Zu Nr. K. G. 2337. Gießen, am 26. April 1866.
Betretend: Die Artikel 213 unv 214 des Polizeistrafgesetzes.
Das
G r u ß h k r i o g l i ch e K r e i s a m t Gieße«
an
die Grostherzogiichen Bürgermcistkrcien des Kreises.
Mil dem Wegfangen der Jnsecten vertilgenden Vögel wird fortroäbrcnO großer Unfug getrieben. In Folge Verfügung Groß- herzoglichen Ministeriums ves Innern vom 23. 1. MtS. zu Nr. M. b. I. 5655 bringen wir daher Vie darüber sprechenden gesctz. lichen Bestimmungen unter ter Aufforderung zu Ihrer Kenntniß, dieselben in Ihren Gemeinden öffentlich bekannt machen zu lassen und das Aussicbtspersonal, insbcs. die Polizeibicner und Feldschützen anzuweisen, diese Vorschriften gehörig zu überwachen und etwaige Eontraventionen zur Anzeige zu bringen.
K ü ch l e r.
Art. 213. Wer Vögel derjenigen Arten, deren Einfangcn, Tödten und Verkauf durch Verordnung der Staatsregirrung untersagt worden ist, einfängt, tödtet oder verkauft, ebenso Derjenige, welcher Nester, Eier oder Nestbrut solcher Vögelarten außerhalb der Hofraithen auShebl oder zerstört, wird mit einer Geldbuße von 1 bis 5 fl. bestraft.
Art. 214. Das unbefugte Fangen und Tödten solcher Vögelarten, welche einen Gegenstand des Iagdrechts auSmachen, sowie auch das Ausheben oder Zerstören von Nestern, Eiern oder Nestbrut derselben, wird nach den beßfalls bestehenden Vor- schrift bestraft. ,
Die bestehende Jagdberechtigung auf einzelne Vögelarten soll durch Artikel 213 nicht beschränkt werden.
Art. 2 der Verordnung vom 7. April 1837. Es ist ferner verboten das Einfangen und Tödten, sowie der Der- kauf nachstehender Vögelarten: der Würger- oder Neuntödter-Arten, der Kuckuke, Spechte, Spechtmeisen, Wendelhälse, Baumläufer, Wiedehopfe, Nachtigallen, Grasmücken, Fliegenfänger, Bachstelzen, Rothkehlchen, Rolhschwänzchen, sowie überhaupt aller Sänger-,' Meisen- und Schwalbcn-Arten.
Bekanntmachung.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß in Folge eines neuerdings getroffenen Abkommens die Italienische Regie- rung die Aushebung der Ursprungszeugnisse für die aus dem Zollverein nach Italien kommenden Maaren angeordnet bat.
Gießen, am 28. April 1866. Großherzoglickes Krcisamt Gießen.
K ü ch l e r.
Bekanntmer chung,
die gesetzlichen Forderungen an Sludirende aus dem Winter-Semester 1865/66 betreffend.
Die in.diesem Semester entstandenen gesetzlichen Forderungen an Studirenvc müssen bis den 24. d. Mts. mittelst specificirter Rechnungen zur Anzeige gebracht und längstens bis den 5. Mai d. I. geltend gemacht werben, widrigenfalls dieselben -den ihnen durch Art. 136 der Disciplinar-Skatuten zugewiesenen Vorzug verlieren.
Gießen, den 7. März 1866. Grvßherzogliches Universität,? - Gericht.
H a b e r k o r n. (862)
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Edictalladung.
j Skjormere Bekünntmachungen !
Langsdorf,
Muhl,
Stadtrichter. Stadtger.-Assessor.
lasserin, unbekannt ist, so werden diese auf- geforbert, so gewiß binnen zwei Monaten, vom ersten Erscheinen gegenwärtiger Bekanntmachung an, sich persönlich oder durch Bevollmächtigte üoer die Gültigkeit des Testaments vorm unterzeichneten Gericht zu erklären, als dasselbe sonst für von ihnen anerkannt gilt und in Vollzug gesetzt wird.
Gießen, am 12. April 1866.
Großherzvgliches Stadtgericht Gießen.
anstatt zu Gießen.
1625) Die nun noch im Pfandhaue befindlichen Pfänder, welche sämmtlich verfallen sind, können noch bis zum 23. Mai ohne Kosten Montags und Mittwochs, Vormittags, eingelöst werden.
Gießen, den 25. April 1866.
Die provisorische Pfandhaus - Verwaltung. Pimper. Demuth.
ihre Stieftochter Maria, Michael Orth's ' Wittwe von Gießen, zur Erbin auf ih,en> Nachlaß eingesetzt. Da der jetzige Aufent- halrsort der gesetzlichen Erben, Katharina,^ Wittwe des Johannes Schupp in England, *
und Christine, Ehefrau des Johannes Weil, 2l„ die Schuldner der Pfands in Amerika, zweier Schwestern der Erb- ■ - -- —
-Gießen, den 1. Mai 1866.
Großherzoglicke Bürgermeisterei Gießen.
I. D. c. B.:
Ferber, Ir Beigeordneter.
1494) Elisabeth«, geborne Bepplcr aus >1715) Im städtischen Magazin- Großen ° Linden, Wittwe des Schreiners werden Erbsenreiser, zu 24 fr. ! Balthasar Schwan von Gießen, hat durch das Hundert, ausgegeben.
Testament vom 30. und 31. Januar v. I. |
Versteigerungen.
In Sachen des Großherzoglichen Hofgerichts-Avvocaten Briel zu Gießen, Klägers
gegen
E. W. F er nie zu Gießen, Beklagten.
Die Rechnung de 1858, hier
die Versteigerung der gepfändeten Werthpapiere betr.
1718) Die ursprünglich auf Dienstag den 24. d. Mts. im Locale des unterzeichneten Gerichts anberaumte, nachher auf Donnerstag den 3. Mai d. I. verlegte Versteigerung von Werthpapieren ist bis auf Weiteres ausgesetzt worden.
Gießen, den 30. April 1866.
Großherzogliches Stadtgericht Gießen. ______________Muhl.__________ Arbeitsversteigerung bei der Stadl Gießen.
1673) Die bei der Stadt Gießen nöthigen Arbeiten, als:


