Ausgabe 
3.8.1861
 
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Bekanntmachung.

Betreffend: Die Verwaltung des Bürgerhospitals zu Gießen

Die in Folge einer in 1859 stattgehabten Visitation des Bürgerhospitales zu Gießen von uns erlassene neue Hausordnung und Instruction für den Verwalter, sind wir veranlaßt hierdurch zur öffent­lichen Kenntniß der Einwohner Gießens zu bringen.

Gießen, den 24. Juli 1861.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

K ü ch l e r.

Abschrift.

Hausordnung

für das Bürger-Hospital in der Provinzial - Hauptstadt Gießen nebst Verhaltungs­vorschriften für die Hospitalitern

§. 1. Die Aufnahme der Hospitaliten erfolgt durch die Armen-Commission.

§. 2. Die Aufgenommencn sind von dem Hospital-Arzte zu untersuchen, und haben sich einer körperlichen Reinigung zu unterwerfen.

§. 3. In dem vorderen Hause sollen in der Regel nur Frauen und Eheleute, in dem andern Bau nur Manner wohnen.

§. 4. In dem Hospitale soll christliche Zucht, Sitte und Ordnung herrschen.

Die Behandlung der Hospitaliten sei daher streng, aber gerecht und menschlich.

§. 5. Jeder Hospitalit wird in ein's der Schlaf- und Wohnzimmer eingewiescn, und darf diese nicht vertauschen.

§. 6. In jedem Zimmer ist ein Zimmer-Inventar über die darin befindlichen Gegenstände aufzuhängen.

§. 7. In allen Räumlichkeiten des Hospitals soll die größtmöglichste Ordnung und Reinlichkeit herrschen.

Zum Ausspeien ist sich der anzuschaffenden Spuckkästchen zu bedienen.

Die Schlaf-, Wohn- und Arbeits-Zimmer, Gänge und Treppen sind täglich durch die dazu bestimmten Hospitaliten resp. Wärter zu lüften, auszukehren und abzustaüben.

Die Schlafzimmer sollen den Tag über in ter Regel verschlossen bleiben, jedoch währenddem gelüstet werden. Nur in Krankheitsfällen dürfen die Hospitaliten den Tag über im Schlafzimmer und im Bette sich aufhalten.

Die Reinigung und Aufräumung der Wohn- und Arbeitszimmer geschieht Abends.

Jeden Morgen nach dem Frühstück haben die dienstthuenden Personen in den Schlafzimmern sämmtliche Betten zu machen, die Fenster zu öffnen, Wachschüsseln und Nachtgeschirre zu leeren und die Waschschüsseln mit frischem Wasser zu füllen.

Im Sommer müssen die Zimmer, Treppen und Hausflur alle Woche, im Winter alle 14 Tage mit der Bürste gründlichst mittelst Wasser aufgcricben und die Thürcn und Fenster abgcwaschen werden.

§. 8. Das Bettzeug ist im Sommer alle vier Wochen an die frische Luft zu bringen, auszuklopfen und das Bett­gestell auszukehren; letzteres hat auch im Winter zu geschehen.

Der Wechsel der Bettwäsche hat ebenfalls alle vier Wochen stattzufinden.

Die Slrohmatrazen sind von Zeit zu Zeit zu untersuchen, und nach Befund auf Anordnung der Armencommission mit frischem Stroh zu füllen.

Die Hospitaliten haben für Reinhaltung der Betten besonders zu sorgen und jede Spur von Unrcinlichkeit und Ungeziefer alsbald zur Anzeige zu bringen.

§. 9. Die Hospitaliten erhalten besondere Werktags- und besondere Sonntags-Kleider und zwar möglichst uniform.

Die Sonntagskleider haben die Hospitaliten am Sonntag Morgen alsbald nach dem Frühstück an der Thür des Klcider-Zimmers in Empfang zu nehmen und am Montag Morgen gereinigt daselbst wieder abzugeben. Die Werktagskleider bleiben den Sonntag über in dem Schlafzimmer.

Jeden Samstag wird den Hospitaliten die nöthige Leibwäsche, nämlich ein Hemd, ein Paar Strümpfe, ein Taschentuch und ein Handtuch (in eine Schnur gebunden) auf das Bett gelegt und dagegen am Sonntag Morgen die abzugebende von denselben eben dahin ordentlich zusammengelegt und von der Person, welche die Betten besorgt, in einem Korbe ge­sammelt und an den Verwalter zur Controlirung und Aufbewahrung abgegeben. Ebenso wird am ersten Montag jeven Monats die Bettwäsche gewechselt.

§. 10. Die Verköstigung der Hospitaliten hat nach dem dessalls genehmigten Regulative zu erfolgen.

Sowohl das Essen als der Kaffee wird den Hospitaliten nach den von der Armencommission bestimmten Abtheilungen an ihrem Tische zugetheilt. Die Tische sind von dem dienstthuenden Hospitaliten vorher ordnungsmäßig zu reinigen.

§. 11. Die Hospitaliten sind verpflichtet, diejenigen Arbeiten für die Anstalt und diejenigen häuslichen Geschäfte für dieselbe pünktlich und fleißig zu verrichten, welche ihnen nach Anleitung der Armencommission von dem Verwalter zugc- wiesen werden.

§. 12. Die Tagesordnung ist folgende:

Im Sommer um 6, im Winter um 7 Uhr hat das Aufstehen, dem mit der Glocke gegebenen Zeichen gemäß, zu erfolgen.

Zum Ankleiden, Waschen und Reinigen ist eine Stunoe, im Sommer von 67, im Minter von 78 Uhr bestimmt. Das Kaffectrinken erfolgt im Sommer von 7 bis 1/2. ® Uhr, im Winter von 8 bis V2 9 Uhr.

Hierauf haben sich die Hospitaliten bis y2 Uhr mit den ihnen zugetbeilten Arbeiten zu beschäftigen.

Die Zeit des Mittags-Essens und der Mittags-Ruhe ist von J/2 12 bis 1 Uhr.

Dann, vorbehältlich einer nach der Jahreszeit zu bestimmenden Stunde täglich zur Bewegung im Freien, wieder Beschäftigung bis zum Kaffee um 3 Uhr und hiernach wieder bis zum Nachtessen um 7 Uhr.

Das Schlafengehen hat zwischen 8 und 9 Uhr zu geschehen.

§. 13. Die Oefen in den Schlafzimmern werden im Winter Morgens ünd Abends nur eine Äunde, von 7 bis