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für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentUch zwei Mal: Mittwoch« und Samstag«. — Pret« de« Jahrgang« für Einheimische 1 st. 42 ft., für AuSwLrtige incl. ve« vorschmi« mäßigen Vostauffchlap« 1 st. 42 ft. — Au«wartS adonntrt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Brpedition (Cauzleiberg Lit. B. Nr. 1).
JVs. 90.
Samstag den 11. November
1865.
Amtlicher T h e i l.
Bekanntmachung.
Gesucht werden Aufseher für die Küserei, Schreinerei und Schneiderei des Landeszuchthauses.
Wir ersuchen die Großherzoglichen Bürgermeister, Nachstehendes in geeigneter Weise in Ihren Gemeinden zu publiciren. - Drei unverheirathete, oder auch verheirathete Excapimlanten, Letztere aber mit einigem Vermögen, von kräftigem Körperbau, welche gute Zeugnisse ihrer Militär- und Civil-Behörden beibring.n können, im Lesen, Schreiben und Rechnen bewandert sind unv, neben der sonstigen Qualification zum Gefangenenaufseher, der Eine die Küferei, der Andere die Schreinerei und der Dritte die Schneiderei so tüchtig erlernt haben, daß sie diesen Geschäftszweigen in jeder Beziehung verstehen können, finden dahier alsbald Anstellung als Aufseher mit einem Iahrlohn von Dreihundert Gulden nebst freier Wohnung für die Unverheiratheten.
Zur Prüfung ihrer Zeugnisse unv ihrer Qualification haben sie sich an einem Wochentage persönlich dahier anzumelden und bleibt Vie Concurrenz offen bis zum 30. November d. Z.
Marienschloß, am 23. Oetober 1865.
Großherzogliche LandeszuchthauS- Direetion.
T r u m p l e r.
Potitciliche Bekanntmachung.
Die Vorschrift deS §. 8, la Der Verorvnung vom 4. Februar 1857, wonach „alle Rauchrohre von Feuerungen jeder Art in eigeneSchornsteine ausmünden müssen, es daher untersagt ist, solche Rohre durch Mauern, Wände, Fenster oder dergleichen in'S Freie zu führen", — eine Vorschrift, gegen welche in hiesiger Stavt oft gefehlt wirt', — wird hiermit mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach Art. 136 des Polizeistrafgesetzes mit einer Geldbuße von 1 bis 20 Gulden bestraft werden.
Gießen, den 6 November 1865. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.
Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachungen.
3774) Nachverzeichnete städtische Gelder:
1) Schulgelder vom III. Quartal 1865,
2) rückständige Communalsteuer,
3) Holzsteiggelder, am 1. November fällig gewesen, können in den ersten acht Tagen ohne Kosten zur hiesigen Stadlkasse bezahlt werden.
Gießen, am 2. November 1865. Der Stadt - Rentmeister:
Enders.
Die Pfand- und Leihanstalt zu Gießen, zwar an den Tagen: Montags und Mitt. 3812) Wir bringen hiermit zur allge- wochs, von Vormittags 8 bis 12 Uhr, zu meinen Kenntniß, daß in der vorbemerkten geschehen hat.
Anstalt vorläufig kein Versatz stattfinden Gießen, am 7. November 1865. kann, sondern daß zur Feststellung der Liqui- i Die Direetion Der Pfand- und Lrihanstalt. tation nur die Einlösung Der Pfänder, und i Vogt.
Der Bauplan der Stadt Gießen, ins- besondere die Erweiterung der Schulstraße.
3813) Der Plan über Erweiterung Der Schulstraße wird von Donnerstag Den 9.


