es müssen daher die Militärpflichtigen, für welche das Depot angesprochen worden ist, mit den betreffenden Großherzoglicheir Bürgermeistern zur Hand sein.

2) Wird an jedem Tag nach beendigter Musterung das Erkenntniß der Aerzte über die von den Militärpflichtigen angegebenen Fehler, diesen Militärpflicht gen bekannt gemacht, wobei ebenfalls die Gegenwart der betreffenden Bürgermeister nothwcnvig ist, damit sie die nöthigen Einträge in ihre Listen zu machen im Stande sind.

3) Haben diejenigen Militärpflichtigen, Vic an sinnlich oder sofort nicht wahrnehmbaren Fehlern und Gebrechen, wie namentlich Schwerhörigkeit, Kurzsichtigkeit, fallender Sucht, Geistesschwäche, Taubheit ic., leiden, die deshalb von ihnen beizubringenden, so weit als thunlich mit dem Dienstsiegel der betreffenden Beamten zu versehenden stempelfreien Zeugnisse der Kreis- oder praktischen Aerzte, welche sie behandelt haben, der Geistlichen, Lehrer, Gemeinderäthe rc., deren Unterschriften öffentlich beglaubigt sein müssen, schon bei ihrem ersten Erscheinen vor der RekrutirungS-Commission, Vieser vorzulegen. Die Zeug- nisse von Privaten, namentlich diejenigen der Dienst- und Lehrherrn, Meister, Nachbarn u. Vergl. m., können nur dann angenommen und beacht t werden, wenn sie von diesen Personen bei Gericht zu Protokoll gegeben und beeidigt sink. Auch muß die Unbescholtenheit und Glaubwürdigkeit der Zeugen gehörig bescheinigt sein, sowie aus den Zeugnisten der Gemeinde- räthe hervorgehen muß, aus wie vielen Mitgliedern der Gemeinverakh, zu denen auch die Bürgermeister gehören, bestehe.

Das letztere haben Sie zu befolgen und weiter bekannt machen zu lassen, daß die oben genannten Gebrechen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die vorgeschriebenen Zeugnisse erbracht werden. Wenn daher Militärpflichtige an einem oder dem andern der obigen Gebrechen leiden, so wollen Sie dafür Sorge tragen, daß die desfalls erforderlichen Zeugnisse erwirkt, und der RekrutirungS-Commission vorgelegt werden.

4) Sollte sich ein Militärpflichtiger in gerichtlicher Haft befinden und nicht gefänglich vorgeführt werden können, so ist von dem betreffenden Gerichte eine Bescheinigung hierüber einzuziehen und der RekrutirungS-Commission vorzulegen.

5) Wenn ein Militärpflichtiger durch Krankheit verhindert ist, so haben Sie eine desfallsige Bescheinigung des Kreis- oder praktischen Arztes einzuholen und der RekrutirungS-Commission zu übergeben. ,

6) Befindet sich in einer Gemeinde ein blödsinniger od.r taubstummer Militärpflichtiger, der zur Musterung 1866 gehört, so werden Sie dafür sorgen, daß derselbe jedenfalls anwesend ist und, wenn es nöthig werden sollte, mittelst Fuhre an den Musterungsort gebracht wird, und außerdem haben Sie für solche Militärpflichtige von dem gesammten OrtSvorstand ein Zeugniß, welches Vas angegebene liebel beurkunvet, ausstellen zu lassen und dieses an die RekrutirungS-Commission abzugeben.

7) Die Bertretungs - Urkunden sämmtlicher in der Staatsversicherungs-Anstalt für Stellvertretung im Militärdienst versicherten Conseriptionspflichtigen müssen der RekrutirungS-Commission vorgezeigt werden, weßhalb die Versicherungs-Urkunden derjenigen, welche nicht selbst erscheinen wollen, an Sie abgegeben und von Ihnen der RekrutirungS-Commission vorgeleg» werden können.

8) Die sich angemelvet habenden Exeapitulanten-Einsteher, worüber wir nachstehend ein Verzeichniß beifügen, sind speeiell anzu» weisen, sich an den Tagen, an welchen die Militärpflichtigen gemustert werden, vor dem Beginn dieses Geschäfts zum Zweck ihrer Prüfung und ärztlichen Untersuchung einzufinden.

9) Haben sämmtliche Conseriptionspflichtige, sofern sie nicht schon durch das Gesetz von dem persönlichen Erscheinen bet der Musterung entbunden sind, oder von der RekrutirungS-Commission im Laufe der Musterung definitiv entlassen oder bis zur nächsten Musterung verwiesen worden, mit den Großherzoglichen Bürgermeistern, oder in deren Verhinderung, mit den betreffenden Beigeordneten, wie schon oben bemerkt wurde, don 30. Mai, Morgens präcis halb acht Uhr, zum Loosen sich einzustellen.

lieber den Empfang dieses Ausschreibens, sowie darüber, daß Sie die darin gegebenen Aufträge alle gehörig in Ihren Ge- »einden haben bekannt machen lassen, sehen wir Ihren berichtlichen Anzeigen binnen acht Tagen entgegen.

In Verhinderung des Kreisratds : Pictsck, RegierungS - Rath.

Verzeichnis

über diejenigen Ercapitulanten, welche sich zum Einstehen in den Militärdienst im Jahr 1866 angemeldet haben.

1) Jacob Kolmer in Watzenborn.

2) Heinrich Kaiser in Staufenberg.

3) Andreas Zecher daselbst; Aufenthaltsort: Belln­hausen , Kreis Marburg.

4) Ludwig Bernhardt in Großen - Linden.

5) Conrad Hedderich in Htrmannstein.

6) Jost Philipp Hedderich daselbst.

7) Andreas Bernhardt in Waldgirmes.

8) Andreas Schmitt daselbst.

9) Peter Jßheim in Grüningen.

10) . Jacob Böhmer in Heuchelheim.

11) Ludwig Burk in Königsberg.

12) Anton Müller in Lang-Göns.

13) Joh. Georg Bruder in Bellnhausen, Kreis Bieden­kopf ; Aufenthaltsort: Braunsteinbergwerk in der Lin­dener Mark, Bürgermeisterei Großen - Linden.

14) Johs. Roth in Rieder-Bessingen.

15) Philipp Luh in Großen - Linden.

16) Conrad Junker in Beu^n; Aufenthaltsort: Gießen.

B e k a n u t m a ch u n g.

In dem Landeszuchthause Marienschloß sind 4 Arbeitsaufseher- und eine Krankenwärterstelle zu besetzen. Für erstere werden vorzugsweise gelernte Schreiner, Schuhmacher und Weber gesucht. Der Gebalt beträgt 300 fl. Wer sich um diese Stellen bewerben will, bat sein Gesuch unter Vorlage der erforderlichen Zeugnisse bei Großherzoglicher LandeSzuchtbaus-Direction unmittel­bar einzureichen.

Gießen, den 28. April 1866. Großherzogliche Provinzial-Direction Oberhessen.

K ü ch l e r.