Ausgabe 
24.2.1866
 
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vorliegenden Jndieien keineswegs unterschätzte, hob in einem ernst und leiden­schaftslos gehaltenen fast 2stündigen Vortrag Alles hervor, was er von seinem Standpunkte aus für den Angeklagten thun konnte; er meinte unter Hinweis aus den gegen H. Theiß erhobenen Verdacht und auf die Finder der geraubten Kleider, die Untersuchung sei noch nicht erschöpft.

Das Resuina des Präsidenten Hrn. Hofg.-Rath Kempf, welcher die schwierigen Verhandlungen mit Umsicht und Ausdauer geleitet, nahm über volle 2 Stunden in Anspruch.

Nach demselben wurde den Herren Geschworenen die Frage vorgelegt: Ist der Angeklagte schuldig:

baß er am Vormittag des 4. Juni 1865 zwischen 8 und> Uhr unmit­telbar an der von Gießen nach Steinbach führenden Staatsstraße, in einem an diese anstoßenden, der Gemeinde Hausen gehörigen Fichteu- wäldchen, DistriktBruch"- in der Absicht, fremde bewegliche Sachen, die Baarschaft, Kleider und sonstige Effecten des auf. dem erwähnten öffentlichen Wege reisenden 16jährigen Schreiuerlehrlings August Schlegel aus Hermannstein, rechtswidrig zu gewinnen, gegen die Person des letzte­ren körperliche Gewalt verübt, denselben durch Schläge mittelst eines Stockes oder körperliches Anfassen zu Boden geworfen und ihm rechts widrig mit Vorbedacht und in der Absicht zu tödteu mittelst zweier schweren Steine den Schädel an zwei Stellen der Art zerschmettert habe, daß die dadurch hervorgebrachten Kopfverletzungen als wirkende Ursache den als­baldigen Tod des Verletzten zur Folge gehabt auch in der Thal den genannten Schlegel, nachdem er denselben tiefer in den Wald geschleift, eines Geldtäschchens mit einer geringen Baarschaft, seiner Kleider, als - Rock, Hosen, Kappe, Stiefel, mehrerer Paar Strümpfe und zweier Sack­tücher, so wie seines Stöckchens und einer Bolanisirbüchsc, einen Stiefel­knecht und eine Anzahl Zwieback enthaltend beraubt habe?"

Nach ungefähr zweistündiger Berathung traten die H- H- Geschworenen wieder in den Sitzungssaal ein und der Obmann derselben, Herr Fink, Fab­rikant von Lauterbach, verlas deu (einstimmig gefaßten) Wahrspruch lautend:

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Ia, der Angeklagte ist schuldig, das Verbrechen mit allen in der

Frage enthaltenen Umständen begangen, zu habe»."

Heilmann befragt: ob er noch etwas vorzubringen habe? antwortete im heulenden Tone:

ich bin kein Mörder, kein Räuber; ich bin unschuldig wie unser lieber

Heiland am Kreuz."

(Heilmann wahrscheinlich die Wucht der Judicien erkennend, hatte in den letzten drei Tagen öfters heulend geantwortet und dabei häufig sich auf das Zeuguiß Gottes und uusers Heilands berufen.)

Nach kurzer Berathung verkündete der Gerichtshof dqs Urtheil

daß Heilmann auf Grund der Art. 252 und 344 des Strafgesetzbuchs

wegen Mord und Raubs zum Tode verurtheilt sei."

Die Verkündigung des Urtheils machte keinen sonderlichen Eindruck auf Heilmann; er holte sein Taschentuch hervor, wischte ein wenig an deu Augen und setzte sich wieder.

Druck der Lrübl'schen Univ. Buch- und Slcindruckerci (Fr. (Sbr. Pietsch« in (''iteen.

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