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für die

Stadt und den Kreis Gießen.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 fr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags, 2 fl. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).

.N »H. Samstag den 251. November

A M t I i ch e r T h e i l.

I Gesetz,

die bei der Brandversicherungs-Anstalt für das Großherzogthum Hessen zu versichernden Gegenstände betr. LuD WJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

Wir haben zur näheren Feststellung der nach der Brandassecurationsordnung vom 18. November 1816 und dem Gesetze vom 6. Juni 1853, die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr und die Vergütung der Brandschäden betreffend, in der Landes- BrandversicherungS-Anstalt zu versichernden Gegenstände, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1. Die im Innern von Gebäuden befindlichen Fabrik- und sonstigen Gewerbseinrichtungen, welche mit künstlichen mechanischen Werken, insbesondere auch mit Dampfmaschinen betrieben werden, zu deren Beurtheilung und Werthbestimmung höhere technische Kenntnisse erfordert werven, sind von der Versickerung in der Landes - Brandversicherungs - Anstalt von dem Tage des Er­scheinens dieses Gesetzes an auSgeschiosscn.

Dagegen dürfen diese Gegenstände bei Privat - Feuerversicherungs - Anstalten nach den desfalls bestehenden Vorschriften gegen : Schaden durch Brand versichert werden.

Art. 2. Diejenigen nach Artikel 1 zur Versicherung bei der Landes-Brandversicherungs-Anstalt fernerhin nicht zuzulassenden ! Gegenstände, welche dermalen wirklich bei dieser Anstalt versichert sind, sollen in den Brandkatastern mit der Wirkung gestrichen i werben, daß aus der Brandversicherungskasse Ersatz nur für diejenigen Brandschäden zu leisten ist, welche sich daran bis zum 31. December 1861 einschließlich ereignen, wobei nach Maßgabe der bestchenlen allgemeinen Bestimmungen, nock die Versicherungs­beiträge von diesen Gegenständen für das Jahr 1861, welche im Jahre 1862 zur Erhebung kommen, zu entrichten sind.

Die Versicherung dieser Gegenstände in Privat-Feuerverstcherungs-Anstalten darf erst vom 1. Januar 1862 an beginnen.

Art. 3. Unserem Ministerium des Innern, welches mit der Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes beauftragt ist, steht, wenn Zweifel darüber entstehen, ob einzelne bestimmte Gegenstände im Sinne der bestehenden Gesetze bei der Lanbes-Brandversicherungs- Anstalt zu versichern oder von der Versicherung in dieser Anstalt ausgeschlossen sind, die Entscheidung darüber mit Ausschluß gericht­lichen Verfahrens zu.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 30. October 1860.

(V S.)LUDWIG.». D-lwi-k.

Gesetz,

die Herstellung und Unterhaltung der in dem Zuge der Staats- und Provinzialstraßen liegenden Ortsdurchfahrten betreffend.

^UDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

In der Absicht, die gesetzlichen Bestimmungen über die Herstellung und die Unterhaltung der in dem Zuge der Staats- und Provinzialstraßen liegenden Ortsdurchfahrten zu ergänzen und hierdurch eine den Grundsätzen der Billigkeit entsprechende Vertheilung der Kosten jener Herstellung und Unterhaltung auf die Staats-, Provinzial- und Gemeindekassen herbeizuführen, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen Wir, wie folgt:

Art. 1. Bei dem Neubau einer Staats- oder Provinzialkunststraße hat eine jede Gemeinde, durch deren Ort die zu erbauende Straße zieht:

1) die sämmtlichen Materialien, welche zur Versteinung oder Pflasterung der Fahrbahn, zur Pflasterung der Seitenpfade und Gossen, sowie zur Erbauung von Dohlen und sonstigen Wasserableitungen innerhalb des Ortes erforderlich sind, anzu- schaffen und herbeizuführen, außerdem aber