§ . 7. Der Verwalter soll sich, da er für alle Vorgänge im Hospital verantwortlich ist, ohne Urlaub des Dirigenten der Armcn-Commission nicht öfter als einmal in der Woche auf höchstens einen h'alben Tag aus dem Hospital entfernen dürfen. Eine kürzere zeitweise Entfernung bleibt ihm zwar nach seinem pflichtmäßigen gewissenhaften Ermessen verstattet, er darf sich aber niemals entfernen, ohne zuvor die nöthige Fürsorge für die Ordnung und Aufsicht im Hospital getroffen zu haben.
§ . 8. In allen Beziehungen ist der Verwalter zu möglichster Wahrung auch der finanziellen Interessen der Stadt bezüglich der Anstalt verpflichtet, und hat bei allen Verwendungen für dieselbe thunlichste Sparsamkeit eintreten zu lassen.
§ . 9. Es ist ihm namentlich auch die Aufsicht über Die Gebäude und sämmtliche Localitäten des Hospitals anvertraut. Er hat jegliche Beschädigung derselben möglichst zu verhüten und nöthige Ausbesserungen zeitig bei der Armen-Commission zu veranlassen.
Die Immobilien werden ihm bei seinem Dienstantritt nach einem darüber aufzustellenden Inventar, für welches er, soweit nicht Abgänge jährlich nachgewiesen werden, zu haften hat, übergeben.
II. Aufnahme der Hospitaliten.
§ . 10. Der Verwalter darf Niemand in's Hospital aufnehmen ohne eine von der Armen-Commission, beziehungsweise dem Vorstande derselben ausgestellte Aufnahms-Urkunde.
§ . 11. Jeder eintretende Hospitalit ist dem Hospital-Arzte anzumelden, um von diesem ärztlich untersucht zu werden.
§ . 12. Ist ein Ankömmling unrein, so hat der Verwalter für seine, beziehungsweise seiner Kleider, Reinigung zu sorgen und ihn nöthigenfalls auch baden zu lassen. Er kann sich dazu der Hülfe der Wärter und arbeitsfähigen Pfründner bedienen.
§ . 13. Sind seine Kleider und Wäsche zu unrein oder zerrissen, so hat er ihn mit reinen einstweilen aus den Vorräthen des Hospitals zu versehen.
§ . 14. Gleichzeitig mit der Aufnahme hat der Verwalter den erforderlichen Eintrag in das vorgeschriebene von ihm über Den Bestand der Hospitaliten zu führende Buch zu vollziehen.
§ . 15. Bei der Aufnahme sind dem Hospitaliten alle Gegenstände, die für ihn in dem Hospital nicht gebräuchlich, beziehungsweise nicht zulässig sind, abzunehmen, und in dem dafür bestimmten Magazinsraume zu verwahren.
Der Verwalter hat darüber ein besonderes Register nach dem beiliegenden Formular A. zu führen und sowohl die richtige Aufzeichnung wie auch die Rückgabe bei der demnächstigen Entlassung rc. von dem Hospitaliten in der letzten Spalte bescheinigen zu lassen.
III. Entlassung aus dem Hospital.
§ . 16. Auch die Entlassung der Hospitaliten steht nicht dem Verwalter, sondern nur der Armen-Commission zu. Der Verwalter hat dem Entlassenen, neben Rückgabe seiner Effecten, einen Entlassungsschein auszufertigen.
§ . 17. Der Verwalter wird dafür sorgen, daß Der Entlassene reine Wäsche unD nicht Der Ausbesserung gerade bedürftige Kleidung habe. Er hat zu dem Ende bei der Armen-Commission zu erwirken, daß dem Entlassenen die unumgänglich nöthigen Kleidungsstücke, wenn er sie sich nicht selbst anschaffen kann, aus dem Inventar des Hauses von ihm verabfolgt werden dürfen.
