Ausgabe 
12.12.1860
 
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Un° 1863 tok fCit^r fortbefi^en unv nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werken, welche

(L. S.)

LUDWIG.

F. v. Schenck.

Bekanntmachung.

Dem demeirwe-Ernnehmer K. Volp zu Lich ist die Erlanbniß zur Uebernahme einer Agentur für die Aachener - Münchener Feuerversicherungs-Gesellschaft ertheilt worden.

Es wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Gießen, den 4. Decembcr 1860. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

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o r$ 4 ^m®?- U,nD Durchgangszölle sollen auch in den Jahren 1861 und 1862 nach Maßgabe der bestehenden Zollverermgungs-Vertrage verwaltet und erhoben werden. oeiiepenoen

mnU u6efr btc Handelsverhältnisse und über die gemeinschaftlichen Zölle weitere Uebereinkünfte zwischen den der-

mal gen Vereinsstaaten, sowie mit anderen deutschen Staaten zu Stande kommen, oder von dem Z°llverein mit an?eren Staaten gegenseitigen Handelsverkehrs abgeschlossen werden, sollen im Laufe der Finanzperiode binsichtlich ber Zolle und der Zollgesetzgebung und der hiermit in Verbindung stehenden Steuer von inlänischem Rübenzucker diejenigen Abän- berungen angeordnet werden, welche als nothwendige Folge solcher Staatsverträge erscheinen. Die Verträge, welche die StaatS- regterung in Folge der m diesem Paragraphen enthaltenen Ermächtigung abschließt, werden den Ständen bei ihrer nächsten Ver­sammlung zur Kenntnlß und geeigneten Beschlußnahme mitgetheilt. ?

, . III. Ausgaben.

. r 5" Sarnmtliche Staatsausgaben sollen auf die verschiedenen Verwaltungszweige so verwendet werden, wie die Bedürfnisse derselben von Unseren getreuen Ständen bewilligt worden sind. ' ' "

Dw bei der Einnahme im Ganzen entstehenden Ueberschüsse, sowie die bei den einzelnen Verwaltungszweigen erfolgenden ^öen ?aju bl*nc' unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen, und das Betriebskapital der Hauptstaatskasse, welches einschließlich des baaren Reservefonds auf die Summe von 1,100,000 fl. gebracht werden soll, wieder herzustellen

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoqlichen Siegels.

Darmstadt, den 4. December 1860.

r < Dte durch das Gesetz vom 3. October 1845, betreffend die Verzinsung und allmählige Tilgung der Provinzial- Straßenbau syMtnh?/ tiercrtl.ncle ^6fD^un8 ber. Steuerausschläge soll jedoch, wie seither nicht zur Ausführung kommen, vielmehr soll der imb1 in^bi3 Ausschlags von einem Heller auf den Gulden Normalsteuerkapital aus der Staatsschulden-Tilgungskasse entnommen unb -n die Provinzial-Straßenbaufonds der drei Provinzen nach Verhältniß ihrer Stauerkapitalien abgegeben werden

II. Indirekte Auflagen.

it»b mL Zapfgebühr von Wein, sowie die Tranksteuer von Bier und Obstwein und die Maischbütten-

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5-3. D°e übrigen inneren in der vorigen Finanzperiode bestandenen indirecten Auflagen, nämlich:

1J das Chausseegeld, sowohl auf den Staats- als wie auf den Provinzialstraßen:

3 ^reuVrn für bas Pfund gewöhnlichen Salzes, von 6 Kreuzern für das Pfund biJ 5 ?on 1 /2 Kreuzern für das Pfund Viehsalz tm ganzen Umfang des Großherzogthums;

3) die Stempelabgabe, sowohl tn den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, als wie in der Provinz Rheinhessen, nebst den C.inryi£rtrun88'' Jnscriptions-, Expeditions- und Transscriptionsgebühren in der letzteren:

4) die Collateralgelder; '

5) die Hundesteuer und die Nachtigallensteuer;

die Abgabe von'Schießpässen, sowie endlich

die sonstigen in dem Staatsbudget ausgeführten Staatseinnahmen,

Bekanntmachung.

@6 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Universitätscanzlei- und Carccrdiener und 3. Unterpedell Jahan- neg Sippel dahier zur Handhabung der polizeilichen Vorschriften auf die Eidesformel der Polizeidiener verpflichtet worden ist.

Gießen, den 30. November 1860. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

____________________________________K ü ch l e r.

Gerichtliche und Privat - Bekanntmachungen.

Edictallsdung.

Oeffentliche Aufforderung

2588) Georg Schimmel, geboren zu Heuchelheim am 5. December 1758, Sohn von Johann Adam Schimmel und Maria Christina Will, ist im Jahre 1776 nach Amerika ausgewandert und wurde, da sein Aufenthaltsort unbekannt war, im Jahr 1810 dessen Präsumtiverben das zurückgelassene Vermögen gegen Kaution überlassen. Im Jahre 1826 wurde von dem aus Heuchel­

heim nach Amerika ausgewanderten Johan- ues Kröck eine Vollmacht für Johann Georg Ritter in Philadelphia resp. Johann Chri­stian Krieger zu Marburg eingesandt, in­haltlich welcher Johannes Kröck von dem abwesenden Georg Schimmel zur Empfang­nahme seines Vermögens bevollmächtigt wor­den sein will. Da diese letztere Vollmacht aber nicht zu den Acten gebracht werden konnte, auch die in Amerika auf diploma­tischem Wege nach dem Leben und Aufent­haltsort des Georg Schimmel angestellten

| Nachforschungen ohne Erfolg geblieben sind, i so konnte auf die producirte Urkunde hin i eine Ausantwortung des fraglichen Ver- i mögens an Johannes Kröck resp. dessen ! Bevollmächtigte nicht stattfinden. Auf An- l trag der in den Vermögensbesitz eingewie­senen Präsumtiverben des Georg Schimmel wird dieser oder dessen etwaige Leibeserben, oder sonstige Erbberechtigte aufgefordert, so- gewiß binnen 60 Tagen das hier zurückge­lassene Vermögen in Empfang zu nehmen, resp. ihre Erbrechte geltend zu machen,

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