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für die

Stadt und -en Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mai: Mittwochs und Samüags. Preis des Jahrgang- für Einheimische 1 fl. 36 kr., für Auswärtige tritt der vorschrifts­mäßige Pofiauffchlag hinzu. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Ervedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

M GS. Samstag den 13. August 1864.

Amtlicher T h e i l.

Bekanntmachung.

Da in Der Umgegend neuerdings der Wuthkrankheit verdächtige Hunde getroffen worden sind, so finden wir uns veranlaßt, die Vorschrift des Artikels 254 des Polizeistrafgesetzes, wonach Hunde, welche bösartige Eigenschaften haben, die Gefahr bringen können, dergestalt verwahrt oder unter Aufsicht gehalten werden müssen, baß Nie» mand durch sie beschädigt werven kann, zur strengsten Nachachtung in Erinnerung zu bringen.

Es dürfte sich empfehlen, Metzgerhunde, sowie die an Fuhrwerken angespannten Hunde mit tauglichen Maulkörben zu ver­sehen und erstere nur dann, wenn man sie gebraucht, auf Die Straße zu lassen. Diese Vorsicht dürfte auch auf alle Doggen, große Windhunde und auf alle doggenartigen, diesen ähnliche und in der Größe gleichkommenve sowie auf alle Schäfer-Hunde, auszu­dehnen sein.

Die Artikel 259, 260 und 261 des Polizeistrafgesetzes bringen wir durch nachstehenden Abdruck wiederholt zur öffentlichen Kenntniß.

Gießen, den 11. August 1864. In Verhinderung des Kreisraths:

Pietsch, Regierungs-Rath.

Art. 2 5 9. Wenn bei einem Hunde oder bei einem andern Thiere die Wuth (Wasserscheu) ausbricht, oder auch nur An­zeichen Des DrohenDen Ausbruchs Der Wuth sich einstellen, so ist Der Eigenthümer oder Besitzer, oder derjenige, dessen Obhut das Thier anvertraut ist, sobald ihm dieses bekannt wird, verpachtet, das Thier gehörig zu verwahren und die Anzeige bei der Poli­zeiverwaltungsbehörde zu machen, widrigenfalls Denselben eine Strafe von fünf bis zwanzig Gulden trifft. Es ist zwar auch dem Eigenthümer u. s. w. eines von Der Wuth befallenen Thieres unbenommen, dasselbe sogleich zu tödten, er muß aber auch in diesem Falle den Eadaver gehörig verwahren und Der Polizeiverwaltungsbehörde Vie Anzeige machen, bei Vermeidung einer Strafe von drei bis zehn Gulden.

Art. 260. Ist ein Hund oder ein anderes Thier von einem wirklich oder auch nur dem Anscheine nach tollen Hunde gebissen worden, so ist der Eigenthümer oder Besitzer des gebissenen Thiers oder derjenige, dessen Obhut das letztere anvertraut ist, sobald er davon Kenntniß erhält, verpflichtet, das gebissene Thier gehörig zu verwahren und den Vorfall zur Kenntniß der Polizeiverwal­tungsbehörde zu bringen. Ist ein Mensch von einem solchen Thiere gebissen worden, so ist derselbe oder derjenige, dessen Obhut und Pflege er anvertraut ist, verpflichtet, hiervon der Polizeiverwaltungsbehörde oder einem Arzte die Anzeige zu machen..

Unterlassungen dieser Vorsichtsmaßregeln werden mit einem bis zehn Gulden bestraft.

Art. 261. Sobald die Polizeiverwaltungsbehörde, weil sich ein tolles Thier in der Gegend gezeigt, das Einsperren der Hunde angeordnet hat, so verfallen diejenigen, welche dieser polizeilichen Aufforderung nicht alsbald Genüge leisten, in eine Strafe von einem bis fünf Gulden.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundene Gegenstände:

Ein hölzerner Köcher, ein Strumpfband, eine Cigarrenspitze, ein Zirkel, ein weißes und ein buntes baumwollenes Taschen­tuch, gez. K. L., ein weißes leinenes Taschentuch, gez. C. S., ein dcsgl., gez. W. F. 12., ein schwarzes, weiß getupftes seidenes Halstüchelchen, ein Bambusstock, ein gelbbrauner seidener Handschuh und mehrere Schlüssel.

Die Eigenthümer werden aufgefordert/ sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Ver­langen an die Finder zurückgegeben oder später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werden.

Gießen, den 12. August 1864. Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.