Ausgabe 
30.11.1861
 
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Commission unv den Entschävigungsregistcrn auf dem Bureau der Großherzoglichen Bürgermeisterei Altcn-Buseck während der gesitz, lichen Frist von 3 Monaten, vom 5. December d. I. beginnend, zur Einsicht der Betheiligten offen.

Zur etwaigen Vorbringung von Reclamativnen wird Termin auf

Donnerstag den 6. März 1862, Vormittags 9 bis 1 Uhr, in das Bürgermeisterei-Büreau zu Altcn-Buseck anberaumt und wird zugleich bemerkt, daß von denjenigen Betheiligten, welche in diesem Termine keine Reclamativnen erheben, nach Art. 22 des Gesetzes vom 24. December 1857 angenommen werden wird, daß sie der Ausführung der Entwürfe zustimmen.

Gießen, den 26. November 1861. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

K ü ch l e r.

Bekanntmachung.

Mit Rücksicht auf die große Wichtigkeit der Volkszählungen ist ein neues Verfahren für die Aufnahme der Bevölkerung ange- ordnet worden, welches eine größere Genauigkeit sichert und zum erstcnmale bei der bevorstehenden Zählung am 3. December L. I. zur Anwendung kommen wird.

Die Zählung geschieht mittelst Listen, welche allen Haushaltungsvorständen und einzeln lebenden Personen in sämmtlichen Orten des Kreises werden zugestellt werden und welche nach Maßgabe der vorgedruckten Rubriken und der auf den Formularien selbst gege­benen Erläuterungen auszufüllen sind.

Die Volkszählungen dienen zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke und gemeinnütziger Anstalten. Ihre Ergebnisse sind von entscheidender Wichtigkeit für die Beurtheilung der volkswirthschaftlichen Zustände und bilden eine der wichtigsten Grundlagen für eine wohlgeordnete Staatsverwaltung. Die Volkszahl dient ferner als Maßstab für die Vertheilung der gemeinschaftlichen Ein» nahmen des deutschen Zollvereins, deren Ertrag sich seither in der dreijährigen Zählungsperiode auf beiläufig fünf Gulden für jeden einzelnen Kopf der Bevölkerung berechnet hat.

Man darf daher erwarten, daß alle Betheiligten die erforderlichen Angaben vollständig und nach bestem Wissen zu machen unv, im Hinblick auf den gemeinnützigen Zweck der Volkszählungen, deren Ausführung überhaupt nach Kräften zu unterstützen bemüht sein werden.

Die mit dem AuStheilen und Wicdereinsammeln der ZählungS-Listen beauftragten Personen werden aus Verlangen jede etwa erforderliche Auskunft ertheilen, und bei dem Ausfüllen der Listen selbst bchülslich sein.

Gießen, den 11. November 1861. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

K ü ch l e r.

Polizeiliche Bekanntmachungen.

Die Ausstellung der Gewerbestatistik des Zollvereins.

Der hohe Werth, welchen die Kenntniß des Umfangs und der Fortschritte des Handels und der Industrie für die Ae- urtheilung des volkswirthschaftlichen Zustandes eines Landes gewährt, hat die Zollvereins-Regierungen schon vor mehreren Jahren zu dem Beschlüsse veraulaßt, von Zeit zu Zeit statistische Erhebungen über die Anzahl und den Umfang der Gewerbe in sämmtlichen Zollvereinsstaaten vornehmen zu lassen.

Nach einer Vereinbarung unter den genannten Staaten soll nun im laufenden Jahre eine solche Gewerbestatistik des Zoll­vereins aufgestellt werden. Es soll sich hierbei nicht blos darauf beschränkt werden, die Anzahl der verschiedenen Gewerbe zu ermitteln, sondern es soll auch die Ausdehnung der Gewerbe, soweit sich dieselbe wenigstens aus der Anzahl der in denselben beschäftigten Gehülfen und Arbeiter rc. erkennen und beurtheilen läßt, ausgemittelt werden.

Es ist für angemessen erachtet worden, die Einsammlung der Materialien zu dieser Gewerbestatistik unmittelbar an die ebenfalls in allen Zollvereinsländern gleichzeitig stattfindende Volkszählung anzuschließen.

Indem wir bemerken, daß die Anzahl der Arbeiter, welche durchschnittlich im Jahre 1861 im Geschäfte verwendet war, anzugeben ist, ersuchen wir die Gewerbtreibenden der Stadt Gießen den für die Volkszählung bestimmten Agenten, die in Hinsicht der Gewerbestatistik nöthigen Angaben zu machen.

In den Fällen, wo ein Gewerbtreibender gleichzeitig mehrere Gewerbe mit Gehülfen betreibt, wolle mau sorgfältig darauf achten, daß bei jedem dieser Gewerbe diejenige Zahl von Gehülfen angegeben wird, welche ausschließlich für dieses Geschäft verwendet ist. Werden jedoch Gehülfen nicht ausschließlich für ein, sondern zugleich für m ehr ere Gewerbe verwendet, so sind dieselben demjenigen Gewerbe beizuschreiben, für welches sic am meisten beschäftigt sind.

Von den größeren Fabrikanten werden wir schriftlich unter Anwendung eines hierfür vorgeschriebenen Formulars die nöthigm statistischen Notizen erheben-

Je nach der Verschiedenheit der Gewerbe sind auch die einzuziehenden Notizen verschieden.

Es soll angegeben werden:

A. Bei den Handwerkern und Künstlern:

1) Die Anzahl der Gehülfen und Lehrlinge, vorkommenden Falls nach Geschlechtern getrennt.

2) Wird in einem Gewerbe Dampfkraft als Triebkraft angewendet, so ist die Anzahl der Maschinen und die Pferdckrast derselben anzugeben.

B. Bei den Fabrikgewerben:

1) Die Bezeichnung der Maaren, welche der betreffcikde Gcwerbtreibende fabricirt. \

2) Die Anzahl der Gehülfen und Arbeiter, vorkommenden Falls nach den Geschlechtern getrennt.

3) Die Anzahl der im Geschäft verwendeten Maschinen oder sonstigen mechanischen Vorrichtungen, und zwar ist insbesondere anzugeben:

a) bei den Müllern jeder Art: die Zahl der Mahlgänge;

b) bei den Webern jeder Art: die Zahl der Handstühle (gewöhnlichen Webstühle) und der Maschinenstühle.

c) bei den Zeugdruckern: die Zahl der Drucktische und der Druckmaschinen.

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