für die
Stadt und -en Kreis Gießen.
.Ho, 67. Mittwoch den 21. August 1861.
Fleischpreise vom 21. August 1861 an:
1 Pfund Schweinenfleisch 17 fr. 1 Pfund Bratwurst 22 fr. 1 Pfund Lcberwurst 18 fr. 1 Pfund Blutwurst 20 fr.
Amtlicher T h e i l.
Me-ieinal - Ordnung
für das Großherzogthum Hessen.
(Fortsetzung.)
Abschnitt VIII.
Von den Zahnärzten.
§• 29. Außer den vermöge ihrer ärztlichen Qualität dazu befähigten Personen darf Niemand die Zahnheilfunde ausüben, der nicht die vorschriftsmäßige Prüfung bestanden hat (Verordnung vom 26. November 1858.)
8- 30. Die Zahnärzte, welche nicht zugleich A-rzte beziehungsweise Chirurgen sind, dürfen nur solche Operationen in der Mundhöhle vornehmen, welche im unmitttelbaren und nothwendigen Zusammenhang mit dem Einsetzen, Ausnehmcn, Plombiren und Reinigen der Zähne, mit der Verbesserung ihrer Stellung und Richtung rc. stehen; alle übrigen mit den Funftionen der Zähne nicht in Verbindung stehenden chirurgischen Operationen sind ihnen untersagt.
§. 31. Sie stehen unter der unmittelbaren Aufsicht der Kreisärzte.
§• 32. Es ist den Zahnärzten zwar ter Verlauf von selbstgefertigten Zahnmitteln, von Tincturcn, Zahnpulver u. vgl. gestattet, doch niemals in der Form von Geheimmitteln und es darf der Preis dieser Mittel die Ansätze der Apothefcrtaxe nicht übersteigen.
Abschnitt IX.
Von den Veterinärärzten.
§■ 33. Die «stelle eines Kreisveterinärarztcs fann nur solchen Personen übertragen werden, welche die vorgeschricbenen Facultäts- und Staatsprüfungen bestanden haben. Um als praftische Veterinärärzte zugclassen zu werden, muß der Nachweis der bestandenen Facultätsprüsung erbracht werden.
§. 34. Die Kreisveterinäräczte haben folgende Obliegenheiten:
a) alle Thiere von Privaten des ihnen angewiesenen Bezirfs gegen die in der Medicinaltaxe festgesetzte Remuneration in thier- ärztliche Behandlung zu nehmen, und für deren Herstellung mit der größten Sorgfalt und Thätigkcit zu Werfe zu gehen«
b) das den Gemeinden ihres Bezirks angehörige Fasselvich unentgeltlich zu behandeln;
c) allen von den Kreisämlern, den Gerichtsbehörden und den Kreisärzten an sie gelangenden Requisitionen und Auflagen in Betreff der SanitätSpolizci oder der Begutachtung technischer Fragen zum Behufe richterlicher Entscheidung bereilwilligst Folge zu leisten.
Die Requisitionen der Kreisämter sollen, namentlich wenn sie allgemeine, sanitätspolizeiliche Interessen berühren, sowie die Requisitionen der Gerichtsbehörden durch die Kreisärzte den Kreisvetcrinärärztcn zugchen, wenn nicht Gefahr auf dem Verzüge steht;
d) bei allgemeinen, ansteckenden und nicht ansteckenden Thierfrankheiten, sobald sie entweder durch ihre Ursachen oder durch ihr Wesen selbst eine weitere Verbreitung befürchten lassen, auf der Stelle dem Kreisamte und dem Kreisärzte die schriftliche Anzeige zu machen, die Natur des Nebels und dessen Ursachen zu erforschen, die hierauf gestützten Vorschläge zur Ent- fernung der Ursachen und zur Hebung des Leidens selbst dem Kreisärzte vorzulegen, damit sie von diesem an die Kreis- Ämter eingesendet werden tonnen, auch alles Dasjenige, was von Seiten des Kreisarztes nach vorgängiger Untersuchung des Leidens an Ort und Stelle zur Bekämpfung desselben angeordnet wird, genau und pünktlich zu befolgen;
e) die Dienst,ührung der in ihrem Bezirk beschäftigten praktischen Veterinärärzte zu überwachen und nöthigenfalls darüber, sowie über wichtige allgemeine sanitätspolizeiliche Wahrnehmungen dem Kreisärzte dienstliche Mittheilung zu machen.
§. 35. Die in der Medicinaltaxe bestimmten Taggelder darf der Veterinärarzt voll in Anrechnung bringen, wenn die Entfernung mehr als zwei Stunden von seinem Wohnorte beträgt, wogegen ihm bei minderer Entfernung nur halbe Taggclver zu verrechnen erlaubt sind, wenn nicht mit dem Geschäfte ein mehrstündiger Zeitaufwand verbunden ist.
§■ 36. Für Geschäfte der Medicinalpolizei bat der Kreisveterinärarzt keine besondere Belohnung anzusprechen, sondern nur Taggelver, wenn das Geschäft außerhalb seines Wohnortes zu verrichten ist.
§■ 37. Die Belohnung, welche der Kreisveterinärarzt für Privatdienstleistungen in Anspruch nehmen darf, ist in der Medi-


