Ausgabe 
3.9.1864
 
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angeblich verhafteten Grundstücks eine Klage auf Anerkennung des Hypotheken- oder Pfandrechts eingereicht habe, und daß die. selbe zugelassen worden. ' ®

* in "e älteren Hypothekenbücher vertritt, sofern aus diesen die Forderung und die verpfändeten Grundstücke

nach dem Grundsteuerkataster erkennbar sind, die Stelle eines Nachweises.

_..a "'Die Wieder einsetz ung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der in den §§. 12 und 13 festgesetzten Frist ist in allen Fallen ohne Unterschied des Rechtsgrundes, aus welchem sie nachgesucht wird, ausgeschlossen und jede richterliche Fristerstreckung unzulässig. *

§ 15- Die Eintragung der zufolge §. 12 angemeldetcn Pfand- und Hypothekcnrcchte geschieht

1) vefiniliv, wenn die Pfandforderung durch öffentliche Urkunden vollständig nachgewiesen oder vom Besitzer anerkannt wird- 2) nur protestativisch, wenn das Hypotheken- over Pfandrecht nur bescheinigt und von dem Besitzer nicht anerkannt wird. '

Die Wirkung der protestativischen Eintragung besteht darin, daß dem Gläubiger fern Pfand- over Hypothekenrecht in vollem Umfange erhalten wird, und daß er bei späterem vollständigen Nachweise dessen definitive Eintragung an der Stelle der Protestation verlangen kann.

werden hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht, daß die sechsmonatliche AnmcldungSfrist mit dem 1. Oktober d. I., mit welchem das Gesetz in Kraft tritt, beginnt.

Ehrenbreitstein, den 27. Juni 1864. Königlicher Justiz-Senat.

(gez. von Schwarzkoppen.

In fidem cop. cop. :

Schar manu, Gerichts-Accessist.

Gerichtliche und Privat-Bekanntmachungen.

EdiNallsdungen.

2652) In Sachen

des Georg Wagner II. von Fellingshausen, Klägers,

gegen seine Ehefrau Elisabetha, geborne Geller, Beklagte,

Ehescheidung betreffend, wird der unbekannt wo? abwesenden Be­klagten eröffnet, daß Kläger gegen sie auf den Grund böswilliger Verlassung eine auf Ehescheidung gerichtete Klage, deren Ein­sicht in registratura zu nehmen der Be­klagten frcisteht, bei vahiesigem Gerichte erhoben und gebeten hat, durch Urtheil aus­zusprechen, daß die zwischen ihnen bestan- Vene Ehe getrennt und sie, die Beklagte, schuldig sei, an den Kläger */4 ihres Ver­mögens praev. liquid, als Entschädigung abzugeben und ihm die Prozeßkoften zu er­setzen. Die Beklagte wird demgemäß hier­mit öffentlich aufgefordert, im Termin

Montag den 24. October !. I., Vormittags 10 Uhr, sich auf die Klage so gewiß zu erklären und etwa ihr zustehenden Einreden gegen die­selbe vorzubringen, als sie sonst, unter Ausschluß hiermit, des thatsächlichen Inhalts der Klage für geständig erachtet und nach der Klagbitte verurtheilt werden wird. Hier­bei wird ihr zugleich bemerkt, daß alle wei- teren in dieser Sache ergehenden Verfügun- gen lediglich durch Anschlag an die Gerichts- thüre als ihr eröffnet angesehen werden.

Gießen, am 13. August 1864.

Großherzogliches Stadtgericht Gießen.

I. V. d. St.:

Bott, v. Rotsmann, Stadtger.-Assessor. Stadtger. - Assessor.

2796) Die unten nach Flur und Num­mer resp. Seite und Nummer des Grund­buchs bezeichneten unbeweglichen Sachen sind veräußert worden, cs können aber die darü­ber errichteten Verbriefungen nicht gerichtlich

bestätigt werden, weil giltiger EigenthumS- Nachweis abgeht.

Demgemäß werden Diejenigen, welche irgendwie EigenthumS- oder andere An­sprüche daran zu haben glauben, aufgefordert, solche binnen sechs Wochen vor unterzeich- neter Gerichtsstelle vorzubringen und zu be­gründen, als sonst die stattgehabten Ver­äußerungen bestätigt und in das öffentliche Buch eingetragen werden würden. Johann Adam Pauli von Langsdorf.

Gemarkung Lich:

XVII/203, XVin/57, XVII/82, XVHI/165;

Gemarkung Nieder- Bessingen: noy , 1108/

Lich, am 17. August 1864.

Großherzogliches Landgericht Lich.

I. B. d. L. : Limpert, Landger.-Affessor.

Besondere Bekanntmachungen.

i » I bl Cöln-Gießener Eisenbahn.

2763) Vom 1. September er. ab findet eine directe Personen- und Gepäck-Expedition zwischen der diesseitigen Station Gießen und der Station Coblenz der Rheinischen Bahn via Wetzlar Oberlahnstein Statt. Für diese Route kommen auch Retourbillete mit 5tägiger Gültigkeitsdauer für I. und II. Wagenklasse und mit 3tägiger Gültigkeit für die III. Claffe zur Verausgabung.

Auf jedes Billet werden 50 Pfund Frei­gepäck gewährt.

Cöln, den 25. August 1864.

Die Direktion der Cöln-Mindener _________Eisenbahn-Gesellschaft.

Aufforderung an die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leihanstalt.

2567) Die Schuldner der hiesigen Pfand- und Leihanstalt, deren Pfänder in den Mo­

naten Januar, Februar, März, April, Mai und Juni 1864 verfallen sind, werden auf­gefordert, in dem Zeitraum vom 13. August bis zum 17. September d. I. dieselben ein­zulösen oder zu prolongiren, als sonst deren Versteigerung am 24. Oetober d. I. stattfindet.

Nach fruchtlosem Ablaufe obigen Zeit­raums kann weder Einlösung, Prolongation noch Umschreibung vorgenommen werden. Die Säumigen haben es sich daher selbst beizumessen, wenn sie ihre Pfänder erst im Versteigerungstermin gegen baare Zahlung einlösen können.

Pfänder aus wollenen Stoffen müssen unbedingt eingelöst werden.

Die Herren Bürgermeister des Kreisamts- bezirks werben ersucht, Vorstehendes in ihren Gemeinden baldigst bekannt machen zu lassen. Güßen, den 11. August 1864. Die Pfand Hausverwaltung der Provinzial- Hauptstadt Gießen.

Bieler, Kassier. Pfeil, Controlenr.

üNS* Die Aufnahme des Obstbaum- bestandes in der Gemarkung Gießen.

2794) Urtier Bezug auf unser Ersuchen vom 15. August d. I., Anzcigeblatt Nr. 67, bringen wir die baldmöglichste Einlieferung der Verzeichnisse über die Obstbaumbestände der hiesigen Grundbesitzer hiermit in Er­innerung. Gießen, den 31. August 1864.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Vogt.

Versteigerungen.

2789) Donnerstag den 8. September l. I., Vormittags 10 Uhr,

wird in der Gendarmerie - Caserne dahier ein ausrangirtes Dienstpferd gegen baare Zahlung öffentlich versteigert.

Gießen, den 31. August 1864.

Großherzogliches Gendarmerie DivisionS- Commando Oberhessen.

v. Hombergk, Rittmeister.