Das nächsten Samstag erscheinende Anzeigeblatt wird erst Nachmittags ausgegeben.
Die Expedition.
AnzeigeblM
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgang« für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige tritt der vorschriftsmäßige Postauffchlag hinzu. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Ervcdition sCanzleiberg Lit. B. Nr. 1).
M 24.
Mittwoch den 23 März
1864.
Poiizeitaren
für den Kreis Gießen, und zwar:
l) für die Provinzialhauptstadt Gießen:
F l e i s ch t a r e.
Ochsenfleisch
Kuhfleisch Rindfleisch Kalbfleisch Schweinefleisch ........
Hammelfleisch .........
Schaaffleisch
Leberwurst . . -
Bratwurst . Schwartenmagen Blutwurst . . . . geräucherter Speck .
Schinken .... . .....
Dörrfleisch . .
2) Für die
ist " der Laib Brod
per Pfund
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fr.
17
14
12
8
16
14
10
18
22
24
20
30
24
22
per Pfund Rindsfett „
Nierenfett . . „ „
Schweineschmalz „ „
desgleichen ausgelassenes „
B? o d t a r e.
Pfund
ordinäres e */, Gerste- unb i , „ . . . . .
4 i Brod aus I % Korn - Mehl i bestehend . , ,
2 ) gemischtes j % Waizen- und ( . „ .
4 i Brod aus } y, Korn - Mehl i b estehend , ,
Loth Quint
5 2 Wasserweck
4 3 Milchbrod
andern Städte und Orte des Kreises und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
fr. 16
20
24
26
fr.
10
6
12
1
1
Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältnis nicht mehr als l1/, Pfund Zugabe befindlich sein.
Amtlicher Theil.
Zu Nr. K. G. 1413. Gießen, am 16. März 1864.
Betreffend: Den Termin für den Abschluß und die Einsendung der Gemeinde- rcchnungen für 1863.
Das
Groß herzogliche Kreissm 1 Gieße»
an
die GroßherMlichen Biirgermkistkrlikn und Gemeinde-Einnehmer des Kreises.
Großberzogliches Ministerium des Innern hat durch Verfügung vom 7. t>' Mts. zu Nr. M. d. I. 2544 in Bezug auf die Gemeindcrechnungen für 1863 dm Termin zum Abschlüsse der Bücher allgemein auf den 30. April, zur Ablieferung der Rechnungen an die Großherzoglichcn Bürgermeistereien auf den 30. Juni unv zur Einsendung der Rechnungen an die Großhcrzogliche Ober - Rcchnungskammcr - Justificatur II. Abheilung auf den 31. Juli des laufenden Jahres festgesetzt.
Wir weisen Sie an, sich strenge danach zu achten und bewerfen, daß eine Nichteinhaltung dieser Fristen, beziehungsweise eine Unterlassung der deßfalls zu machenden Anzeigen, Disciplinarstrafcn und sonstige etwa erforderliche Zwangsmaßregeln zur Folge haben müßte.
K ü ch l e r.
HM «M


