Vie
lieber die ordnungsmäßige Einrichtung einer jeden Apotheke, die Aufbewahrung der Arzneien, die Ordnung im, pensiren u. f. n>., sowie über den Unterricht der Lehrlinge, wird den Apothekern eine besondere Instruction zugehen, auf welche Jeder bei Uebernahme einer Apotheke zu verpflichten ist.
Abschnitt XII.
Von den Heilgehülfen.
§ 67 Als Heilgehülfen können für die Zukunft nur solche Leute Verwendung finden, welche über den Besitz der dahin für di? Untersuchung des Arztes oder Gerichtsarztes frei zu legen, sie sollen ober auch bei Lebenden mit der ungefähren Lage Liefer K , e/JKfWrout lein um dem Arzte über den Sitz einer Krankheit oder einer Verwundung nach äußerer Wahrnehmung ^ie^nötdiae ^Auskunft oder Benachrichtigung ertheilen zu können, sie sollen ferner bei Knochenbrüchen oder anderen Verletzungen Nothverbände anlegen und den Kranken geeignet zp lagern verstehen, leichtere Verbände aber der Anordnung des Arztes gemäß selbstständig besorgen können^ ^zeichneten Verrichtungen sollen die Heilgehülfen auch der sachverständigen Ueberwachung und Pflege ^namentftchbei^ernsteren Krankheitsfällen sich unterziehen und dabei genau auf die von dem Arzte als wichtig bezeichneten Merkimile^und ^s^^^^em^/s"selbstständig eine äußere Krankheit zu behandeln, sondern sich lediglich als ausübende Gehulsen des Arztesanzusehe^m^ rceld)e ftd) bem Berufe eines Heilgehülfen widmen wollen, iiberlassen. die dafur nöthigen Kenntniffe und Wertigkeiten als Lehrlinge oder Gehülfen bei einem Lehr- und Dienstherrn oder in einem Hospitale des ^n> und Auslandes zu erwerben 9 Um ihnen jedoch9die Möglichkeit für genügende Ausbildung in leicht zugänglicher Weise zu verschaffen, sollen in den Hosvitälern von Darmstadt, Mainz und Gießen besondere Lehreurse ertheilt werden.
- & 72. Die Heilgehülfen haben sich über ihre Befähigung vor einer Prufungs-Commission an einem der genannten Ort iu leaitimiren und können erst nach bestandener Prüfung um Coneessionirung nachsuchen.
z % 73 Die bisherigen Heildiener, welche als Krankenwärter zugleich das Schröpfen, Blutegelsetzen und dergleichen Hulf - leiitunaen der nkdernCbrurgwbesorgen, sollen erst dann in die Zahl der Hejlgehülfen eintreten und sämmtliche diesen zustehenden khnnfn sie jedoch auch ohne diese Prüfung ferner ausüben.
aefckeben der Avothekenvorstand hat aber den anzunehmenden Gehulsen unverzüglich zum nächste,ntretenden Prufungstermin bei der Ober-Medieinal-Direetion unter Beilegung der Legitimationszeugnisse desselben anzumelden und ihn sofort nach erfolgter Vor. i»r>»na^ru dieser Prüfung zu stellen. Im Falle ein Gehülfe diese Prüfung nicht genügend bestehen sollte, ist der betreffende Apochcker alsbald nach der ihm durch den einschlägigen Kreisarzt zugegangenen Weisung zur Entlassung desselben verpflichtet.
Die ausländischen gleichwie die inländischen Gehülfen sind bei ihrer erstmaligen Anstellung im Großherzogthum vom einschla- aiaen Kreisarft auf die den Gehülfendienst betreffenden Bestimmungen zu verweisen. , . . . . . ,
9 9 ^/n dem Eintritt, wie von der Entlassung jedes Gehülfen hat der Apothekenvorstanv dem einschlägigen Kre.samt jedesmal binnen 24 Stunden bei Vermeidung der Ordnungsstrafe schriftliche Anzeige zu machen. » . ,
§. 60. Das Recht, junge Leute in der Apothekerkunst zu unterrichten, hat feder Apotheker, doch darf die Zahl der Lehrlinge ^§@613ur" StaaUbrüfun^ fbnnen die Apothekergehülfen nur nach einer dreijährigen unausgesetzten BerufSthätigkeit, wovon
Cttl ^Euie°Unt?ichr^^ »on mehr als fünfjähriger Dauer hat den Verlust des Bewerbungsrechis
- ä6^.iiSfbSr'Ä„,.» ,..».» ,E»°.» 8-0..»°..
Gefickts oder Gehörs leiden, in sittlichem Rufe stehen und eine gute Schulbildung genossen haben, durch welche er insbesondere eine deutliche und richtige Handschrift und eine dem angehenden Apotheker gebührende Keuntniß der lateinischen Sprache erworben haben muß. Zu diesem Zwecke muß er
a) ein Zeugniß über seine erlangte wissenschaftliche Vorbildung,
b) ein Zeugniß Über sein bisheriges Betragen,
c< feinen Tauf- und Geburtsschein dem künftigen Lehrherrn übergeben. ,
Dieser hat dem Kreisärzte seines Bezirks schriftliche Anzeige von der beabsichtigten Aufnahme des Lehrlings, unter Anschluß ter Senamttm^Zeugn^ unt richtig gefundenen Atteste vom Kreisarzt ist der
Apotheker M desimtwkn Aufnahim ^^für"arm! Kftanke ^ztlicher Vorschrift muß von dem betreffenden Bürgermeister in einer Krankheit auf dem ersten Reeepte selbst oder in einer besonderen Beilage bemerkt sein, daß der benomnte Kranke ,n die Klasse der Armen gehört, und die verordnete Arznei auf Rechnung der Gemeinde abgegeben werden kann. Wenn in dringenden Kälten dft Armutbsbescheinigung des Ortsvorstandes nicht sogleich dem Reeepte beigefügt werden konnte, so h«t der ordimrende Arft letzteres mit dem Beisatz „eilt" „arm" zu versehen, woraus die Arznei zwar zu verabreichen, das fehlende Attest aber vom Avotheker alsbald zu reclamiren und von der Bürgermeisterei nachträglich auszufertigen ist.
* «64 inneiabaaben welche nicht einzelnen Personen oder Gemeinden, ondern ganzen Med.etnal. Bezirken zur Zahlung anbeim^allen ww dieszur V rhütun der weitenn Verbreitung bei ansteckenden Menschen- und Thierkrankheiten der Fall se,n kann, SÄe^Seten Kreisamte genehmigt worden sein, wenn die deßfallsigen Rechnungen die Decretur desselben erha len können.
« 65 Alle auf solche Art bescheinigte, auch von dem betreffenden Kreisärzte hinsichtlich der Richtigkeit der Angabe und h nrfnunaömäfiiaen Taxe atteftirte Arzneirechnungen sind, unter Anlegung der Originalreeepte zu Ende eines jeden halben Jahres, und 'zwar "vordem " 1^ Jul? un^l.Januar, a? das vorgesetzte Kreisamt einzusenden, damit von diesem die Deeretur bewirkt
§ bedarf Leuten,
1 9
(L. 1
Rechnu ihnen I <
Ms
193 neuen lich T nach t werden lang C
Der ft
fi ft
Dai
19l hiesige zahl f morge werde von f Ablai schädi Stück
Dc auf 91 gegen fett r
Gi <
19 nachr hier
6


