AnMeblstt
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 36 ft., für Auswärtige tritt der vorschriftsmäßige Postauffchlag hinzu. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Ervedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
Jfä 4. Mittwoch den 13. Januar 1864.
Polizeitaren
für den Kreis Gießen, und zwar:
1) für die Provinzialhauptstadt Gießen:
F l e i s ch t a r e.
Ochsenfleisch . . Kuhfleisch Rindfleisch Kalbfleisch . . . . .
Schweinefleisch . Hammelfleisch . . . .
Schaaffleisch Leberwurst .
Bratwurst Schwartenmagen . . Blutwurst geräucherter Speck Schinken .... ......
Dörrfleisch .........
2) Für die
ist der Laib Brod
u
ff
ff ff ff ff ff
ff
ff
fr.
17
14
12
8
15
14
10
16
18
16
16
30
26
22
per Pfund n u
per Pfund
Rindsfett „ „
Nierenfett . . . „ „
Schweineschmalz „ „
desgleichen ausgelassenes ....... „
Brodtare.
Pfund
21 ordinäres i V, Gerste- und ) . „ . w . . .
4s Brod aus f % Korn-Mehl i ^^hend . . .
2/ gemischtes \ V, Waizen- und / , n . ...
4s Brod aus ) % Korn-Mehl s ^stehend , . .
Loth Quint
5 2 Wasserweck
4 3 Milchbrod
andern Städte und Orte des Kreises
und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
fr.
20
16
22
26
fr.
5
10
6
12
1
1
Anmerkung: Bei einer Quantität Mcisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältniß nicht mehr als 1*/, Pfund Zugabe befindlich fein.
Amtlicher
T h e i l.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Verbesserung der Rindviehzucht durch Prämiirung der stärksten Bullenkälber Vogelsberger (Westerwälder und Egerländer) Rare.
Der Ausschuß des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhcssen hat auch in dem Budget für 1864 wieder einen angemessenen Credit zur Prämiirung der schwersten Bullenkälber eröffnet, auf welche diejenigen Viehzüchter Anspruch haben sollen, die im Laufe des Jahrs die im Alter von 9 Monaten gewichtschwersten Kälber erziehen.
Für die Concurrenz zu diesen Prämien sind folgende Bedingungen vorgesetzt:
1) es können nur Bullenkälber Vogelsberger, Wcsterwälder und Egerländer Race concurriren, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 1864 bis 1. Mai l. I. geboren werben;
2) diejenigen Viehzüchter, welche sich um diese Preise bewerben wollen, haben d-'e Anzeige der Geburt des Kalbes bei dem betreffenden Bürgermeister (Polizeibeamten) zu machen, welcher mit zwei Mitgliedern des landwirthschaftlichen Vereins, oder, insofern in dem Orte sich solche nicht befinden, mit zwei Mitgliedern des Gemeinderaths, das Kalb einzusehen und eine Bescheinigung des Tages, an dem dasselbe geboren ist, auszustellen hat. Diese Bescheinigung ist sofort an das Präsidium des landwirthschaftlichen Provinzial-Vereins einzusenden.
Das Präsidium wird dann veranlassen, daß das betreffende Kalb am 270. Tag nach seiner Geburt im Beisein von Mitgliedern des landwirthschaftlichen Vereins gewogen wird, und seine Eigenschaften von denselben begutachtet werden.
Gießen, den 6. Januar 1864.
Der Vorstand des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereins Gießen.
K ü ch l e r.


