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Samstag den 27 Februar
M 17.
Mf gl« -je geehrten Abonnenten dieses Blattes.
März d. I. an wird regelmäßig Mittwochs und Samstags
ein Coursblatt nebst Börsenbericht
öer Frankfurter Rörse,
_ dessen Leitung Herr Marcus Heinrich Budge dahier übernommen hat, - unserem Blatte beigegeben. Durch diese Einrichtung hoffen wir einem längst gefühlten Bedürfnisse zu entsprechen, da die Course gewissermaßen aleickueitig mit denen des Frankfurter Journals erscheinen. . ...
Zugleich erlauben wir uns, ein geehrtes Publikum darauf aufmerksam zu machen, daß wir auch noch für die Monate März, April, Mai und Juni Abonnements auf das Gichener Anzeigeblatt mit 32 kr- gegen Vorausbezahlung entgegennehmen. Die Expedition dieses Blattes.
AnzeigMt
für die
Stadt und den Kreis Gießen
Mal- Mittwochs und Samstags. - Preis des Jahrstang« für Einheimisch- 1 S- 36 tr., für Auswärtige tritt der vorfchriftS- mIßig7P°stanffchlag ->in,u. - Auswärts abonnirt mau sich bei allen Postämtern. - In Gießen bei der Erpeditiou (Cansteiberg Lit. B. Nr.
Amtlicher T h e i l.
Gießen, am 23. Februar 1864.
Betreffend: Das Umherziehen von Zigeunern.
Das
Grokherrogliche Kreisamt Gießen
r J an •
die GroßherMlichen Bürgermeistereien und die Gensdarmerie des Kreises.
Es ist in neuerer Zeit mehrfach vorgekommen, daß ausländische Zigeunerbanden verschiedene Agenden des Großherzogthums mit gewerbsmäßigem Betteln und Wahrsagen, mit Schwindeleien und Betrügereien durchzogen und das Publicum aufs Aergste belastig^haben. K Sicherheit gefährdenden Treiben zu begegnen, empfehlen wir Ihnen, Vergleiches Gesindel in Ihren
Gemeinden nicht zu dulden, solches vielmehr sofort über die Landesgrenze zuruckzuwersen, oder uns nach Befund vorfuhren zu lassen.
K ü ch l e r.
zur Bestrafung anzuzeigcn.
Gießen, den 18. Februar 1864.
Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.
Nover.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Vorkehrungen gegen Beschädigungen durch Fuhrwerke und Zugthiere betreffend.
Die nachstehend abgedruckten Artikel 262, 263 und 264 des Polizeistrafgesetzes bringen wir wiederholt und mit dem Bemerken zur Nachachtung in Erinnerung, daß das Polizei- Personal die strengste Weisung erhalten, Zuwiderhandlungen unnachsichtlich
Art 2 62 Jeder Fuhrmann, d. h. jeder Leiter eines Fuhrwerks, muß sich bei dem Gebrauche desselben so verhalten, daß er seim Pferde oder sonstigen Zugthiere jederzeit in seiner Gewalt hat und immer im Stande ist, sie gehörig zu leiten. Zuwider- Handlungen werden mit dreißig Kreuzern bis drei Gulden bestraft. . .„ii. b e*. tr
Art. 263. Den Fuhrleuten, namentlich auch den Postillons, ist das Jage» mit angespannten Pferden 'nmrhalb der Ort untersagt. Seim Zusammentreffen mit andern Zugthieren und Fuhrwerken, wie bei dem Wenden um die Straßenecken, ferner auf


