Ausgabe 
3.8.1861
 
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281 5ür die vorschriftsmäßige sorgsame Verwaltung, Verwahrung und Verwendung aller dieser Mobiliar-Gegenstände rst der Verwalter verantwortlich.

u welche nicht nachweislich im Gebrauch der Anstalt sind, hat er in einer besonderen Vorrathskammer,

vollständig geordnet, nach den verschiedenen Gegenständen getrennt und mit der Nummer versehen, welche dem Eintrag derselben rm Inventar 34) entsprechen, niederzulegen. 9

§. 29. Es ist dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Vorräthe stets vorhanden sind und rechtzeitig ergänzt werden. Die von den Accordanten zur Ergänzung gelieferten Gegenstände hat der Verwalter stets nach Menge und Güte genau ru prüfen und nur accordgemäße Lieferungen anzunehmen. v J 8

ter Prüfung sind sodann die Kostenrechnungen als richtig zu attestiren oder zu notaminiren

Bei Gegenständen, welche sich zum Eintrag in's Inventar eignen (§. 30.) muß zugleich von ihm unter den Kosten­rechnungen bemerkt werden, daß, und unter welcher Nummer sie in dem Zugangsverzeichniß zum Inventar eingetragen worden seien. ö

3°- Das von der Armen - Commission über die zum Hause gehörigen Mobilien aufzustellende Inventar soll int

Dupücat dem Verwalter zugestellt und von demselben sorgfältig fortgefübrt werden.

Das Inventar wird nach dem beigefügtcn Formular Lit. F. dergestalt aufgestellt, daß unter den vier zu sondernden Hauptrubriken: 0 1

I. Hausgeräthscbasten,

II. Handwerksgeräthschasten,

III. Kleidungsstücke und Weißzeug,

IV. Lagerungs-Gegenstände,

die darunter gehörigen Gegenstände eingereiht und für jede besondere Art ein numerirtes Conto auf einer oder mehreren Seiten eröffnet wird. '

§. 31. ^ie Zugänge müssen für jedes Jahr besonders, jedesmal an den Tagen der Lieferung und übereinstimmend Mit den attestirten Kostenrechnungen von dem Verwalter vorerst in das nach Formular Lit. G. zu führende Verzeichnist eingetragen werden. 8 18

m .. Ueber die Abgänge ist von dem Verwalter ebenfalls jährlich ein besonderes Verzeichniß nach dem F o r m u l a r II. zu führen Beide Verzeichnisse sind, wenn nicht monatlich, jedenfalls jedes Vierteljahr mit den entsprechenden Belegen der Armen- Commisston zur Einsicht vorzulegen, zu Anfang des Januars aber alljährlich abzuschließen uu6 derselben Behörde zur endlichen Prüfung und Beglaubigung zu übergeben.

§ 32. Auf den Grund der also vollzogenen Special-Verzeichnisse hat der Verwalter sofort den Eintrag des Ru- uuv Abgangs in dem Inventar zu bewirken und darüber, daß dies geschehen, der Armen-Commission zu Ende des Januar durch Vorlage des Inventars und Ab- und Zugangsverzeichuiffe Nachweisung zu liefern.

Die Armen-Commission wird das Inventar hierauf prüfen und nach Richtigstellung visiren, auch die Gleichstellung mit ihrem Exemplar des Inventars bewirken. 9

m( 33- hat der Verwalter die Armen-Commission zur Verfügung über die Veräußerung der verwerthbaren

Abgänge und Abfalle zu veranlassen. 9

§. 34. Ueber die Mobilien, welche vermöge ver bestehenden Einrichtungen und Anordnungen sich in jedem besonderen Zimmer jeweilig befinden sollen, ist ferner in Den einzelnen Zimmern ein besonderes Zimmer-Inventar aufzuhängen und anzuschlagen.

VI. Wäsche und Flicken.

^um Behufc der Reinigung der Hemden, Kleider, Strümpfe und der zum Lager gehörenden Gegenstände durch Waschen hat der Verwalter jeweilig einen besonderen Waschzettel nach dem beiliegenden Formular Lit. I. doppelt ausjufertigen, einen von Demjenigen, welchem die Wäsche zur Reinigung übergeben wurde, bescheinigen zu lassen, den anderen aber dielem gleichzeitig zu behändigen und darauf bei Zurückempfang der Wäsche Die Rücklieferung zu bescheinigen.

Die Waschzettel sind zu sammeln und der Armen-Commission ebenfalls vierteljährig gehörig geordnet zur Einsicht vvrzulegen

§. 36. Zum Zwecke der Ausbesserung schadhafter Gegenstände hat der Verwalter jeweilig einen Flickzettel in duplo nach dem Muster wie die Waschzettel auszustellen und damit gerate so, wie im vorigen Paragraphen bezüglich dieser vor- geschneben wurde, zu verfahren. ' 80

VII. Heizung und Beleuchtung

, § 37- Zum Behuf der Erleuchtung und Heizung hat ver Verwalter täglich den Stubenvorstehern, Wärtern und

niederen L,tenstpersonal die nöthige Menge von Del, Lichtern und Holz zu verabreichen und deren sparsame Verwendung zu überwachen. 9

VIII. B eschäftigung der Hospitaliten.

, r 38- Dem Verwalter liegt ob, darauf zu achten, daß Die Hospitaliten auf eine ihren Fähigkeiten entsprechende Weise beschäftigt werden. Die Anschaffungen des Materials geschehen nach den allgemeinen Grundsätzen durch die Armen-Commission.

i f.erjltcr hat die Materialien zu verwahren und deren ordnungsmäßige Verwendung sorgfältig zu überwachen. Ueber d,e Arbeiten der Hospitaliten hat der Verwalter die unter Lit. K. formulirte Arbeitsliste zu führen, und allmonatlich einen Auszug daraus nach Formular Lit. Ka. der Armen-Commission zur Prüfung und Einnahme-Decretur zu übergeben.

. Ueber alle Einnahmen und Ausgaben von Naturalien und Materialien, bezüglich welcher in dieser Instruction

Stfy ^Ine^^ere Buchführung vorgeschrieben ist, soll der Verwalter ein allgemeines Handbuch nach dem anliegenden Muster

* TM^weitWetfe gesondert, führen. Dasselbe ist jährlich abzufchließen, und die mit dem Abschlüsse übereinstimmende Naturalienrechnung zu Ende des Monats Januar der Armen-Commission zur Prüsung zu übergeben.

H- Handhabung der Disciplin.

s ,, $'e Handhabung der Disciplin über die Hospitaliten betrifft, so hat sich der Verwalter deshalb nach

den Vorlchnften der Hausordnung zu bemessen.

^«8 Verhalten der Psründner und die denselben eriheilten Verweise und Strafen hat der Verwalter eine besondere reqhlte nach dem Muster Lit. M. zu führen und solche bei den zeitlichen Besuchen der inspicirenden Mitglieder der ArmeN- ^ommlfflon, sowie auf Verlangen der Armen-Commission, dieser selbst zu bestimmter Zeit vvrzulegen.

Gießen, den 20. September 1860. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

K ü ch l e r.