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(2836)

Lich, 13. August 1864.

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vor dem Richter der belegcnen Sache errichteten Special-Hypotheken, welchen ihr dingliches Recht ohne Weiteres verbleibt werden hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten, vom Tage der Gültig­keit des gegenwärtigen Gesetzes ab, bei dem Richter der belegenen Sache, unter genauer Bezeichnung der verhafteten unbewcg- lichen Sache, nach Vorschrift des §. 7 anzumelvcn und nachzuweisen, widrigenfalls ihre Rechte nur noch gegen den persönlichen Schuldner, beziehungsweise kessen Erben und gegen denjenigen, der das Immobile zur Zeit der eintretendcn Gültigkeit des gegen­wärtigen Gesetzes besaß, beziehungsweise gegen denjenigen, welcher, als dessen Erbe in den Besitz des Immobile gekommen ist, nicht aber gegen Dritte ferner ausgeübt werden können und bei späterer Anmeldung ihr Vorrecht vor den bis dahin gehörig ange­meldeten Pfand- und Hypothekenrechten verloren geht.

§. 13. Nach Ablauf der im §.12 bestimmten Präclustvfrist werben di« int Grundsteuerkataster aufgesührten, beziehungsweise die aus sonstigen Verhandlungen dem Gericht bekannten Besitzer der Immobilien über die angemeldeten Ansprüche vernommen.

Die Vorladung zu dieser Vernehmung erfolgt unter dem Präjudize, daß die Eintragung der nachgcwiesenen oder beschei­nigten Ansprüche in das Hypothekenbuch in Gemäßheit des §. 15 beim Nichterscheinen des Besitzers stattfinden werde. Sind die Ansprüche weder nachgewiesen noch bescheinigt, und werden sie vom Besitzer auch nicht anerkannt, so wird dem Gläubiger noch eine drei- bis sechsmonatliche Frist zur Beibringung des Nachweises oder der Bescheinigung bewilligt, nach deren fruchtlosem Ab­laufe die Anmeldung für nicht geschehen erachtet wird und die im §. 12 gestellte Verwarnung in Kraft tritt.

Die Kraft einer Bescheinigung soll auch ein Attest des Prozcßrichters haben, daß der Gläubiger gegen die Besitzer des angeblich verhafteten Grundstücks eine Klage auf Anerkennung des Hypotheken- oder Pfandrechts eingereicht habe, und daß die- selbe zugelassrn worden. ckoxuut

Die Eintragung in die älteren Hypothekenbücher vertritt, sofern aus diesen die Forderung und die verpfändeten Grundstücke nach dem Grundsteuerkataster erkennbar sind, die Stelle eines Nachweises.

§. 14. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der in den §§. 12 und 13 festgesetzten Frist ist in allen Fällen ohne Unterschied des Rechtszrundes, aus welchem sie nachgesucht wird, ausgeschlossen und jede richterliche Fristerstreckung unzu.läsfig.

§. 15. Die Eintragung der zufolge §. 12 angemeldcten Pfand- und Hypothekcnrechte geschieht:

1) vefiniiiv, wenn die Pfandforverung durch öffentliche Urkunden vollständig nachgcwiesen oder vom Besitzer anerkannt wird; 2) nur protestativisch, wenn das Hypotheken- oder Pfandrecht nur bescheinigt und von dem Besitzer nicht anerkannt wird.

Cop. Cop.

Die §§. 12 bis 15 des Gesetzes vom

die gesetzlichen Forderungen an Studirende aus dem Sommer-Semester 1864.

Die in diesem Sommer entstandenen gesetzlichen Forderungen an Studirende müssen bis zum 10. d. Mts. mittelst specificirter Rechnungen zur Anzeige gebracht und längstens bis zum 5. November d. I geltend gemacht werden, widrigenfalls dieselben den ihnen durch Art. 136 der Statuten zugewiesenen Vorzug verlieren.

Großherzogliches Landgericht Lich.

I. B. d. L.:

8 i m p e r t , Landgerichts - Assessor.

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Großherzogliches Kreisamt Gießen. In Verhinderung des Kreisraths:

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2. Februar d. I., betreffend die Verbesserung des Contracten- und Hypothekenwesens im Bezirke des Justiz-Senats zu Ehrenbreitstein, welche wörtlich also lautet:

§. 12. Alle Inhaber von Pfand- und Hypoihekenrcchten an Immobilien, mögen sie auf Willenserklärung, richterlicher Verfügung oder Rechissatz oder auf welchem Grunde immer beruhen mit Ausnahme der seit dem 1. Januar 1853

2795) Die nachstehende Bekanntmachung des Königl. Preuß. Justiz-Senats zu Ehrenbreitstein wird hiermit auf höhere Weisung zur öffentlichen Krnntniß gebracht.

Gießen, den 1. September 1864. Großherzogliches Universitäts - Gericht. H a b e r k o r n.

Bekanntmachu n g.

Die Wuthkrankheit beim Hzinde betreffend.

Nach einer heute dahier eingelangten Nachricht, hat am 3d. Mts. zu Schwalheim und Dorheim ein der Tollwuth dringend verdächtiger Hund Menschen und angeblich verschiedene Hunde gebissen.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 11. v. Mts. (Wzeigeblatt vom 13. dnd 17. v. MtS.) fordern wir noch- malS zur größten Vorsicht und genauesten Befolgung der bestehendengesetzlichen Vorschriften auf.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises werden angewiesen, sofort durch erpresse Boten hierher Anzeige zu machen, wenn ein der Tollwuth verdächtiger Hund zum Vorschein kommen sollte. Wenn in irgend einer Gemeinde des Kreises Hunde von einem der Tollwuth verdächtigen Hunde gebissen werden sollten, so haben die Local-Polizeibehörden sofort, ohne unsere Verfügung abzuwarten, das Eiti'sperren der sämmtlichen Hunde unzuordnen..

Gießen, Den 5. September 1864. Großherzogliches KreiSamt Gießen.