Ausgabe 
17.8.1864
 
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Bekanntmachung.

Cop. Cop. Cop.

ausgeschlossen und jede richterliche

In fidem cop. cop.:

Scharmann, Gerichts-Accessist. In fidem cop. cop. cop.: ________Funk, Staktgcrichts-Actuar.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundene Gegenstände:

Ein weißes Taschentuch, gez. M. W. 12., einerstes Lesebuch für Elementarschiller", ein ledernes Geldtäschchen mit einigen Kreuzern, em angefangener weißer Strumpf, gez. M. M. 25., eine weiße Manschette, eine blaue Schürze, ein hölzerner Eimer mit eisernen Reisen und eine alte graue Mutze, sowie eine eichene Bohle (schon vor etwa 2 Monaten gefunden.

Die Eigenthümer werden aufgefordcrt, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Ver- langen an die Finder zuruckgegeben oder später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werden.

Gießen, den 12. Aügust 1864. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

, N o v e r.

Die Eintragung in die älteren Hypothekenbücher vertritt, sofern aus diesen die Forderung und die vervfänbeten Grundstück» nach dem Grundsteuerkataster erkennbar sind, die Stelle eines Nachweises. 3 PpnCften Mundstücke

n l'-f.14, ?'C Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der in den §§. 12 und 13 festgesetzten Frist ist in Frillerll?e/una Rechtsgrundes, aus welchem sie nachgesucht wird, ausgeschlossen und lede richterliche

§. 15. Die Eintragung der zufolge §. 12 angcmcldeten Pfand- und Hypothekenrechtc geschieht-

O definitiv, wenn dre Pfandforderung durch öffentliche Urkunden vollständig nachgewiesen oder vom Besitzer anerkannt wird-

2) nur p^atlv'sch, wenn das Hypotheken- oder Pfandrecht nur bescheinigt und von dem Besitzer nicht anerkannt wird.

Die Wirkung der protestatlvlschcn Eintragung besteht darin, daß dem Gläubiger sein Pfand- oder Hppothckenrccht eÄfXXSÄS'to?. '8 " b" MW* ®«lr«8«»8 °» °-,

mT S?V Ä ta6 *

Ehrenbreitstein, den 27. Juni 1864. Königlicher Justiz-Senat.

(gez- von Schwarzkoepen.

. 5 Cce ®c^c6 00111 21 F^ruar d. I., betreffend v<e Verbesserung des Contracten- und Hvvotbekenwesens

,m Bezirke des Justiz-Senates zu Ehrenbreitstein, welche wörtlich lauten: ° ° Vyporyerenwesenr

... 3n*aber PlE. und Hypothekenrechten an Immobilien, mögen st- auf Willenserklärung, richterlicher Ver

fugung oder Rechtssatz oder auf welchem Grunde immer beruhen mit Ausnahme der seit dem 1. I/nuar 1 85 3 vor ^emit»^:rerbHiMCle9enCn, lrri*VtEn special.Hypotheken, welchen ihr dingliches Recht oh!e Weiteres verbleibt werden hierdurch aulgeforvert, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten, vom Taae der Gültiakeit iw n'K0 ai' bn bCm Achter der belegenen Sache, unter genauer Bezeichnung der verhafteten Unbeweglichen Sache

P n ff 7 a«äulll^e11 und nachzuwersen, widrigenfalls ihre Rechte nur noch gegen den persönliche ^Schuldner' beziehungsweise dessen Erben und gegen denzeuigen, welcher als dessen Erbe tn den Besitz des Jmmobila gekommen ist xS 2 K'Ä«:.';.'""M f,ä,,ra --- * °-° «

.. 'S- 13 Rach Ablauf der im §.12 bestimmten Präclusivfrist werden die im Grundsteuerkataster aufgeführten, beziehungsweise

dte aus sonstigen Verhandlungen dem Gericht bekannten Besitzer der Immobilien über die angemelveten Ansprüche vernommen m f D-e Vorladung zu dieser Bernchmung erfolgt unter dem Präjuvize, daß die Eintragung der nachqewiesemn oder bescheiniaten Ansprüche in das Hypothckenbuch in Gemäßheit des §. 15 beim Nichterscheinen des Besitzers stattfinben werde

ra,.. S'nd Vie Anspruch- weder nachgewiesen noch bescheinigt, und werden sic vom Besitzer auch nicht anerkannt, so wirb dem Gläubiger noch eine drei bis sechsmonatllche Frist zur Beibringung des Nachweises oder der Bescheinigung bewilligt nach deren fruchtlosem Abläufe die Anmeldung für nicht ge,chehen erachtet wird und die im §. 12 gestellte V-rwarnum, in Kraft'tritt ,.A ^'e Kraft einer Bescheinigung soll auch ein Attest des Prozeßrichters haben Daß der Gläubiger gegen d"e Besiner des anaeb. laffen°worden" ®rUttClilucf8 etne Äla0e auf Anerkennung des Hypotheken- oder Pfandrechts eingereicht habe, und daß dieselbe zuge-

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachungen.

Die Aufnahme des Obstbaumbestandes.

. 2f3) .Höheren Orts ist auf Antrag Großherzoglicher Centralstelle für die Landesstatistik die Aufnahme des Obstbaum­bestandes tn sammtüchen Gemarkungen des Großherzogthums angeordnet worden ;

w . JS der desfallsigen Bestimmung soll die Aufnahme unter der Leitung des Ortsvorstandes durch geeignete, aus den Ge- metndskassen zu honortrende Personen geschehen und uns tst wegen der hiesigen Gemarkung bereits Auftrag geworden.

Abgesehen von den hierdurch für die Stadtkasse entstehenden Kosten, so erscheint die Aufnahme in dieser Weise in kiesiger Zemarkung um deswillen nicht ausführbar, weil die mit der Zählung beauftragten Personen nicht zu jeder Fit in die große a^en können, und den betreffenden Eigenthümern auch nicht zuge.nuthet iverden kann, entweder den Thurschlussel zu diesem Zwecke auszuhandlgen oder ihre Garten so lange offen zu halten, bis die Zählung stattgefunden hat.