Ausgabe 
9.3.1861
 
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Staöt

Anztigeblstt

für die

und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige, incl; Postaufschlags 2 st. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

JK 20. Samstag den s. März 1861.

Amtlicher Theil.

Beknn ntmirchung,

die Uebernahme des Bezirksbotenwesens durch die Post betreffend.

(Fortsetzung.)

§. 8. Unbeschadet etwaiger freier Uebercinkunst der Postverwaltung mit Gemeinden, Corporationen oder Privaten, über zu zahlende Aversionalvergütungen wird über die zu erhebenden Botengcbühren Folgendes bestimmt:

A) Jede herrschaftlich portofreie Sendung, welche die Post überhaupt frei zu befördern hat, ist, sofern sie das Gewicht von 12 Pfund nicht erreicht, auch durch die Postboten unentgeltlich zu befördern.

B) Ebenso wird die Beförderung von Briefen und Packeten unter 1 Pfund, deren Werth nicht veclarirt ist, welche der Bote auf seinem Rundgange empfängt und ter zuständigen Postexpcdition, zur Weiterbeförderung über die Expedition hinaus, zuführt, vom Aufgabeorte an bis zur Postexpedition unentgeldlich geleistet.

C) Dagegen sind neben den in den geeigneten Fällen eintretenden gesetzlichen Recommandations- und Scheingebühren zu entrichten:

1) für einen Brief oder ein Packet unter 1 Pfund, deren Werth nicht declarirt ist, welche der Bote auf dem Rundgange empfängt und die im Postorte selbst bleiben sollen, oder für einen zu den Botenbezirken der Postexpedition gehörigen Orte bestimmt sind, für die Besorgung im Ganzen ............ 2 kr.

Für Packetc mit der vorbezeichneten Bestimmung über 1 Pfund, deren Werth nicht declarirt ist, kommen die nach- stehend unter pos. 2 bd verzeichneten Gebührensätze in Anwendung;

2) für jede sonstige Beförderung durch den Postboten von einem Orte des Botenbezirkes bis zu der Postexpedition desselben: a) von einem Packet bis zum Gewicht von 1 Pfund mit Werthderlaration oder von einer Geldsen­dung unter 20 fl. . . . . . . . . . . . . . 2 kr.

b) von einem Packet von 1 bis 6 Pfund oder von 20 bis 50 fl. Werth . . . . . 4

c) von einem Packet über 6 bis 12 Pfund oder über 50 bis 200 fl. Werth . . . . . 6

d) von einem Packet über 12 Pfund für die ersten 12 Pfund . . . . . . . 6

und sodann für jedes Pfund weiter ........... 1

e) von Packeten über 200 fl. Werth für die ersten 200 fl. im Gewichte bis 12 Pfund . . . . 6

für je 100 fl. (oder einen Theil davon) über 200 fl. ........ 1

für jedes Pfund (oder Theil eines Pfundes) über 12 Pfund . . . . . . 1

D) Für jede Beförderung von Postgegenständen mittelst der Boten aus dem Postorte nach den Orten des Bestellbezirks sind zu bezahlen:

a) für einen Brief (gleichviel ob recommandirt oder nicht), sowie für die schriftliche Benachrichtigung (Avis) über das Vorliegen einer durch den Postboten nicht bestellbaren, da« Maximum des festgesetzten Gewichts oder Werths übersteigen­den Senkung .............. 2 kr.

b) für ein Packet unter 1 Pfund und resp. 20 fl. Werth ........ 2

c) für ein Packet von 1 bis 6 Pfund oder 20 bis 50 fl. Werth ....... 4

d) für ein Packet über 6 bis 12 Pfund oder über 50 bis 200 fl. Werth . . . . . . 6

e) für ein Packet über 12 Pfund für die ersten 12 Pfund ........ 6

und sodann für jedes Pfund weiter ........... 1

f) von Packeten über 200 fl. Werth

für die ersten 200 fl. im Gewichte bis 12 Pfund ......... 6

für je 100 fl. (oder einen Theil davon) über 200 fl. ........ 1

für jedes Pfund (oder Theil eines Pfundes) über 12 Pfund ....... 1

Die unter C und D erwähnten Gebühren treten auch ein bei den 12 Pfund und mehr wiegenden herrschaftlichen portofreien Sendungen, und zwar für deren ganzes Gewicht, zu dessen Feststellung die gleichzeitig von einer und derselben Behörde an einen und denselben Adressaten ergehenden Sendungen als ein Gewichtsposten betrachtet werden.