Anzcheblstt
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Jfä 66. Mittwoch den 17. August 1864t«
Die Polizeitaren für den Kreis Gießen bleiben unverändert.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
Da in der Umgegend neuerdings der Wuthkrankheit verdächtige Hunde getroffen worden sind, so finden wir uns veranlaßt, die Vorschrift des Artikels 254 des Polizeistrafgesctzes, wonach Hunde, welche bösartige Eigenschaften haben, die Gefahr bringen können, dergestalt verwahrt oder unter Aussicht gcbaltcn werden müssen, daß Nie» mand durch sie beschädigt werden kann, zur strengsten Nachachlung in Erinnerung zu bringen.
Es dürfte sich empfehlen, Metzgerhunde, sowie die an Fuhrwerken angespannten Hunte mit tauglichen Maulkörben zu versehen und erstere nur dann, wenn man sie gebraucht, auf die Straße zu lassen. Diese Vorsicht dürfte auch auf alle Doggen, große Windhunde und auf alle doggenartigcn, diesen ähnliche und in der Größe gleichkommendc sowie auf alle Schäfer - Hunde, auszudehnen sein.
Die Artikel 259, 260 und 261 des Polizeistrafgesetzcs bringen wir durch nachstehenden Abdruck wiederholt zur öffentlichen Kenntniß.
Gießen, den 11. August 1864. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
In Verhinderung des Kreisraths:
Pietsch, Regierung«-Rath.
Art. 259. Wenn bei einem Hunde oder bei einem andern Tbiere die Wuth (Wasserscheu) ausbricht, ober auch nur Anzeichen des drohenden Ausbruchs der Wuth sich einstellen, so ist der Eigenthümer oder Besitzer, oder derjenige, dessen Obhut da« Thier anvertraut ist, sobald ihm diese« bekannt wird, verpsschtet, das Thier gehörig zu verwahren und die Anzeige bei der Poli- zeiverwaltungSbehörde zu machen, widrigenfalls denselben eine Strafe von fünf bis zwanzig Gulden trifft. Es ist zwar auch dem Eigenthümer u. f. w. eines von ter Wuth befallenen Thieres unbenommen, dasselbe sogleich zu tödten, er muß aber auch in diesem Falle den Cadaver gehörig verwahren und der Polizeivcrwaltungsbehörde die Anzeige machen, bei Vermeidung einer Strafe von drei bis zehn Gulden.
Art. 2 60. Ist ein Hund oder ein anderes Thier von einem wirklich oder auch nur dem Anscheine nach tollen Hunde gebissen worden, so ist der Eigenthümer oder Besitzer des gebissenen Thiers oter derjenige, dessen Obhut das letztere anvertraut ist, sobald er davon Kenntniß erhält, verpflichtet, das gebissene Thier gehörig zu verwahren und den Vorfall jur' Kenntniß der Polizeiverwaltungsbehörde zu bringen. Ist ein Mensch von einem solchen Thiere gebissen worden, so ist derselbe oder derjenige, dessen Obhut und Pflege er anvertraut ist, verpflichtet, hiervon der Polizeiverwaltungsbehördc oder einem Arzte die Anzeige zu machen..
Unterlassungen dieser Vorsichtsmaßregeln werden mit einem bis zehn Gulden bestraft.
Art. 261. Sobald die Polizeiverwaltungsbehördc, weil sich ein tolles Thier in der Gegend gezeigt, das Einsperrcn der Hunde angeordnct hat, so verfallen diejenigen, welche dieser polizeilichen Aufforderung nicht alsbald Genüge leisten, in eine Strafe von einem bis fünf Gulden.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Verbesserung des Eontracten. und Hypothekenwcsens in dem
Bezirke des Justiz-Senates zu Ehrenbreitstein.
Das
Großherzogliche Stadtgerichl Gießen
an
sämmtliche Großherzogliche Drtbgkrichte des Stadtgerichts-Bezirks.
Nachstehend theilen wir Ihnen den Beschluß des Königlich Preußischen Justiz-Senates zu Ehrenbreitstein vom 27. Juni 1. I. zur geeigneten Bekanntmachung an die Onsangehörigen mit und empfehlen Ihnen, die Bethciligtcn, soweit sich hierzu Gelegenheit bietet, möglichst über Wahrung ihrer Rechte zu belehren.
Gießen, den 11. August 1864. Großherzogliches Stadtgericht Gießen.
In Verhinderung des Stattrichters;
Bott, Stadtger.-Assessor.


