AnMgMiilt
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch« und Samstag«. — Preis de« Jahrgang« für Einheimische 1 st. 42 fr., für Auswärtige incl. des vorschriftsmäßigen PostaufscklagS 1 fl. 42 fr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Ervedttton (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1).
Samstag den 21 Januar 1863.
Amtlicher Theil.
Zu Nr. K. G. 298. Gießen, den 16. Januar 1865.
Betreffend: Den Ankauf guter Zuchtstuten im Auslande behufs deren Wiederverkaufs an inländische Pferdezüchter.
Das
Großherzogliche Kreissmt Gießen
an
die Großher)oglichen Bürgermeistereien.
Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 30. v. Mts. in Nr. 1 des Anzeigeblatts von 1865 benachrichtigen wir Sie, daß im Lause dieses Monats 12 Zuchtstuten, sämmtlich braun von Farbe, in Norddeutschland angekauft worden sind und sollen diese Stuten am Montag den 30. Januar d. I., Vormittags 10 Uhr, in dem Großherzoglichen Hofstalle in Darmstadt an inländische Pferdezüchter aus den drei Provinzen des Großherzogthums öffentlich an die Meistbietenden, welche ihre Qualität als Inländer auf Verlangen nachzuweisen haben, gegen baare Zahlung unter folgenden Bedingungen versteigert werden:
1) btt Besitzer dürfen vor Ablauf von drei Jahren die gekauften Stuten ohne Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern, welche nur aus besonderen Gründen wird ertheilt werden, nicht veräußern.
2) Die Besitzer der angekauften Stuten müssen letztere zur Zucht benutzen, und zu dem Ende während jener drei Jahren zweimal bedecken lassen.
3) Die von den Stuten fallenden Stutenfohlen dürfen während der unter 1 bestimmten Frist von drei Jahren nur an Inländer, jedoch mit Ausschluß von Pferdehändlern verkauft werden.
4) Die angrkauften Stuten müssen jährlich bei Visitation der Landgestütsbeschälstationen dem diese Visitation vornehmenden Beamten vorgeführt werden.
5) Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen eine der obigen Bedingungen tritt eine Convcntionalstrafe von 200 fl. ein. Wir beauftragen Sie, das Vorstehende unverzüglich in Ihren Gemeinden bekannt machen zu lassen.
Ä ü ch l e r.
Gießen, am 4. Januar 1865.
Betreffend: Die Taubstummen-Statistik im Großherzogthum Hessen.
Das
Großherzogliche Kreisaml Gießen
an
die Schulvorstände des Kreises.
Wir erinnern Diejenigen von Ihnen, welche noch mit Erstattung des Berichts in obigem Betreff im Rückstände sind, an Einsendung desselben binnen 14 Tagen. K ü ch l e r.
Steckbrief.
Christian Will von Hochelheim, welcher durch rechtskräftiges Erkenntniß des unterzeichneten Kreisgerichts vom 8. No- vember 1864 wegen Mißhandlung seiner leiblichen Mutter mit Gefängniß von drei Monaten bestraft worden ist, hat sich der ge
gen ihn erkannten Strafe durch die Flucht
Indem wir bemerken, daß der gen. auf den gen. Will zu vigiliren, denselben nähme gefälligst schleunigst Mittheilung zu
Wetzlar, den 13. Januar 1865.
entzogen.
Will 39 Jahre alt und evangelisch ist im Betretungsfalle zu verhaften und der machen.
, ersuchen wir sämmtliche SicherheitSbehörden, unterzeichneten Behörde von der erfolgten Fest-
Königliches KreiSgericht I. Abtheilung.


