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2) Johannes Stein von Beuern.

3) Andreas Heinrich von Naunheim.

4) Ludwig Schmitt von Waldgirmes.

5) Johannes Kern von Mainzlar.

6) Jacob Becker von Heuchelheim.

7) Philipp Gräf von Reiskirchen.

8) Ludwig Stamm von Waldgirmes.

9) Ludwig Damm von Reiskirchens

10) Ludwig Gottlieb Geller von Königsberg.

11) Johannes Langsdorf von Leihgestern.

12) Ludwig Gissel von Waldgirmes.

13) Andreas Wießner von Hausen, Aufenthaltsort Garben- < teich.

0 ^ie Ver retungs-Urkunden amnitlicher Ui der Staatsversicherungs-Anstalt für Stellvertretung im Militärdienst versicherten Conscriptlonspfllchtlgen müssen der Rekrutirungs-Commission vorgezeigt werden, weshalb die Versicherungs-Urkunden dcr- werden können e^aneu woIleit' an Sie abgegeben und von Ihnen der Rekrutirungs - Commission vorgelegt

8) Die sich gemeldet habenden Excapitulanten - Einsteher, worüber wir nachstehend ein Verzeichniß beifügen, sind sveciell anzuweisen, sich an den Tagen, an welchen die Militärpflichtigen ihrer Gemeinden gemustert werden, vor dem Beginn dieses Geschäfts zum Zweck ihrer Prüfung und ärztlichen Untersuchung einzufinden.

9) Haben sämmtliche Conscriptionspflichtige, sofern sie nicht schon durch das Gesetz von dem persönlichen Erscheinen beider Musterung eiitbunden sind, oder von der Rekrutirungs-Commission im Laufe der Musterung definitiv entlassen oder bis zur nächsten Musterung verwiesen werden, mit den Großherzoglichen Bürgermeistern, oder in deren Verhinderung mit den betr. Beigeordneten, wie schon oben bemerkt wurde, den 10. Mai Morgens präcis halb acbt Uhr, zum Loosen sich einzustellen. ö v y

Ueber den Empfang dieses Ausschreibens, sowie darüber, daß Sie die darin gegebenen Aufträge alle gehörig in Ihre» Gemeinden haben bekannt machen lassen, sehen wir Ihren berichtlichen Anzeigen binnen acht Tagen entgegen.

In Verhinderung des Kreisräths: Pietsch, Regierungsrath.

1) Die Entscheidung über Depotansprüche wird an jedem Mnsterungstag, gleich nach beendigter Muiteruna vnraen^,,,.

und es müssen daher Vie Militärpflichtigen, für welche das Depot angesprochen worden ist, mit den betr. Großherroa lrchen Bürgermeistern zur Hand sein. 1 ' cu ^ropyerzog:

2) Wird an jedem Tag, nach beendigter Musterung das Erkenntniß der Acrztc über die von den Militärvflicbtiaen nn«.

gebenen Fehler, diesen Militärpflichtigen bekannt gemacht, wobei ebenfalls die Gegenwart der betr. Bürgermeister nM wendig ist, damit sie die nothrgen Einträge in ihre Listen zu machen im Stande sind 9 not^

3) Hstben diejenigen Militärpflichtigeii, die an sinnlich oder sofort nicht wahrnehmbaren Fehlern oder Gebrechen wie

M) Schwerhörigkeit, Kurzsichtigkeit ^ fallender Sucht, Geistesschwäche, Taubheit rc. leiden, die deshalb von ihnen bei»' bringenden, so weit als thunlich nut dem Dienstsiegel der betreffenden Beamten zu versehenden stempelfreitiiAettlS bcr .Kre's- oder practl cheu Aerzte, welche sie behandelt haben, der Geistlichen, Lehrer, Gemeinderäthe : , derm chrff en öffentlich beglaubigt ,em müssen, schon bei ihrem ersten Erscheinen vor der Rekri-tirungs-Commission d vorzulegei,. Die Zeugnisse von Privaten namentlich diejenigen der Dieiist- und Lehrherren, Meister, Nachbar u dal 7 können nur dann angenommen und beachtet werden wenn sie von diesen Personen bei Gericht u Protocoll gegeben 2 beerdigt sind. Auch muß die Unbescholtenheit und Glaubwürdigkeit der Zeugen gehörig bescheinigt sei,i, soMe aus Zeugnissen der Gemernderathe hervorgehen muß aus wie vielen Mitgliedern der Gemeinderath, zu d nen auch d Bürgermeister gehören, bestehe. Das letztere habe» Sie zu befolgen i.nd weiter bekannt machen zu lassen, daß die M Sena'mteii Gebrechen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die vorgeschriebenen Zengni se erbracht werden. W daher Milltarpflichtige an einem oder dem andern der obigen Gebrechen leiden, so wollen Sie dafür Sorae trauend die desfalls erforderlichen Zeugnisse erwirkt und der Rekrutirungs-Commission vorgeleqt werden. 9 9 ' b 1

4) Sollte sich ein Militärpflichtiger in gerichtlicher Haft befinden und nicht gefänglich vorgeführt werden können, so ist von

dem betr. Gerichte eine Bescheinigung hierüber einzuziehen und der Rekrutirungs-Commission vorzuleqen.

W°nn em Militärpflichtiger durch Krankheit verhindert ist, so haben Sie eine desfallsige Bescheinigung des Kreis- ode, practlschen Arztes emzuholen und der Rekrutirungs-Commission zu übergeben. a

Befindet sich in einer Gemeinde ein notorisch blödsinniger oder taubstumnier Militärpflichtiger, der zur Musterung 1864

1° Werden ^te dafür sorgen, daß derselbe jedenfalls anwesend ist und, wenn es nöthig werden sollte, mittelst Fuhre an den Musterungsort gebracht wird, und ausserdem haben Sie für solche Militärpflichtige von dem qesammte! ^omniffsch^^abzugMi?"^^ toe b(lS ""gegebene Nebel beurkundet, ausstellen zu lassen und dieses an die Rekrutirungs.

Verzeichn

über diejenigen Ercapitulantm, welche sich zum Einstehen in den Militärdienst im Jahre 1864 angemeldet haben.

1) Joh. Balser Rabenau von Großen-Buseck, Aufenthalts^ ort Gießen.

Betreffend: Das zwecklose Umhertreiben des Wilhelm Fries von Rultershaustn.

Das

Groß h ermögliche Kreioami Gießen

an

die Großheyoglichen Bürgermeistereicn und die Gendarmerie des Kreises.

Wir beauftragen Sie, den Rubricaten im Betrctungsfalle uns vorführen zu lassen.

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