Die Aufhebung der Zünfte.

Durch die Verfügung des Großherzoglichen KreiSamts Gießen vom 11. d. Mts., die Zünfte betreffend, in Nr. 4 des Anzeige« blattcS, ist, wie wohl angenommen werden darf, die Aufhebung der Zunftverfaffung cingeleitet und der Uebergang zu der auch bei uns feit mehreren Jahren erstrebten vollen Gewerbefreiheit ange­bahnt, welcher neben einzelnen andern Beschränkungen vorzugs­weise die Zünfte bisher hindernd entgegen gestanden haben.

Wenn auch in früheren Zeiten die Zünfte ihre Berechtigung gehabt und in begründetem Zusammenhang mit den damaligen politischen und wirthschaftlichen Verhältnissen gestanden haben, so sind sie doch bei der heutigen Entwicklung der Industrie und des Verkehrs zu einem Institute geworden, das dem Gesammt- wohlstande eines Landes Abbruch thut, ohne den Zunftmitgliedern selbst noch irgend einen nennenswerthen Vortheil zu bringen. Die dreijährige Lehrzeit und der Zwang zum Wandern machen es unmöglich, in älteren Jahren, wenn das zuerst ergriffene Ge­schäft nicht den entsprechenden Verdienst gewährt, zu einem zünf­tigen Gewerbe überzugehen; die Meisterprüfung nöthigt oft genug zur Anfertigung nicht oder schwer verwerthbarer Gegenstände und giebt zugleich selten einen Maßstab für die Beuriheilung der fachlichen Geschicklichkeit, weil die althergebrachten Meisterstücks­aufgaben meist hinter den neueren Anforderungen der Technik zurückbleiben; das Erforderniß des Ortsbürgerrechts, welches die Bedingung für die Erwerbung des Meifterrechts bildet, bringt den Handwerker in Constict mit den Gemeindebehörden, die natür­lich nicht geneigt sind, einem unbekannten Fremden das Orts­bürgerrecht zu verleihen, und erschwert den Ueberzug von einem Orte an einen andern, wo das Geschäft besser rentiren könnte; der Kosten- und Zeitaufwand endlich, den die zünftige Vorbereitung erfordert, vertheuert die zünftige Arbeit und die Gesammtheit der zünftigen Einrichtungen, wie sie ja gerade den Zweck hat, den Zudrang zu dem Gewerbe zu beschränken, hindert eine Menge von Arbeitskraft, ihre Verwerthung zu finden und läßt sie ent­weder völlig nutzlos zu Grunde gehen, oder treibt sie dem Aus­land zu, wo man Beschränkungen nicht kennt. Vor allem aber hindert die mit der Zunstverfassung verbundene strenge Abgrenzung der Arbeitsgebiete den zünftigen Meister selbst, nahe verwandte Arbeiten mit einander zu vereinigen, seine Geschäftsartikel für den Verkehr fertig herzustellen und seinem Geschäfte überhaupt eine solche Einrichtung und Ausdehnung zu geben, die ihm die volle Ausnutzung seines Capitals und seiner Zeit gestattet.

Gegenüber diesen Nachtheilen der Zunftverfassung, zu welchen noch die vielfach thatsächlich geübten Mißbräuche und Chikanen hinzugerechnet werden können, ist kaum ein Vortheil zu finden, den die Zunftmitglieder selbst aus ihr ziehen und namentlich ist der Schutz vor Concurrenz und die dadurch gewährte Sicherung im Auskommen von nur höchst geringer Bedeutung. Die Zahl der Mitglieder der Zunft ist schon seit lange nicht mehr begrenzt und deßhalb die Concurrenz innerhalb der Zunft ermöglicht; das Gewerbsieuergesetz gestattet jedem Inländer, von seinem Wohnsitz aus nach allen Theilen des Landes zu arbeiten; die Zollvereins- Verträge sichern allen Angehörigen des Zollvereins Freiheit des Handels mit allen Erzeugnissen der Industrie und eine Folge hiervon ist es gewesen, daß auch der Detailhandel mit zünftigen Arbeitsartikeln nicht ferner beschränkt bleiben konnte; die Fabrik­industrie aber, die mächtigste Concurrentin des Handwerkers, ist von jeher von allen zünftigen Verpflichtungen befreit gewesen und kann, ohne Rücksicht auf zünftiges Lernen des Fabrikanten sowohl als der Arbeiter und auf zünftige Arbeitsbegrenzungen und ohne Rücksicht auf Ortsbürgerrecht, alle beliebigen Gegenstände herstellen

und absetzen. Selbst die eifrigsten Anhänger der Zunstverfassung werden nicht glauben, daß die Freiheit des Handels und der Großindustrie je wieder rückgängig gemacht werden kann, es bleibt daher für die Zunftmitglieder Nichts, als der wenig werthvolle Schutz gegen die Concurrenz Derjenigen, die, wie sie, das Geschäft als eigentliches Handwerk betreiben wollen wenn man nicht etwa noch die Geldeinkünfte in Anschlag bringen will, welche die Zünfte herkömmlich beziehen und, wenn auch mißbräuchlich, ihren Mitgliedern zu Gut kommen lassen.

