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für die
Stadt und den Kreis Gießen.
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Erscheint wöchentlich zwei Mal: mäßigen PoiianfschlasS 1 st. 42 fr.
Mittwochs und Samstags. - Preis des Jahrgang« für Sinhetmtsche 1 st. 42 fr., für Auswärtige incl. des vorschnsts- — Auswärts abonnirt man stch bei alle« Postämtern. — In Gießen bei der Srvedttion (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1).
Mittwoch den 8. Februar
1865.
Die Polizeitaren für den Kreis Gießen bleiben unverändert.
Amtlicher Theil.
Gießen, am 2. Februar 1865.
Betreffend: Die Revision der Hypothekenbüchcr.
Das
Groß herzogliche Landgericht Gießen
an
die Grokherzoglichen Drtsgerichte des Bezirks.
In dem §. 7 der Instruction für die Großherzoglichen Ortsgerichte vom 1. December 1861, das Hypothekenwesen betreffend, sind Sie angewiesen, das Datum der landgerichtlichen Verfügung, welche einen Eintrag t n dem Hypo theken- bU* Wtt machen"^" dalau" a^fm^rksam, daß es unzulässig ist, eine Ausdehnung dieser streng zu befolgenden Vorschrift auf andere Stellen des Eintrags in dem Hypothekenbuch vorzunehmen.
P l o ch. ______________________________________________________________
Polizeiliche B>
Bei einem wegen Diebstahls verhafteten Menschen wurden Gegend gestohlen sein werden, nämlich:
1 Stück blauen Flanell,
1 Paar Hosenträger,
1 buntes baumwollenes Taschentuch,
1 Paar Handschuhe von schwarzem Tuch,
1 Päckchen Cigarren (25 Stück),
1 Taschenmesser mit Hornstiel,
1 Cigarren-Etuis von braunem Leder,
Diejenigen Bewohner der Stadt und Umgegend, welchen di mündlich oder schriftlich zu melden.
Gießen, ben 7 Februar 1865. Großhcrzi
kanntmachung.
folgende Gegenstände gesunden, die zum Theil in der hiesigen
1 schwarz gegerbtes Kalbfell,
8 Stück Sohlleder,
1 Stück schwarze Gurte mit 5 rothen Streifen,
2 Stück schwarzes Futterleinen,
1 Stück blaues baumwollenes Futterzeug,
11 Feile und
2 Leberwürste.
e Gegenstände gestohlen worden sind, werden ersucht, sich baldigst
stiche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.
Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen.
Besondere Bekanntmachungen.
Die Erhebung der Faßaichgebühren.
343) Zur Erleichterung der bctreffen- beu Geschäftsleute hat der Stadtvorstand bie Einrichtung getroffen, daß die obigen Gebühren von der nächsten Woche an nicht »ehr bei der Stadtkaffe, sondern von den Udtifchen Thorschreibern erhoben werden.
Gießen, den 3* Februar 1865.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Vogt.
318) Da es zu häufig vorkommt, daß Rechnungen, vie auf Gräfliches Bauwesen Bezug haben, von Kaufleuten oder Hand- werkern so verspätet eingereicht werden, daß deren Prüfung und Anweisung außerordentlich erschwert wird, so ersuchen wir hiermit alle diejenigen Geschässsleute und Handwerker, die für Gräfliche Rechnung Materialien liefern oder im Bauwesen arbeiten, ihre Rechnungen sofort nach Lieferung des Gegen- stanves oder nach vollendeter Arbeit an uns einzureichen, indem wir andern Falls
Verzögerungen nicht vermeiden können, Rechnungen über Posten aber, die länger wie zwei Jahre ausstehen, für die Folge nicht mehr auszahlen werden.
Laubach, am 25. Januar 1865.
Gräflich Solmsifche Rentkammer. Weber.
Versteigerungen.
380) Die zur Vergrößerung der Registratur im Rathbaus dahier nöthigen Arbeiten, als