Geht ein Hospitalit auf andere Weise, z. B. durch Flucht oder Tod, aus dem Hospital ab, so ist von dem Verwalter davon der Armen-Commission alsbald die erforderliche Anzeige mit allen Nebenumständen zu machen.
§ . 18. Im Falle des Todes des Hospitaliten soll gleichzeitig von ihm auch dem Hospital-Arzte und dem Pfarramte die Anzeige gemacht werden.
§ . 19. Entweicht ein Hospitalit, so sollen die von demselben zurückgelassenen Effecten i/i Jahr lang aufbewahrt, alsdann aber die Entschließung der Armen-Commission über deren Verwendung eingeholt werden.
§ . 20. In allen Fällen Des Abgangs eines Hospitaliten ist von dem Verwalter in dem Hospitalitenbuche das Erforderliche deshalb einzutragen.
IV. V e r k ö st i g u n g.
§ . 21. Die Verköstigung der Hospitaliten hat pünktlich nach dem genehmigten Verpflegungs-Reglement zu geschehen. Ein Exemplar desselben soll in jedem Der beiden Wohnzimmer aufgehängt oder angeschlagen werden.
Die Krankenkost bestimmt sich nach der Ordination des Hospital-Arztes.
§ . 22. Dem 'Verwalter und dessen Angehörigen ist untersagt, selbst Speisen oder Getränke, namentlich auch den Kaffee, für die Hospitaliten zu bereiten oder zu liefern.
§ . 23. Alle Verpflegungsbedürfnisse für die Hospitaliten, sowohl für Gesunde als Kranke, sollen bis auf Weiteres von der Armen-Commission an den Wenigstnehmenden in Accord gegeben werden.
Nur allein kleinere Hülsen für Erkrankte, z. B. Tbecaufguß, Bereitung warmen Wassers, oder Erwärmung von Speisen und Getränken sind von dem Verwalter unentgeldlich zu leisten.
§ . 24. Der Verwalter hat daraus zu achten, daß dieselben in vorschriftsmäßiger Güte geliefert und in den vorgeschriebenen Portionen an die Hospitaliten abgegeben werden.
Ist die Kost resp. das Brod nicht accordgemäß, insbesondere das letztere nicht gehörig ausgebacken, so hat er dem Hospital-Arzt alsbald Anzeige davon zu machen und nach Maßgabe des Gutachtens desselben an die Armen-Commission zu berichten. ,
§ . 25. Die Den täglichen Bedürfnissen entsprechenden Bestellungen des Brodes, der Speisen und Des Kaffees für die Hospitaliten hat von Seiten des Verwalters bei den Lieferanten mit aller Genauigkeit zu geschehen. Derselbe hat über die betreffenden täglichen Lieferungen ein nach anliegendem Formular Lit. B. eingerichtetes Verköstigungshandbuch zu führen.
§ . 26. Die Lieferanten haben alsbald nach dem Schluffe eines jeden Monats ihre Rechnungen getrennt für warme Speisen, Brod und Kaffee nach Maßgabe der anliegenden Muster C. D. E. auf eingerichtetem Formularpapier bei dem Verwalter einzureichen. Dieser ist alsdann verpflichtet, dieselben unter Vergleichung mit den Einträgen in seinem Verköstigungs- Handbuch genau zu prüfen und nach Vollziehung der Bescheinigung über ihre Richtigkeit oder der Bemerkung, etwa sich ergebener Anstände an den Accordanten zur Erwirkung der Decretur der Armen-Commission zurückzugeben.
V. Sorge für die Bekleidung und das Mobiliar.
§. 27. Die Anschaffung der Kleidung, der Schuhe, des Leibweißzeugs, des Bettwerks, der Geräthschaften und aller übrigen Mobiliar-Bedürfnisse der Hospitaliten und der Hospital-Anstalt hat ebenfalls im Wege der Versteigerung durch die Armen-Commission zu erfolgen. Eine Accordirung resp. Lieferung dieser Gegenstände durch den Verwalter oder seine Angehörigen ist verboten.


