Anzkigeblstt
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags 2 i. - Auswärts abvnnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1).
Jfä 69. Mittwoch den 28. August 1861.
Polizeitaren
für den Kreis Gießen, und zwar:
1) für die Provinzialhauptstadt Gießen:
F l e i s ch t a r e.
Ochsenfleisch
Kuhfleisch . .
Rindfleisch
Kalbfleisch
Schweinefleisch
Hammelfleisch
Schaasfleisch
Leberwurst .......
Bratwurst
Schwartenmagen .
Blutwurst . . geräucherter Speck .....
Schinken
Dörrfleisch .......
per Pfund fr.
„ „ 17
„ „ 14
U ff 12
„ „ 9
„ „ 17
H H 15
n u 10
„ /, 18
h ,, 22
m tf 18
ff ff 20
ff tf 30
tt ft 24
tf tf 22
per Pfund Rindsfett „ „
Nierenfett ..... „
Schweineschmalz . „
desgleichen ausgelassenes „
B r o d t a r e.
Pfund
2i ordinäres । '/, Gerste- und / , „ , . . . .
41 Brod aus \ % Korn-Mehl s bestehend . , ,
2( gemischtes z % Waizen- und ( , „ . . . . .
4s Brod aus ) % Korn-Mehl s bestehend . . .
Loth Quint
5 — Wafferwcck
4 — Milchbrov
fr.
20
24
24
28
fr.
7
14
8
16
1 1
2) Für die andern Städte und Orte des Kreises ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
Anmerkung befindlich sein.
Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen im steigenden und fallenden Verhältniß nicht mehr als 11/, Pfund Zugabe
Amtlicher Theil.
Medieinal - Ordnung
für das Großherzogthum Hessen.
(Schluß.)
§• 56. Bei den instruktionsgemäß stattfindenden Apotheken - Visitationen haben die Apotheker den Anforderungen der Unter- suchungs-Commission Folge zu leisten.
Die Visitationskosten fallen dem Apotheker nur in dem Falle zur Last, wenn der Befund Veranlassung dazu gegeben hat.
§■ 57. Jeder Besitzer oder Verwalter einer Apotheke ist für die Verrichtungen seiner Gchülfen und Lehrlinge in dem Apotheker- geschäft verantwortlich, und hat demnach eine genaue Aufsicht über dieselben zu führen.
§• 58. Wird der Besitzer oder jeweilige Verwalter einer Apotheke von einer langwierigen Krankheit befallen, die ihn hindert, die gehörige Aufsicht über sein Geschäft zu führen, oder stirbt er, so muß unverzüglich ein durch Staatsprüfung bei der Ober- Medicinal-Direction qualificirter und auf die Apotheker-Instruction beeidigter Provisor zur Verwaltung der Apotheke angestellt werden.
Bei kürzeren Verhinderungen, welche nicht über einige Tage und Nächte dauern, kann durch einen geprüften Gehülfen nach Anzeige an den betreffenden Kreisarzt und nach dessen Genehmigung eine Stellvertretung stattfinden.
§■ 59. Der Apothekenvorsteher darf nur solche Gehülfen halten und in seinem Geschäfte verwenden, welche ihre Prüfung als Apothekergehülfen entweder bei der Ober-Medicinal-Direction oder bei einer andern deutschen Prüflings-Commission bestanden haben, deren Prüfungszeugnisse von dem Ministerium des Innern für zulässig erklärt sind. Mit Genehmigung des Kreisarztes kann in besonders geeigneten Fällen, wenn der neu aufzunehmenvc Gehülfe sich nicht genügend legitimiren kann, der Eintritt provisorisch


