Ausgabe 
28.1.1865
 
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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchrnütch zwei Mal: Mittwoch- und Samstag-. - Preis de- Jahrssang- für Einheimisch. 1 st. 42 fr., für Auswärtige incl. »«- Vorschrift-, mäßigen Postauffchlags 1 st. 42 fr. Auswärt« abonnirt man stch bet allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1).

M 8.

Samstag den 28. Januar

1863.

Amtlicher Theil.

Gießen, am 26. Januar 1865.

Betreffend: > Die Zunftrechnungen im Kreise Gießen.

Das

Groß herzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großheyoglichen Bürgermeistereien, beziehungsweise Loralpoli^ei-Behörden des Kreises.

Wir beauftragen Sie, sämmtliche Zunftmeister anzuweisen, die Zunftrechnungen von 1864, gleichwie die etwa noch nicht revidirten Rechnungen vorderer Jahre, nebst einem Exemplar der zuletzt mieteten Zunftrechnung, unfehlbar bis zum 15. Marz l. J- uns zur Revision vorzulegen. K ü ch l e r.

die

Uhr,

Morgens

Februar,

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9) Freitag den 10.

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daß sie

in

angenommen werden,

ihrer Zunft bei uns einzureichen.

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nachbemerkten Tagen und Stunden 1) Mittwoch den 2) Donnerstag den 3) Freitag den 4) Samstag den 5) Montag den

Bäckerzunft;

Metzgerzunft;

Schneiderzunft;

Schuhmacherzunft;

Maurer-, Weißbinder-, Steindecker- und Zimmerzunft;

Schreinerzunft;

Schlosser-- und Schmiedezunft;

Küfer,- Glaser- und Dreherzunft; und

Sattler,- Kupferschmiede- und Kannegießerzunft;

Rothgießer,- Spengler- und Gürtlerzunft; und Gerber- und Kürschnerzunft.

die Aufhebung ihrer Zunft einwilligen. Bor den genann-

Polizeiliche Bekanntmachungen.

« einer im An.eigeblatt Nr. 4 -bgedruOe» Dersrigung Grotzhrrz-gUch-n fireiMmt« Metzen »°m H. d. R» f«« die im Kreise bestehenden Zünfte sich entweder für die Aufhebung derselben erklären, oder binnen 3 Monaten eine landesherrliche Cr- neucruna ihrer Zunftbriefe erwirken, widrigenfalls dieselben als nicht mehr zu Recht bestehend erachtet werden konnten.

Wir sind "angewiesen worden, die Erklärungen der Mitglieder der hiesigen Zünfte zu Protokoll zu nehmen. - Demgemäß laden wir sowohl die Zunftmeister, als die sämmtlichen Zunstmltglieker der hier bestehenden Zünfte cm, sich an ' aus unserem Bureau einzufinden:

Bon den Nichterscheinenden wird . _ ,

ten Terminen haben die Zunftmeister ein Berzeichniß der Mitglieder ihrer Zunft bei uns ernzurnchen.

Es dürfte zweckmäßig sein, wenn sich die Mitglieder einer jeden Zunft , 'n einer unter Leitung ihrer abzuhaltenden Versammlung, über die bei uns abzugebende Erklärung verständigen. Insbesondere durste fall«etn«! «ufoebunj der Zunft gewünscht wirb zu berathen sein: wie das Zunftvermögen zu vertherlen sei und wie etwaige Zunftschulden getilgt

1.

2.

3.

4.

6.

6) Dienstag den 7.

7) Mittwoch den 8.

8) Donnerstag den 9.

werden sollen.

Gießen, den 19. Januar 1865.

Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.

Gefundene Gegenstände:

Ein blauer Kittel, eine blaue Schürze, eine Reitpeitsche, ein messingener Maßstab und ein ledernes Halsband.

Die Eigenthümer werben aufgeforbert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf ver­langen an Die Finder zurückgegeben oder später zu Gunsten der Armenkaffe werden versteigert werben. m. -

8 Gießen, den 27 Januar 1865. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

10 Nover.