AnzeigeblsH
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 36 kr., für Auswärtige, incl. PostaufschlagS 2 ff. — Auswärts abonnirt man fich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Expedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
Jfo. 1O1. Mittwoch den 19. December 1SGO*
Ginladung zum Abonnement
auf das
Anzeigeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen.
Mit dem 1. Januar 1861 beginnt ein neues Abonnement auf das Anzeigeblatt für die Stadt und den Kreis Gießen. Dasselbe erscheint auch ferner wöchentlich zweimal, Mittwochs und Samstags, an letzterem Tage verbunden mit der Beilage:
Gemeinnützige Unterhaltungsblätter.
Ausgewählte Novellen und Erzählungen, Miscellen, Anecdoten re. re., die Anklagen und Urtheile der Assisen, sowie des Provinzialstrafgcrichts u. s. w., füllen die Spalten dieser Blätter.
Inserate finden durch die starke Auflage des Blattes große Verbreitung und sicheren Erfolg.
Der Pränumerationspreis ist für einheimische Abonnenten für das ganze Jahr 1 fl. 36 fr., halbjährig -3=8 fr., einschließlich Bringerlohns; für auswärtige Abonnenten tritt der vorschriftsmäßige Postaufschlag hinzu, und wollen sich dieselben wegen Bestellung des Blattes an die ihnen zunächst gelegenen Postämter wenden.
Die Expedition des Anzeigeblattes für die Stadt und den Kreis Gießen.
Die Polizeitaren für den Kreis Gießen bleiben unverändert.
Amtlicher Theil.
Gesetz, die Erhöhung der Militär-Stellvertretungs- und Einstandssumme betreffend. 8uDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ic. ic.
Da es sich ergeben hat, daß die in dem Stellvertretungsgesetz vom 14. Juli 1851 bestimmte Bertretungssummc nicht ausreichend ist, um den Zweck der Stellvertretung im Militärdienst allseitig sicher zu stellen, so haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:
Art. 1. Jeder zum Eintritt in das Militär bestimmte Dienstpflichtige, der sich vertreten lassen will, bezahlt bei sechsjähriger Dienstzeit die Vcrtretungssumme von Sechshundert Gulden in baarem Gelde zur Einstandskasse. — Ist die Dienstzeit unter sechs Jahren, so zahlt er für jedes Jahr, das er ganz oder theilweise zu dienen hätte, ein Sechstheil jener Vertretungssumme.
Die Zeit, von welcher an die Zahlungen angenommen werden, wird von dem Kriegsministerium bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Wer die Vertretungssumme später als drei Monate vor der Truppcnergänzung bezahlt, muß von Anfang dieses Vierteljahrs an zugleich Zinsen davon entrichten.
Art. 2. Jedem Einsteher werden bei seinem Eintritt in den Dienst fünfzehn Gulden als Handgeld baar ausbezahlt.
Die Einstandssumme wird bei sechsjähriger Dienstzeit
1) für die mit Einstehcrpatent versehenen Unteroffiziere aller Waffen, sodann für die bei den Reiterregimentern und der reitcn- ten Batterie wieder einstehenden Excapitulanten dieser Waffen auf Sechhundert Gulden,
2) für alle Andere auf Fünfhundert fünfundzwanzig Gulden festgesetzt.
Bei einer Dienstzeit unter sechs Jahren kommt jedes Jahr, welches der Einsteher ganz oder theilweise zu dienen hat, mit einem Sechstheil der festgesetzten Einstandssumme in Anrechnung.


