tfcST* Künftigen Mittwoch, den 26. December, erscheint kein Anzeigeblatt. Die Expedition.
Anzeigeblall
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 kr., für Auswärtige, incl. Postaufschlags 2 st. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
In Frankfurt a. M. nimmt Vie Jäger'sche Buch-, Papier- unv Landkartenhanvlung Annoncen für uns entgegen.
J|o 102. Samstag den 22 December 1860.
Einladung zum Abonnement
auf Vas
Anzeigeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen.
Mit dem 1. Januar 1861 beginnt ein neues Abonnement auf das Anzeigeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen. Dasselbe erscheint auch ferner wöchentlich zweimal, Mittwochs und Samstags, an letzterem Tage verbunden mit der Beilage:
Gemeinnützige Unterhaltungsülätter.
Ausgewählte Novellen und Erzählungen, Miscellen, Anecdoten re. re., die Anklagen und Urtheile der Asstsen, sowie des Provinzialstrafgcrichts u. s. w., füllen die Spalten dieser Blätter.
Inserate finden durch die starke Auflage des Blattes große Verbreitung und sicheren Erfolg.
Der Pränumerationsprcis ist für einheimische Abonnenten für das ganze Jahr 1 st. 36 kr., halbjährig ZtS kr., einschließlich Bringerlohns; für auswärtige Abonnenten tritt der vorschriftsmäßige Postaufschlag hinzu, und wollen sich dieselben wegen Bestellung des Blattes an die ihnen zunächst gelegenen Postämter wenden.
Die Expedition des Anzeigeblattes für die Stadt und den Kreis Gießen.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die Vorschriften, welche in dem Polizeistrafgesetz Titel XX, pos. 7, Vorkehrungen gegen Beschädigungen durch Fuhrwerke unv Zugthiere betreffend, insbesondere in vem Artikel 271, welcher lautet: „Hinsichtlich des Ausweichens der Fuhrwerke und Reiter sind folgende Bestimmungen zu beachten:
1) alle Fuhrwerke, besetzte oder leere Chaisen, beladene oder leere Wagen, welche sich auf öffentlichen Wegen begegnen, muffen, insofern es die Beschaffenheit und Breite der letzteren gestatten, einander zeitig zur Hälfte rechts ausweichen, d. h. rechts auf die Seite so weit einlenken, daß für vas andere Fuhrwerk die Hälfte der Fahrbahn frei bleibt.
2) Gestattet die Beschaffenheit des Wegs das Ausweichen nicht, so musz derjenige Leiter eines Fuhrwerks, welcher den ihm entgegenkommenden Wagen zuerst bemerken kann, an einem schicklichen Orte solange mit seinem Fuhrwerke halten, bis das andere Fuhrwerk vorübergefahren ist. Fuhrleute haben sich daher auf solchen Wegen durch Rufen oder Klatschen mit der Peitsche, die Postillons mit dem Horne Zeichen zu geben.
3) Namentlich finden die Vorschriften unter bei 2 Hohlwegen Anwendung. Kommen aber gleichwohl zwei Fuhrwerke in einem Hohlwege zusammen, wo ein Ausweichen nicht möglich ist, so muß dasjenige von Beiden zurückfahren, für welches dies, weil es das leichtere ist, oder weil es dem Anfänge des Hohlwegs sich am nächsten befindet, mit den wenigsten Schwierigkeiten verknüpft ist. Erlaubt die Beschaffenheit des Hohlwegs, daß ein Fuhrwerk auf den Rain gehoben werden kann, so , muß solches mit dem leichteren vorgenommen werden, um das schwerere vorüber zu lassen, wobei die Fuhrleute sich wechselseitig zu unterstützen verbunden sind.


