AlIMtblilll
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
' Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch« und Samstag«. — Preis de« Jahrgang« für Einheimische 1 st. 42 ft., für Auswärtige incl. des vorschriftsmäßigen Poüauffchlag« 1 si. 42 fr. — Au«wärt« abonntrt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedttton (Eanstetberg Lit. B. Nr. 1).
JK 6Ä Mittwoch den 16. August
Poiizeitaren
Ochsenfleisch . . Kuhfleisch . . . Rindfleisch . . . Kalbfleisch . . . Schweinefleisch Hammelfleisch . . Schaaffleisch . . Leberwurst . . Bratwurst . . . Schwartenmagen. Blutwurst . . . geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . .
für den Kreis Gießen, und zwar:
1) für die Provinzialhauptstadt Gießen:
F l e i s ch t a r e. per Pfund
ff ff ff ff ff ff ff ff ff ff ff ff ff ff
ff ff ff ft ff ff ff ff ff ff ff ff ff ff
fr. 17 14 12
9
15
14 10
16
20 24
18 30
24 22
Rindsfett ...........
Niercnfett Schweineschmalz . . desgleichen ausgelassenes ......
B r o d t a r e.
Pfund
2 ( ordinäres j
4 i Brod aus )
2/ gemischtes \
41 Brod aus / Loth Quint
7, Gerste- und / , , . h % Korn-Mehl i bestehend 7i Waizen- und / . n k 7. Korn. Mehl | ^stehend
5 2 Wasserweck
4 3 Milchbrod
2) Für die andern Städte und Orte des Kreises
ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
per Pfund >f ff
ff ff
ff H
ff ff
1
1
fr.
16T
20
22
26
fr.
5>
11
61
121
befindlich ®e< einct Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältniß nicht mehr als 1’/, Pfund Zugabe
Amtlicher Theil.
Zu Nr. K. G. 3913. Gikffrn, den 10. August 1865.
Betreffend: Die Instruction für die Schlachtvieh, und Fleischbeschauer
vom 6. Juni 1865.
Das
Groß herzogliche Kreissmt Gießen
an
die Grostherzoglichen Bürgermeistereien.
Mit dem nächsten Postboten-Tage werden wir Ihnen ein Exemplar der obigen Instruction zusenden. Sie werden dieselbe sodann an den Fleischbeschauer abgeben.
K ü ch l e r.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachung.
2745) In dem Gesellschaft«.Register des Stadtgerichts Gießen ist heute folgender Eintrag vollzogen worden:
Laut GesellschaftSvertrag vom 15. Juli 1864, welcher durch Verfügung Großher- zoglichen Ministeriums des Innern vom 16. Juni l. I. seine Genehmigung erhalten hat, ist eine Aktiengesellschaft in's Leben getre
ten, welche die Firma: „Oberhessische Aktiengesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb" führt und ihren Sitz in Gießen hat. Der Gegenstand des Unternehmens resp. der Zweck der Gesell-


