AnzeigeblM
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mai: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 36 fr., für Auswärtige tritt der vorschriftsmäßige Postauffchiag hinzu. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Eanzletberg Lit. B. Nr. 1).
JßL 71. ’ Samstag den 3 September
Amtlicher T h e i l.
Gießen, am 30. August 1864. Betreffend : Die Einsendung der Handbuchs - Auszüge.
Das
Großhermögliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien Allendorf a. d. Lumda, Annerod, Crumbach, Ettingshausen, Garbenteich, Gießen, Hausen, Heuchelheim, Klein-Linden, Königsberg, Lang-Göns, Lollar, Mainzlar, Münster, Nieder-Bessingen, Rodheim, Waldgirmes und Watzenborn.
Wir erinnern Sie wiederholt an Einsendung der Handbuchs-AuSzüge binnen 8 Tagen bei Meidung von 1 fl. 30 fr. Strafe.
In Verhinderung des Äreisraths : K e k u l ä , Kreisassessor.
Oeffentliche Aufforderung.
2795) Die nachstehende Bekanntmachung des König!. Preuß. Justiz-Senats zu Ehrenbreitstcin wird hiermit auf höhere Weisung zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Lich, 13. August 1864. Großherzogliches Landgericht Lich.
I. B. d. L.:
Limperi , Landgerichts - Assessor.
Bekanntmachung.
Cop. Cop.
Die §§. 12 bis 15 des Gesetzes vom 2. Februar d. I., betreffend die Verbesserung des Contracten- und Hypothekenwesens im Bezirke des Justiz-Senats zu Ehrenbreitstein", welche wörtlich also lautet:
§. 12. Alle Inhaber von Pfand- und Hypoihekenrechten an Immobilien, mögen sie auf Willenserklärung, richterlicher Verfügung oder Rcchissatz oder auf welchem Grunde immer beruhen — mit Ausnahme der seit dem 1. Januar 1853 vor dem Richter der belegcnen Sache errichteten Special-Hypotheken, welchen ihr dingliches Recht ohne Weiteres verbleibt — werden hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten, vom Tage der Gültigkeit des gegenwärtigen Gesetzes ab, bet dem Richter der belegenen Sache, unter genauer Bezeichnung der verhafteten unbeweglichen Sache, nach Vorschrift des §. 7 anzumelden und nachzuweisen, wicrigenfalls ihre Rechte nur noch gegen den persönlichen Schuldner, beziehungsweise dessen Erben und gegen denjenigen, der das Immobile zur Zeit der eintretenden Gültigkeit des gegenwärtigen Gesetzes besaß, beziehungsweise gegen denjenigen, welcher als dessen Erbe in den Besitz des Immobile gekommen ist, nicht aber gegen Dritte ferner ausgeübt werden können und bei späterer Anmeldung ihr Vorrecht vor den bis dahin gehörig angemeldeten Pfand- und Hypothekenrechten verloren geht.
§. 13. Nach Ablauf der im §. 12 bestimmten Präklusivfrist werden die im Grundsteuerkataster aufgeführtcn, beziehungsweise die aus sonstigen Verhandlungen dem Gericht bekannten Besitzer der Immobilien über die angemeldeten Ansprüche vernommen.
Die Vorladung zu dieser Vernehmung erfolgt unter dem Präjudize, daß die Eintragung dcr nachgewiesenen oder bescher- nigten Ansprüche in das Hypothekenbuch in Gemäßheit des §. 15 beim Nichterscheinen des Besitzers stattfinden werde Sind die Ansprüche weder nachgewiesen noch bescheinigt, und werden sie vom Besitzer auch nicht anerkannt, so wird dem Gläubiger noch eine drei- bis sechsmonatliche Frist zur Beibringung des Nachweises oder der Bescheinigung bewilligt, nach deren fruchtlosem Ablaufe die Anmeldung für nicht geschehen erachtet wird und die im §. 12 gestellte Verwarnung in Kraft tritt.
Die Kraft einer Bescheinigung soll auch ein Attest des Prozeßrichlers haben, daß der Gläubiger gegen die Besitzer des


