Auch werden die unter C und D festgesetzten Gebühren nur einmal erhoben, wenn die vom Boten zur Postexpedition gebrachte Sendung innerhalb des DistributionSbczirks rerselben Postcxpevition zur Bestellung kommt.
E) Von ven für Gemeinden und Kirchenkasten bestimmten Großherzoglichen Regierungsblättern und den für Zwangsabonnenten bestimmten Exemvlaren der Darmstädter Zeitung sinv als Bringerlohn jährlich zu zahlen
von 1 Exemplar des Regierungsblattes . . ! - - - - • - - . 24 fr.
von 1 Exemplar der Zeitung . . . . - • • • • • 45 „
Private (freiwillige Abonnenten) haben jährlich an Bestellgebühr zu entrichten
von 1 Exemplar des Großherzoglichen Regierungsblattes . . - • 24 „
von 1 Exemplar einer Zeitung oder Zeitschrift, eines Wochen», Intelligenz- oder eines ausländischen Regierungsblattes, wenn die Ablieferung stattfindet:
Imal in der Woche . . . - - - - • • • ' "
2» bis 4mal in der Woche . . . - - • - • • • • 45 „
5mal und öfters in der Woche . . ... . - •_ - - 1 W — »
Für Sendungen, welche nicht angebracht werden können, oder deren Annahme verweigert wird (Retoursendungen), wird nur einmaliges Porto berechnet; wenn in dem Falle der Bestimmung unter B kein Porto auf der Sendung lastet, wird wenigstens einmalige Botengebühr von der Retoursendung entrichtet.
F) Landbewohner, welche, anstatt die für sie bestimmten Postgegenstände durch Vie Postboten zu beziehen, dieselben bei den Poststellen unmittelbar selbst oder durch eigene der Post vorher zu bezeichnende Dienstboten regelmäßig abholen wollen, haben für jeden Brief und jedes sonstige zahlbare Poststück, ausschließlich der Zeitungen und der der ZeitungS-Taxe unterliegenden Sendungen als Gefachgelv zu bezahlen: ,
wenn in deren Bezirk eine fünfmalige oder öftere Postbotenbestellung in der Woche eingerichtet ist . 2 fr.
wenn eine viermalige Bestellung in der Woche stattfinvet . ... . . - . 1 ,,
wenn aber nur eine dreimalige Bestellung stattfindet, — Nichts. . . „
Will Jemand, der seine Sendungen nicht regelmäßig abholen läßt, ein für ihn bestimmtes Poststück auf der Post- expedition in Empfang nehmen, so hat er den vollen tarifmäßigen Botenlohn zu entrichten.
Ebenso haben alle Abonnenten von Zeitungen den unter E bezeichneten Bringerlohn zu entrichten, auch wenn sie ihre Zeitungen selbst oder durch Bevollmächtigte von der Post abholen lassen wollen. ,
G) Bon den durch Briefablagen eolligirten und disiribuirten Postgcgenständen sind dieselben Gebühren, wie bet den durch die Landpostboten besorgten Gegenständen zu entrichten.
H) Der Botenlohn für die an Großherzogliche Behörden gerichteten frankirten Brief- und Fahrpostsendungen muß von dem Absender bei der Aufgabe baar vorausbezahlt werden. Für die an Privatpersonen bestimmten frankirten Brief- und Fahrpostsendungen kann der Botenlohn von dem Absender bei der Aufgabe baar vorausbezahlt werden; in diesem Falle ist von dem Abienrer auf der Adresse zu bemerken:
„frei einschließlich des Botenlohns."
Der Postverwaltung bleibt überlassen, bei Fahrpostsendungen nach Orten außerhalb des Großhcrzogthums die Gebühr M die Beförderung zur Poststelle bei der Aufgabe erheben zu lassen.
§. 9. Es steht dem Postboten nicht zu, die Annahme einer mit herrschaftlich oder Dienstsache bezeichneten Sendung, hinsichtlich deren er einen Mißbrauch der dienstlichen Contrasignatur vermuthen zu können glaubt, zu verweigern; er hat vielmehr die etwaige weitere deßfallsige Verhandlung nach Maßgabe der darüber bestehenden Vorschriften der betreffenden Postexpeditton zu uber- lassen, an welche er auch Anzeige zu machen oder die Depesche einzuliefern hat, wenn ihm deren, wobei begründeter Verdacht vorliegt, auf dem Rundgange zur Besorgung an einen andern von ihm zu begehenden Ort übergeben worden si.ch. -
_______________(Schluß folgt.)
Bekanntmachung,
die nn Jahre 1861 zu veranstaltende Ausstellung von Gewerbs-Erzeugnissen aus dem Großherzogthum Hessen betreffend. , I
Mit Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom .1. Decemher v. I,, wodurch die inländischen Fabrikanten und Gewerb- treibenven zur zahlreichen Betheiligung an der im September d. I, abzuhaltenden Gewerbeausstellung für das Großherzogthum Hessen eingeladen wurden, mache ich wiederholt darauf aufmerksam, daß die Anmeldungen spätestens bis zum 30. März, durch Ausfüllung unv Einsendung,der Anmeldeformularien an die Centralstelle des Großerzoglichen Gewerb-Vcreins, zu geschehen haben.
Zugleich wird bemerkt, daß mit der Ausstellung eine Preisvertheilung, bestehend in Medaillen urid ehrenvollen Belobungen, verbunden wird. Der Plan, wonach Vie Beurtheslungs - Commission zu bilden und das Beurtheilungö - Geschäft vorzunehmen ist, befindet sich in vem Gewerbeblatt vom laufenden Jahrein Nr. 42, abgedruckt. Besondere Abdrücke dieses Plans, sowie Programme für die Aufstellung unv Anmeldeformularien , können sowohl von vem Secretariat des Großherzoglichen Gcwerb - Vereins, als wie Von den Vorständen der Localgewerb-Vereine in: Alzey, Bensheim, Bievenkopf, Bingen, Darmstadt, Friedberg, Gießen, Groß-Umstävl, Guntersblum, Homberg a. d. O., Mainz, Neustadt i. O., Offenbach, Op Penherm, Sprenvlingen in Rheinhessen, Wöllstein und Worms bezogen werven. Auch sind solche von ven Großherzoglichen Handelskammern in Mainz, Worms und Offenbach) welche deren Vertheilung freundlichst übernommen haben, zu beziehen.
Mit der Ausstellung sollen praktische Zwecke verfolgt werven. Ich mache deshalb besonders darauf aufmerksam, daß unpraktische Künsteleien, wie ältere Ausstellungen deren mitunter enthielten, fern bleiben sollen. , ,
Dagegen wirv vringenv gewünscht, daß alle Erzeugnisse der Gewerbs- uild Fabrikindustrie, welche in Handel und W a nv el' irg e nd von Bedeutungsind, durch die betr. Fabrikanten und Gewerb- treib end en zur Ausstellung gebracht werven. Ebenso erwünscht ist die Ausstellung von Rohprodukten und Halbfabn- katen, welche in der Industrie angewendet oder weiter verarbeitet werden.
Darmstädt, den 1. März 1861.
"Der Großherzogliche Präsident des Gewerb-Vereins:
Eckhardt. Find


