2) diejenigen Mehrkosten zu übernehmen, welche entstehen, wenn auf den Wunsch der Gemeinde im Straßenzuge innerhalb des Ortes die Fahrbahn nicht chaussirt, sondern gepflastert wird.
Als Maßstab zur Berechnung dieser Mehrkosten dienen die Kosten der Versteinung eines gleich großen Stückes Fahrbahn auf der außerhalb des Ortes zunächst gelegenen Straßenstrecke und die wirklichen Kosten der Pflasterung, wobei der Aufwand für die in Natur zu liefernden Materialien hier wie dort außer Ansatz bleibt.
Art. 2. Die gewöhnliche laufende Unterhaltung der im Straßenzuge liegenden Ortsdurchfahrten, mit Ausnahme des periodischen Umlegens vcr Ortspflaster, geschieht zu Lasten des Straßenunterhaltungsfonds.
Tritt die Nothwendigkeit des periodischen Umlegens des Pflasters auf der Fahrbahn, den Seitenpfaden und Gossen im Straßenzuge innerhalb des Ortes ein, oder werden sonstige größere Herstellungen an einer Ortsdurchfahrt nöthig, wohin namentlich der Fall zu rechnen ist, wenn ein unbrauchbar gewordenes Ortspflaster durch eine neue Anlage ersetzt werden muß, so ist die betreffende Gemeinde verbunden, nicht nur die erforderlichen Materialien ebenso anzuschaffen und herbeizuführen, wie in Art. 1 für den Straßenneubau bestimmt ist, sondern auch dann, wenn die herzustellende Fahrbahn nicht chaussirt, sondern gepflastert wird, die Mehrkosten zu übernehmen, es sei denn, daß sie erklärte, mit einer Chaussirung der Fahrbahn sich begnügen zu wollen.
Wird endlich aus den Wunsch einer Gemeinde eine seither chaussirte Fahrbahn in eine gepflasterte umgewandelt, so hat die Gemeinde die vollen Kosten der neuen Anlage zu tragen.
Art. 3. Durch vorstehende Bestimmungen tritt in dem Verhältniß derjenigen Gemeinden keine Aenderung ein, welchen gegenwärtig die ungeteilte Pflicht zur Herstellung und Unterhaltung ihrer in dem Zuge der Staats- oder Provinzialstraßen befindlichen Ortsdurchfahrten obliegt.
Art. 4. Es kann solchen Gemeinden, deren Häuser ganz zerstreut liegen oder deren Kräfte zur Aufbringung der erforderlichen Mittel nicht hinreichen, bei den in Art. 1 und 2 bestimmten Leistungen eine angemessene Erleichterung zu Lasten der betreffenden Straßenbaufonds gewährt werden.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 30. Oetober 1860.
(Jj. S.) AUDEöAO. F. v. Schenck.
Gerichtliche und Privat -Bekanntmachungen.
EdictaUadung.
2688) Nachdem Großherzogliches Hofgericht der Provinz Oberhessen gegen Philipp Weber von Großen-Linden den förmlichen Concursprozeß erkannt hat, werden Alle, welche Ansprüche an denselben zu bilden haben, aufgefordert, solche im Liquidations- Termine
Montag den 17. December l. I., Vormittags 10 Uhr, bei Meidung des stillschweigend erfolgenden Ausschlusses von der Masse, anzuzeigen und zu begründen. Von den nicht erscheinenden Gläubigern wird unterstellt, daß sie allen Beschlüssen der Mehrheit der Anwesenden bezüglich cer in demselben Termine zu versuchenden Güte, Wahl eines Massepflegers und Gläubigerausschusses zustimmen.
Gießen, den 2. November 1860.
Großherzogliches Stadtgericht Gießen. Muhl, Bott,
Stadtrichter. Stadtger. - Assessor.
Besondere Bekanntmachungen.
2675) Heber den als geistesschwach erkannten Karl Noll dahier, Sohn des Nagelschmieds Andreas Noll dahier, ist heute Wagnermeister Wilhelm May dahier als Curator bestellt und verpflichtet worden. Es wird dieses mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß alle Rechtsgeschäfte, welche Karl Noll ohne seinen genannten Curator abschließt, ungültig sind. Gießen, den 5. November 1860.
Großherzogliches Stadtgericht Gießen.
Muhl, v. Rotsmann, Stadtrichter. Stadtger. - Assessor.
2776) Zur Bezahlung der Zinsen, welche von den bei der hiesigen Sparkasse angelegten Kapitalien am Ende dieses Jahrs fällig werden, sind nachstehende Termine festgesetzt, und zwar
Vormittags von 7 bis 12 Uhr:
1) Dienstag den 4. December,
2) Mittwoch „ 5. „
3) Samstag „ 8. „
4) Dienstag „ 11. „
5) Mittwoch „ 12.
6) Samstag „ 15. „
7) Dienstag „ 18. „
8) Mittwoch „ 19. „
9) Samstag „ 22. „
10) Samstag „ 29. „
Die Interessenten werden daher aufgefordert , die Zahlung an diesen Tagen in Empfang zu nehmen und hierzu durch Vorzeigung der Schuldscheine sich zu legitimiren.
Zugleich wird noch bemerkt, daß die aus den Dienstag fallenden Zahltage für die Interessenten der Stadt Gießen, dagegen die auf Mittwoch und Samstag fallenden Zahltage für die Auswärtigen bestimmt sind.
Die Herren Bürgermeister werden ersucht, dieses in ihren Gemeinden bekannt machen zu lassen.
Gießen, den 22. November 1860.
Der Rechner der Spar- und Leihkasse: Kehr.
2759) Die mit dem 10. dieses Monats (Martini) fällig gewordenen Holzgelter de 1860 können bis zum 4. December d. I. ohne Kosten anher gezahlt werden.
Hohensolms, den 17. November 1860. Fürstlich Solmsische Renteiverwaltung.
Münch.
2798) Der Pfandschein Nr. 52368 ist angeblich verloren worden. Wer etwa Ansprüche an denselben zu bilden haben sollte, wird hiermit aufgefordert, solche innerhalb 14 Tagen dahier zur Anzeige zu bringen, als sonst das Pfand an den Verpfänder verabfolgt werden wird.
Gießen, den 22. November 1860.
Die PfaudHausverwaltung. Bieler. Pfeil.
Versteigerungen.
2768) Dienstag den 4. December, Nachmittags 2 Uhr,
sollen auf dahiesigem Rathhaufe die zum Nachlaß des Andreas Konrad Noll gehörigen Immobilien, als:
Flur Nr. mKlstr.
V41 12 Hofraithe in der Neustadt,
an K. Euler,
y39 2 Miststätte daselbst,
2/22 286 Acker am Wismarer Weg,
2. Klasse,
17/6o 190 Acker, Garten am Hamm,
1. Klasse,
unter den alsdann bekannt gemacht werdenden Bedingungen, öffentlich meistbietend versteigert werden.
Gießen, den 17. November 1860. Großherzogliches Ortsgericht Gießen. D. Ebel.
Main-Weser Cisenbahn.
2758) Die Lieferung von 2000 Stoß- und 8000 Mittelschwellen, sowie von 3000 Cubikfuß Langschwellen, sämmtlich von Eichenholz, soll auf dem Submissionswcge vergeben werden. Die Bedingungen liegen bei
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