Ausgabe 
7.6.1865
 
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Stadt und den Kreis Gießen

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Mittwoch den 7. Juni

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Ochfenfieisch . .

Kuhfleisch . . .

Rindfleisch . . .

Kalbfleisch . . .

Schweinefleisch

Hammelfleisch . .

Schaaffleisch .

Leberwurst . .

Bratwurst . . .

Schwartenmagen .

Blutwurst . . .

geräucherter Speck Schinken . . . Dörrfleisch . .

Städte und Orte des KreiseS

Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.

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2 Wafferweck

Rindsfett Nierenfett Schweineschmalz . desgleichen ausgelassenes

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per Pfund

bestehend

bestehend

- . Mittwoch» und Samstag». - Preis de» Jahrgang» für Tinheimische 1 st. 42 kr., für Auswärtige incl. v-s rqrschM«.

X« PostauffchMg» 1 ff. 42 kr. - Au-wärt» abonnirt man sich bei allen Postämtern. - 3n Gießen bei der Erpedition <d5anlleiberg «it. B. Nr. 1).

Polizeitaren

für den Kreis Gießen, und zwar: 1) für die Provinztalhauptstadt Gießen:

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Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältnis nicht mehr al» l1/, Pfund Zugabe »tstndlich sein. . . .. ... , n... ... .

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A m t r i ch e x T b e i l.

Die Hundswuth betreffend.

Unter Bezugnahme auf unsere Verfügung vom 16. Mai d. I., nach welcher eine Einsperrung der Hunde angeordnet worden ist, machen wir bekannt, daß bezüglich derjenigen Einwohner, welche ihre Hunde an einer starken Seine fuhren, oder dieselben mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorbe versehen, von Strafe abgesehen werden soll.

Giessen, den 3. Juni 1865. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

B K ü ch l e r.

--- ~ Giessen, am 24. Mai 1865.

Betreffend: Die Voranschläge der evangelischen Kirchenfonds im Kreise

Gießen für 186%8.

Das

Gross herzogliche Kreisaml Giessen

an

die Kirchcnvorllände des Kreises.

Mit Bezugnahme auf Art. 15 der Verordnung vom 6. Juni 1832 laden wir Sie em, die Kirchenvoranschlags - Arbeiten für die Periode 186%s , insoweit dies noch nicht geschehen, nun unverzüglich zu beginnen und die Voran,chläge binnen 3 Wochen an die einschlägigen Großherzoglichen Dekane zur Prüfung einzureichen. Sowohl die bestehenden Vorschriften, als auch die zu den litztcn Voranschlägen gemachten Bemerkungen und gegebenen Entschließungen, sind genau zu beachten und die Voranschlags-^ ortrage in den bestimmten Fällen mittelst Durchschnittsberechnungen, beziehungsweise Kostinüberschläge, zu begründen.

K ü ch l e r.