Ausgabe 
3.8.1861
 
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8 llhr öbheizt. Die Oefen in den Wohnzimmern eine halbe Stunde später. Bei dem Schlafengehen darf nicht mehr eingeheizt werden, auch das Licht in den Schlafzimmern nicht länger als höchstens eine halbe Stunde brennen.

_ Bestimmungen über die häusliche Andacht bleiben den Geistlichen überlassen und sind genau und mit

aller Pietät zu beachten.

§.15. Zeitweise Korrespondenz und Lectüre, letztere nach Genehmigung der Geistlichen, soll den Hospitaliten in der Regel nicht versagt werden.

§. 16. Die Hospitaliten sind zum unbedingten Gehorsam gegen ihre Vorgesetzten, namentlich die Armen-Commission, den Verwalter, Hospital-Arzt re., verpflichtet.

®enn ein8eIne Zimmer over Geschäfte besondere Aufseher aus der Zahl der Hospitaliten selbst ernannt werden füllten, so haben sie diesen ebenfalls Folge zu leisten.

§. 18. Die Hospitaliten haben vor Allem und in jever Beziehung die Haus- und Tages-Ordnung strenge zu beobachten.

§;, ®te für die Erhaltung und Reinlichkeit aller ihnen zum Gebrauch überwiesenen Gegenstände, seien es Jmmobiliar-Gegenstände oder Mobilien, als Weißzeug, Bettung, Kleidung und Handwerksgeräthe re., verantwortlich. Ebenso zur gehörigen Reinhaltung ihres Körpers verpflichtet.

§. 20. Jede Beschädigung oder Verunreinigung der Mo- und Immobilien, Wände, Fenster, Thüren, Fußböden re. ist strenge untersagt.

§. 21. Unruhiges Betragen, Schreien, Zank re. ist verboten.

§. 22. Ebenso das Führen leichtsinniger und gottloser Reden, Fluchen, Schwören, Zoten- und Possenreißen, sowie das Schimpfen, Necken und Höhnen Anderer.

§ 23. Strenger Bestrafung unterliegen insbesondere alle wörtliche oder thätliche Beleidigungen der Beamten der Anstalt.

§. 24. Alles Karten-, Würfel- und Glücks-Spiel im Hospital ist verboten.

§. 25. Das Einbringen resp. Einschmuggeln von Brandwein und andern nicht besonders verstatteten Getränken und Luxusgegenständen, z. B. Schnupftabak und Rauchtabak, ist untersagt.

26. Den ordentlichen Hospitaliten |oll in der Regel im Sommer an Sonntagnachmittagen das Ausgehen bis um 6 Uhr Abends gestattet sein. Der Besuch von Wirthshäusern ist denselben aber hierbei verboten. Zum Ausgehen an Wochentagen bedarf es in einzelnen unbedenklichen Fällen der Erlaubniß des Verwalters, sonst der besonderen Erlaubniß der Armen-Commission. 1 B

§. 27. Uebertretungen der vorstehenden Hausordnung sollen je nach der Schwere der Zuwiderhandlung mit folgenden Strafen belegt werden:

Zss geringeren Fällen durch Zurechtweisung unter vier Augen.

2) Mit Zurechtweisung vor sämmtlichen Hospitaliten.

3) Mit zeitweiser Entziehung des Fleisches oder der warmen Kost je über den andern Tag.

4) Durch zeitweise Entziehung der Erlaubniß zum sonntägigen Ausgehen. Ferner

5) bei schwereren Vergehungen mit Hausarrest nicht über 8 Tage. Endlich

6) durch Ausweisung aus dem Hospital.

Die Strafen unter 1 sind von dem Verwalter, diejenigen unter 2 bis 6 aber von der Armen-Commission zu erkennen.

Wegen Ungehorsams und anderer geringerer Ungehörigkeiten ist jedoch auch der Verwalter zur Entziehung des Fleisches auf einen Tag ermächtigt.

§. 28. Beschwerden gegen Strafansätze oder wegen ungehöriger Behandlung sind bei der Armen-Commission vorzu- bnngen, beziehungsweise von der Armen-Commission dem Kreisamte zur Entscheidung vorzulegen.

§. 29. Diese Hausordnung und Vorschriften sind jedem neu aufgenommenen Hospitaliten zur Nachachtung bekannt zu machen und in jedem Zimmer des Hospitals anzuschlagen oder aufzuhängen.

Gießen, den 20. Septbr. 1860. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Instrurtian

für den Verwalter des Bürger-Hospitals in der Provinzial-Hauptstadt Gießen.

I. Dienstliche Stellung und allgemeines Verhalten des Verwalters.

§ 1- Der Verwalter ist der nächste Vorgesetzte sämmtlicher Hospitaliten.

Ebenso ist demselben das niedere dienstthuende Personal, Krankenwärter, Wärterinnen, Hausmagd, Stuben- und Arbeitsaufseher re. untergeordnet.

§. 2. Vorgesetzte des Verwalters sind die Armen-Commission und bezüglich der Ordination, des Diät und des Verhaltens der Kranken der Hospital-Arzt.

,§ 6- Die Hausordnung für das Bürger-Hospital nebst Verhaltungsregeln für die Hospitaliten sind im Allgemeinen

für die Befugnisse und die Pflichten des Verwalters maßgebend. Er hat dieselben sowohl selbst strenge und gewissenhafl zu vollziehen, als deren Befolgung durch die Hospitaliten re. zu beaufsichtigen

Es liegt ihm hierbei die doppelte Sorge, einestheils für das Beste des Hospitals, und anderntheils für das der Hospitaliten in gleicher Weise ob.

§. 4. Der Verwalter hat in seinem Dienste sittlichen Ernst mit Humanität zu verbinden und durch eigene Moralität den Hospitaliten mit gutem Beispiel voranzugehen.

§. 5. Nebengeschäfte, welche den Verwalter in der Vollbringung seiner Pflichten irgend hindern könnten, darf er mcht betreiben, namentlich keine irgend bedeutende Oeconomie, kein Fuhrwesen und anderes Gewerbe.

§. 6. Der Verwalter darf die Hospitaliten nicht zu seinen eignen häuslichen Verrichtungen und Privatarbeiten gebrauchen. Ebenso ist ihm verboten, ein Kauf-, Tausch- oder irgend welches andere Privatgeschäft mit den Hospiraliten emzugehen. Derselbe darf ferner weder von den Hospitaliten, noch ihren Angehörigen, noch von den Lieferanten irgend einen Vortheil, unter welchem Titel es auch sei, annehmen, oder durch seine Familien-Angehörigen annehmen lassen.

Es wird deshalb auf die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs Art. 450 und 451 hingewiesen.