2 Nr. 4) berechtigtnicht zur Einstellung von Vieh in die wieder geöffneten und desinficirlen Stallraume.

Artikel 7. Sobald nach Maßgabe Ser Artikel 3, 4, 5 das wirkliche Eindringen der Rinderpest in den nach Artikel 1 gehüteten Grenzbezirk constatirt ist, kann Sie Regierung denselben als Herd der Krankheit nnb den zurückliegenden bisher nur vorsorglich überwachten Bezirk (den B i n n e n bez i r k) zum Grenzbezirk uns alle für diesen bisher bestandenen Vorschriften darauf anwendbar erklären.

Wird das Ausbrechen der Rinderpest außerhalb ter gedachten Bezirke constatirt, so kann die Regierung tie Anwendbarkeit tes Gesetzes in entsprechenter Weise verordnen.

Artikel 8. Die für den bisherigen Grenzbezirk, nunmehrigen Herd ter Krankheit, bestandenen Bestimmungen erleiden dann die Modification, daß der im Artikel 2, L>atz 4. d. unter gewissen Beschränkungen »erstattete Privatverkehr ganz untersagt ist somit unbedingte Sperre nach Maßgabe des Artikels 372 des Polizeistrafgesetzes mit der oben Artikel 2. Nr. 3 angegebenen' Aus- Sehnung eintritt.

Artikel 9. Gleichzeitig mit ter im Artikel 1 vorgeschriebenen Bezeichnung eines Grenzbezirks wirt tie Regierung einen an denselben anschließenden reelleren oder Binnenbezirk bezeichnen, für welchen neben den Bestimmungen des Polizeistrafgesetzes soweit sie nicht durch gegenwärtiges Gesetz modificirt werden, folgende im Artikel 2 für den Grenzbezirk ertbeiltcn Vorschriften in Kraft treten :

1) tie Vorschrift unter 1 unt 2 wegen alsbaldiger Anzeige innerlich erkrankter Thiere u. s. w.;

2) das unter Nr. 4 a unt b erwähnte Verbot von Viehmärklen uns Zusammenkünften zum Zwecke des ViehhandelS -

3) in dem Binnenbezirk darf kein Transport von Rindvieh, Schafen oder Ziegen staltfinden, welcher nicht mit einer Bescheinigung ter Ortspolizeibehörbe versehen ist, in welcher der Gegenstand des Transports möglichst genau bezeichnet und bezeugt wird, taß in dem Orte ter Ausfuhr keinerlei Krankheit unter Ser betreffenden Diehgaltung herrscht uns feit mindestens (> Wochen eine solche nicht vorgekommen ist. Diese Bestimmungen sind, so weit sie dazu geeignet, auch anwendbar auf sie in Art 2 pos. 3 erwähnten leblosen GegenstänSe;

4) die unter Nr. 5 vorgeschriebene Ausnahme und Eonlrolirung des ViehstantS, ter Ab- und Zugänge.

Die in den übrigen Lanbcstheilen ungehindert stallfinventen Vichmärkle oder Zusammenkünfte zum Behufe de» ViehhandelS dürfen mit Vieh aus dem Binnenbezirke nicht befahren werden.

Artikel 10. Zn den Fällen, in welchen ein Thier wegen Zweifels ander Natur Ser Krankheit, oder wegen bereits em- pfangener Ansteckung oder wegen deßfallsigen Verdachts gelobtet worden ist (Art. 4 u. 5), bat Ser Sigentbümer eine Entschädigung son % des Werths, welchen das Thier im gefunden Zustande, ohne Rücksicht auf die Seuche und Sie wegen derselben ergriffenen Maßregeln batte, in dem Falle aber^Saß gesunde der Ansteckung noch nicht verdächtige Thiere aus Besorgniß wegen möglicher Ansteckung (z. B. aus benachbarten Ställen) auf Antrag des Arztes getestet werden, eine Entschädigung des vollen Werlhes aus der Staatskasse zu erwarten, in diesem Falle unter Ausrechnung des WertheS Ser ihm zum Verbrauche ober zur Veräukeruna überlassenen Theile bes Thiers. p

Die Kosten ber Desinfektion trägt in allen Fällen ber (Sigentbümer Ser gefallenen ober getocteten Thiere.

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