rtsbürger in kann es Krei- bvren den 3.
elicher Sahn i 23. Nvvbr.
zdalena Hen- FuhrmannS, 7 I. 10 M.
chmann, des ltentmeiüerS, alt 10 3-,
iSkapf, Bür- Advvcat dachen den 29.
er Sahn von ! I. 11 M.
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12 T., g--
sten Woche ngel.
üll. v. Bis- GeschäftSm.
oppmann v. ffen.
ranck, Sold, in u. Fränl. l - Buseck n.
I.
t v. Darm- ch. — Bei Hrn. Pros.
er Zoll,
für die
Stadt und den Kreis Gießen.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwochs und Samstags. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 36 ft., für Auswärtige, incl. Postaufschlags 2 ff. — Auswärts abonnirt man fich bei allen Postämtern. — In Gießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1).
WW. Mtittwoch den 12. Decemder 1S6O>
Polizeit aren
für den Kreis Gießen, und zwar:
1) für die Provinzialhauptftadt Gießen:
Fleischt ar e.
Ochsenfleisch Kuhfleisch Rinvfleisch ......... Kalbfleisch Schweinefleisch ....... Hammelfleisch ........ Schaaffleisch . . Leberwurst ........ Bratwurst ......... Schwartenmagen ....... Blutwurst .......... geräucherter Speck . ..... Schinken TT . . . . . . Dörrfleisch
per Pfund
♦ ff ff
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• ,/ ff
* ft ff
♦ ff ff
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♦ ff ff
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fr. 17
14
12
9
16
13
10
18
22
20
20
30
24
22
per Pfund
Rindsfett „
Nierenfett ............ „
Schweineschmalz .......... „
desgleichen ausgelassenes ....... „
Pfund
2 j ordinäres s %
4 s Brod aus f % 2l gemischtes | ’/2
4 s Brod aus | % Loth Quint
5 1 Wasserweck
4 1 Milchbrov
B r o d t a r e.
Gerste- und ) , „ . . Korn-Mehl | bestehend Waizen- und . „ . . Korn-Mehl | b-st-hmd
2) Für die andern Städte und Orte des Kreises ist der Laib Brod und das Pfund Fleisch um 2 Heller billiger.
fr.
20
24
24
28
fr.
13|
15
1
1
Anmerkung: Bei einer Quantität Fleisch von 10 Pfund dürfen int steigenden und fallenden Berhältniß nicht mehr als 1% Pfund Zugabe befindlich sein.
Amtlicher Tb e L L
1. 36-40
1. 45-45^
i,
Firrarrzgesetz
für die Jahre 1860, 1861 und 1862.
8uDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.
Nach Anhörung Unseres Staatsraths und nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen über die Art und Weise übereinge- fommen sind, wie die zur Bestreitung der Staatsausgaben in den Jahren 1860, 1861 und 1862 auf dem Wege der Besteuerung zu deckenden Summen aufgebracht werden sollen, und damit inmittelst das Finanzgesetz vom 24. November 1857 im verfassungsmäßigen Wege auf das Jahr 1860 bereits ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt worden ist, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
I. D i r e c t e Steuern.
§. 1. Für die Jahre 1861 und 1862 soll an direkten Steuern der Betrag von zehn Kreuzern drei und einem halben Heller auf den Gulden Normalsteucrkapital ausgeschlagen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden.
Die Beiträge zur Verzinsung und Tilgung der zum Behuse des Staatsstraßcnbaues aufgenommcncn Kapitalien, welche nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen im Wege der directen Besteuerung aufzubringen sind, werden dem Steuerausschlage noch besonders zugesetzt.
Ebenso sollen für die Provinzen Starkenburg unk Oberhessen die seither zur Verzinsung und Tilgung der Provinzial-Straßenbauschulden auf dem Wege der directen Besteuerung erhobenen Beiträge von drei Hellern auf den Gulden Normalsteuerkapital forterhoben und zu diesem Behufe dem Steuerausschlage besonders zugesetzt werden.


