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vorliegenden Jndieien keineswegs unterschätzte, hob in einem ernst und leidenschaftslos gehaltenen fast 2stündigen Vortrag Alles hervor, was er von seinem Standpunkte aus für den Angeklagten thun konnte; er meinte unter Hinweis aus den gegen H. Theiß erhobenen Verdacht und auf die Finder der geraubten Kleider, die Untersuchung sei noch nicht erschöpft.
Das Resuina des Präsidenten Hrn. Hofg.-Rath Kempf, welcher die schwierigen Verhandlungen mit Umsicht und Ausdauer geleitet, nahm über volle 2 Stunden in Anspruch.
Nach demselben wurde den Herren Geschworenen die Frage vorgelegt: „Ist der Angeklagte schuldig:
baß er am Vormittag des 4. Juni 1865 zwischen 8 und ■> Uhr unmittelbar an der von Gießen nach Steinbach führenden Staatsstraße, in einem an diese anstoßenden, der Gemeinde Hausen gehörigen Fichteu- wäldchen, Distrikt „Bruch" —- in der Absicht, fremde bewegliche Sachen, die Baarschaft, Kleider und sonstige Effecten des auf. dem erwähnten öffentlichen Wege reisenden 16jährigen Schreiuerlehrlings August Schlegel aus Hermannstein, rechtswidrig zu gewinnen, gegen die Person des letzteren körperliche Gewalt verübt, denselben durch Schläge mittelst eines Stockes oder körperliches Anfassen zu Boden geworfen und ihm rechts widrig mit Vorbedacht und in der Absicht zu tödteu mittelst zweier schweren Steine den Schädel an zwei Stellen der Art zerschmettert habe, daß die dadurch hervorgebrachten Kopfverletzungen als wirkende Ursache den alsbaldigen Tod des Verletzten zur Folge gehabt — auch in der Thal den genannten Schlegel, nachdem er denselben tiefer in den Wald geschleift, eines Geldtäschchens mit einer geringen Baarschaft, seiner Kleider, als - Rock, Hosen, Kappe, Stiefel, mehrerer Paar Strümpfe und zweier Sacktücher, so wie seines Stöckchens und einer Bolanisirbüchsc, einen Stiefelknecht und eine Anzahl Zwieback enthaltend beraubt habe?"
Nach ungefähr zweistündiger Berathung traten die H- H- Geschworenen wieder in den Sitzungssaal ein und der Obmann derselben, Herr Fink, Fabrikant von Lauterbach, verlas deu (einstimmig gefaßten) Wahrspruch lautend:
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„Ia, der Angeklagte ist schuldig, das Verbrechen mit allen in der
Frage enthaltenen Umständen begangen, zu habe»."
Heilmann befragt: ob er noch etwas vorzubringen habe? antwortete im heulenden Tone:
„ich bin kein Mörder, kein Räuber; ich bin unschuldig wie unser lieber
Heiland am Kreuz."
(Heilmann wahrscheinlich die Wucht der Judicien erkennend, hatte in den letzten drei Tagen öfters heulend geantwortet und dabei häufig sich auf das Zeuguiß Gottes und uusers Heilands berufen.)
Nach kurzer Berathung verkündete der Gerichtshof dqs Urtheil
„daß Heilmann auf Grund der Art. 252 und 344 des Strafgesetzbuchs
wegen Mord und Raubs zum Tode verurtheilt sei."
Die Verkündigung des Urtheils machte keinen sonderlichen Eindruck auf Heilmann; er holte sein Taschentuch hervor, wischte ein wenig an deu Augen und setzte sich wieder.
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