Gerade der, obschon beschränkte, Ausschluß der Concurrenz ist es aber wieder, der die Forderung der Aushebung der Zünfte von Seiten der Ausgeschlossenen und des consumirenden Publikums hervorruft. Der zünftige Meister hat kein Recht dazu, einen Andern an dem Betrieb eines Geschäftes zu verhindern, damit er selbst behaglicher leben kann und sich nicht zu überarbeiten nöthig hat; die Concurrenz aber ist der Sporn, der jeden Geschäftsmann zu stetem Eifer, zu steten Verbesserungen und Arbeitsersparungen antreibt und der dem Publikum weit besser billige Preise, solide Arbeit und gute Behandlung sichert, als eS zünftiges Lernen und alle Prüfungen vermögen. Uebrigens brauchen die Handwerker sich darum nicht der Furcht hinzugcben, daß mit der Aufhebung der Zünfte eine unbegrenzte und plötzliche Concurrenz eintreten werde, denn zu der Begründung eines Geschäfts sind Kenntnisse und Betnebscapital nöthig und wer etwa ohne diese beginnen wollte, würde bald durch Schaden zu der Einsicht gebracht wer­den, daß er sich in seinen Voraussetzungen verrechnet hat.

Im Kreise Gießen bestehen bekanntlich Zünfte nicht in allen Orten, namentlich sind die Gemeinden des Busecker Thals und des ehemaligen Amtes Hüttenberg zunstfrei, dagegen gehören die Orte der ehemaligen Aemter Gießen und Königsberg zu der Zunft in Gießen, während die Stadt Allendorf a. d. Lumda und die vormals Solms'schen Orte ihre besonderen Zünfte haben. Ist es nun schon für die Angehörigen dieser Orte lästig genug, daß sie nicht, wie die Einwohner der zunstfreien Orte, nach Gut­finden ein Gewerbe ergreifen können, so ist es für die Handwerker der zu der Zunft in Gießen gebannten Orte doppelt drückend, daß sie für einen Geschäftsbetrieb von so geringem Umfange, wie ihn die ländlichen Verhältnisse meist nur gestatten, die beinahe bei allen Zünften sehr hohen Rcceptionsgelder bezahlen müssen, die sie weit besser in ihrem Geschäfte verwenden könnten und die doch nur nutzlos vergeudet zu werden pflegen. Es ist daher anzu­nehmen, daß alle diese Orte sich für die Aufbebung der Zünfte erklären werden, auch ist zu erwarten, daß die Mehrzahl der zünftigen Handwerker selbst sich in gleichem Sinne aussprechen wird. Ein geschickter und thätiger Handwerker braucht die Con­currenz nicht zu fürchten und kann seinerseits aus allen Erleichte­rungen Nutzen ziehen, die die Freiheit des Gewerbebetriebs ge­stattet ; zeigt ja doch beispielsweise der Erfolg bei der im Jahre 1828 aufgelösten Krämerzunst, daß die Kaufleute alle sich besser stehen, feit die Berechtigungsgrenzen und sonstigen zünftigen Be- schränkungen hinweggesallen sind.

Ein Umstand möchte vielleicht bei vielen Handwerkern Be­denken erregen, nämlich das Schicksal des Zunstvermögens und der etwaigen Schulden der Zünfte. Es steht nichts entgegen, daß oie Zünfte vor ihrer Auflösung über ihr Vermögen frei versügm und was die Schulden betrifft, die nur bei wenigen Zünften und in geringem Betrag vorhanden sein werden, so ließe sich ein Mittel, die legal contrahirten ohne Belästigung der Zunftmit­glieder zu decken, darin finden, daß die Rcceptionsgelder noch so lange fort erhoben würden, bis die Tilgung erfolgt ist. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß die Behörde einem solchen Anträge zustimmen würde.

Druck und Verlag der Brühl'schen Univ.-Buch- und Seindruckerei (Fr. Chr. Pietsch) in Gießen.

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